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FG Köln Urteil vom 04.07.2019 - 10 K 1962/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gebot rechtsschutzgewährender Auslegung der Klageantrags, verdeckte Gewinnausschüttung bei verlustträchtiger Flugzeug-Vercharterung, Ausschluss des Vorsteuerabzug

Leitsatz (redaktionell)

1) Gemäß dem Gebot der rechtsschutzgewährenden Auslegung prozessualer Erklärungen ist bei einem Klageantrag davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige dasjenige Rechtsmittel einlegen will, welches seinem erkennbaren Rechtsschutzbegehr verfahrensrechtlich am weitesten entspricht. Dies gilt auch für solche Fälle, in denen der Steuerpflichtige durch eine rechtskundige Person vertreten ist.

2) Unterhält eine Kapitalgesellschaft im Interesse eines oder mehrerer Gesellschafter ein Flugzeug und entstehen ihr aus diesem Anlass Verluste aus dem Flugzeug-Vercharterungsbetrieb, ohne dass sich der oder die Gesellschafter zu einem Verlustausgleich zuzüglich der Zahlung eines angemessenen Gewinnaufschlags verpflichtet haben, so ist in dem Verzicht auf die Vereinbarung eines Aufwendungsersatzanspruchs in Höhe des im jeweiligen Veranlagungszeitraum angefallenen Verlustes zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) anzunehmen. Eventuelle Einnahmen oder sonstige Vorteile, die die Kapitalgesellschaft aus der Verlusttätigkeit erzielt, mindern den Betrag der anzusetzenden vGA.

3) Der Vorsteuer-Abzugsausschluss nach § 15 Abs. 1a UStG ist als besondere Eingriffsvorschrift in strenger Anlehnung an den Wortlaut und nicht extensiv auszulegen. Ist daher ein Flugzeug aufgrund der besonderen Ausstattung und seiner Eignung für den Instrumentenflug kein einer Segel- oder Motorjacht hinreichend ähnlicher Gegenstand, ist der Vorsteuerabzug nicht ausgeschlossen.

Normenkette

KStG § 27 Abs. 3 S. 2; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4; UStG § 15 Abs. 1a; BGB § 13...

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    Verlustbringende Flugzeug-Vercharterung führt zu verdeckter Gewinnausschüttung
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