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FG Hamburg Urteil vom 22.05.2008 - 4 K 217/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Pächter von Milchvieh und Betriebseinrichtungen zur Milcherzeugung als Milcherzeuger

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage der Milcherzeugereigenschaft eines Pächters von Produktionseinheiten zur Milcherzeugung.

Die fehlende Ummeldung des Kuhbestandes in der HIT-Datenbank ist für sich genommen nicht geeignet, Zweifel an dem Übergang der Milcherzeugereigenschaft auf den Pächter zu begründen.

 

Normenkette

EWGV 3950/92 Art. 9

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Milchgarantienmengenabgaben.

Der Kläger ist Milcherzeuger mit Höfen in der X-Straße sowie in der Y-Straße in A. Er wohnt in der X-Straße.

Im Rahmen einer Außenprüfung für das Milchwirtschaftsjahr 2001/2002 stellte das Hauptzollamt B mit Bericht vom 20.11.2003 fest, dass der Kläger Vereinbarungen über die Anrechnung der von ihm angelieferten Milch getroffen habe. Die Milcherzeugereigenschaft sei zu prüfen.

Im Rahmen seiner Anhörung teilte der Kläger mit, er habe mit Herrn C am 02.02.2002 einen Kuhpachtvertrag und am 12.02.2002 einen landwirtschaftlichen Pachtvertrag geschlossen. Darüber hinaus habe er am 02.02.2002 einen Arbeitsvertrag für einen Melker geschlossen. Die Kühe hätten sich auf der zweiten Hofstelle des Klägers Y-Straße befunden. Der Pächter habe den Boxenlaufstall ohne seine Hilfe bewirtschaftet. Das Melken sei durch die Arbeitnehmerin Frau D erfolgt. Das Füttern und die sonstige Versorgung der Kühe habe Frau E übernommen, die täglich vor Ort gewesen sei. Das Futter habe auf der Hofstelle Y-Straße gelegen und sei von ihm an den Pächter verkauft worden. Während der Pachtzeit habe er sich um den Betrieb nicht gekümmert. Die Abrechnungen für den Pachtvertrag vom 12.02.2002 für den Zeitraum vom 15.02. bis 28.02.2002 über 3.093,52 € und für den Zeitraum vom 01.03. bis 31.03....

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