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FG Köln Urteil vom 18.07.2024 - 1 K 1628/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Entgegenstehende Bestandskraft bei wiederholtem Antrag auf Veranlagung zur (fiktiven) unbeschränkten Steuerpflicht und Rechtskrafterstreckung bei Anfechtungsklagen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. In der Ablehnung eines Antrags auf Veranlagung zur fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 AO liegt eine (negative) Entscheidung über die Steuerfestsetzung.

2. Das nach § 1 Abs. 3 EStG eingeräumte Wahlrecht kann zeitlich nur bis zum Eintritt der formellen Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids ausgeübt werden.

3. Mit der rechtskräftigen Abweisung einer Anfechtungsklage erwächst umgekehrt zugleich in Rechtskraft, dass der angefochtene Bescheid rechtmäßig war.

 

Normenkette

EStG § 1 Abs. 3; FGO § 110; AO § 155

 

Tatbestand

Die Kläger begehren die Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2015.

Die Kläger reichten am 05. Januar 2017 eine Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 2015 zur unbeschränkten Steuerpflicht ein. Mit Bescheid vom 27. April 2017 lehnte der Beklagte die Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht ab. Er begründete die Entscheidung damit, dass mangels Vorliegens eines inländischen Wohnsitzes weder die Voraussetzungen zur unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG vorlägen, noch eine unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 EStG in Betracht komme. Eine Veranlagung zur fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG scheitere endlich an der nicht vorgelegten Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde am Wohnsitzort (Bescheinigung EU/EWR) bzw. der deutschen Auslandsvertretung. Gegen den Bescheid über die Ablehnung der Veranlagung vom 27. April 2017 legten die Kläger verspätet Einspruch ein. Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lehnt...

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