Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

FG Hamburg Urteil vom 18.12.1978 - II 9/75

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 04.10.1984; Aktenzeichen 1 BvR 789/79)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Unterhaltszahlungen an den früheren geschiedenen Ehepartner – hier in Höhe von monatlich 735 DM – als auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten oder dauernde Lasten gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz 1971 (EStG) vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden können.

Der Kläger ist in Hamburg als Steuerberater tätig.

Durch Urteil des Landgerichts Hamburg 14 R 128/70 vom 13. Mai 1970 wurde seine Ehe mit Frau J aus seinem alleinigen Verschulden geschieden. Aufgrund einer Auseinandersetzungsvereinbarung vom 13. Mai 1970 zahlte er im Streitjahr an seine geschiedene Ehefrau einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 735 DM, insgesamt 8.820 DM.

In der Einkommensteuer (ESt)-Erklärung 1971 vom 25. Juli 1973 machte der Kläger u.a. diese Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben – dauernde Last gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG – geltend. Der Beklagte versagte in dem am 23. Januar 1975 zur Post gegebenen ESt-Bescheid 1971 den vollen Abzug dieser Aufwendungen, gewährte aber stattdessen einen Freibetrag von 1.200 DM gemäß § 33 Buchstabe a Abs. 1 Satz 1 EStG.

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 30. Januar 1975 – beim Finanzgericht am 3. Februar 1975 eingegangen – Sprungklage im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 FGO, der der beklagte mit Schriftsatz vom 19. Februar 1975 innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift zustimmte.

Der Kläger meint, nach § 12 Nr. 2 EStG dürften unbeschadet der Bestimmung des § 10 EStG Zuwendungen an eine gegenüber dem Steuerpflichtigen gesetzlich unterhaltberechtigte Person das Einkommen nicht mindern, selbst wenn diese Zuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung beruhten. In seinem Fall liege den Unterhaltszahlungen die Vereinbarung vom 13. Mai 1970 zugrunde. Bei wörtlicher Auslegung des § 12 EStG („unbeschadet der Vorschrift des § 10 EStG”) seien die Unterhaltszahlungen, da sie auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhten, gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG absetzbar.

Demgegenüber gehe die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) aber davon aus, dass § 12 Nr. 2 EStG im Verhältnis zu § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG eine eigenständige Bedeutung zukomme. Die dann sich ergebende Frage, wann eine gesetzliche Unterhaltsberechtigung im Sinne von § 12 Nr. 2 EStG den Abzug von Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben ausschließe, habe der BFH dahin entschieden, dass dies immer dann der Fall sei, wenn der Unterhaltsempfänger zum Kreis der potentiell-gesetzlich Unterhaltsberechtigten gehörte (vgl. Urteil des BFH vom 24. Februar 1961, Bundessteuerblatt – BStBl – 1961 III S. 188; Urteil des BFH vom 13. Juli 1973, BStBl 1973 II S. 776). Stattdessen könnte man die Bestimmung des § 12 Nr. 2 EStG nach ihrem Wortlaut auch dahin verstehen, dass zu den gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen im Sinne dieser Bestimmung nur solche gehörten, bei denen alle objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Unterhaltspflicht nach bürgerlichem recht gegeben seien. Liege den Zuwendungen an eine „gesetzlich unterhaltsberechtigte Person” ganz oder teilweise eine Gegenleistung zugrunde, so greife das Abzugsverbot des § 12 Abs. 2 EStG auch nach der Rechtsprechung des BFH nicht ein.

Im Streitfall sehe die Unterhaltsversicherung vor, dass die geschiedene Ehefrau Zahlungen auch über ihren gesetzlichen Unterhaltsanspruch hinaus erhielte. Einmal sei sie in bestimmtem Umfang auch an nicht vorgesehenen Einkommenserhöhungen zu beteiligen. Zum anderen brauche sie sich eigene Einkünfte auf ihren Unterhaltsanspruch nicht anrechnen zu lassen. Diese Zusagen wären Voraussetzung für die Ehescheidung durch Klageerhebung der Ehefrau gewesen. Die Ehescheidung hätte sozusagen durch zusätzlich Unterhaltszahlungen „erkauft” werden müssen. Unter diesem Gesichtspunkt beruhten die Unterhaltszahlungen zum Teil auf einer Gegenleistung. Indessen vermöge dies die Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben – ganz oder teilweise – nach der Rechtsprechung des BFH aber nicht zu rechtfertigen.

Nach der Rechtsprechung des BFH komme es vielmehr für die Frage der „gesetzlichen Unterhaltsberechtigung” nicht auf die Gründe für die Scheidung an. Wenn es dem „Unterhaltsverpflichteten” gelinge, den Partner zu einer Konventionalentscheidung mit einem für die steuerliche Absetzung günstigen Schuldspruch zu bewegen, könne er nach der Rechtsprechung sein Einkommen um die Unterhaltszahlungen mindern. Anderenfalls müsse er die Unterhaltszahlungen aus dem versteuerten Einkommen bestreiten. Die daraus folgende unterschiedliche Belastung möge für die Anfangszeit des geltenden ESt-Tarifs noch zumutbar gewesen sein. Durch die seitdem eingetretene Inflation und die damit verbundene überproportionale Zunahme der Steuerbelastung infolge des progressiv ausgestalteten ESt-Tarifs sei die Grenze des Zumutbaren abe...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Steuern und Nebenleistungen, Betriebsausgaben
    3.868
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    3.035
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    2.710
  • Renten / 11.2.3 Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente
    2.665
  • Betriebsbedarf
    2.500
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer
    2.357
  • Software, Anschaffung und Abschreibung
    2.331
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    2.325
  • Jahresabschluss, Abgrenzung Vorsteuer
    2.263
  • Anzahlungen, geleistete
    2.205
  • Firmen-Pkw, Privatnutzung von Elektrofahrzeugen / 3 Privatnutzung des Unternehmers von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen: Anwendung der 1-%-Regelung
    2.094
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    2.085
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    2.039
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    2.038
  • Abschreibung, gebrauchte Wirtschaftsgüter / 6 Gebrauchter Firmen-Pkw: Besonderheiten bei der Schätzung der Nutzungsdauer
    2.022
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    2.017
  • Größenklassen
    2.017
  • Degressive Abschreibung bei beweglichen Wirtschaftsgütern / 2.2 Wie hoch ist die degressive AfA?
    1.947
  • Darlehen: Zinsen, Disagio und Tilgung richtig abgrenzen und buchen
    1.890
  • Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung/Betriebsverpachtung / 7 Ermittlung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns
    1.863
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BFH Kommentierung: Trennungsunterhalt durch Überlassung einer Wohnung
Trennung Photo durchgerissen
Bild: Haufe Online Redaktion

Bei der unentgeltlichen Nutzungsüberlassung einer Wohnung an den geschiedenen oder dauerhaft getrennt lebenden Ehegatten handelt es sich um Naturalunterhalt, der in Höhe der ortsüblichen Miete als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG berücksichtigt werden kann.


Haufe Shop: Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
Bild: Haufe Shop

Ob Digital Finance/CFO4.0, E-Invoicing oder Robotic Accounting - das Buch greift verschiedene Facetten der digitalen Transformation im Finanz- und Rechnungswesen auf. Es zeigt, wie Handlungsbedarf frühzeitig erkannt, die Umsetzung praxistauglicher Strategien und der Einsatz generativer KI vorangetrieben werden können.


BFH VI R 94/69
BFH VI R 94/69

  Leitsatz (amtlich) 1. Zur steuerlichen Behandlung von Unterhaltszahlungen an die geschiedene Ehefrau. 2. § 12 Nr. 2 EStG hat im Verhältnis zum § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG eine eigenständige Bedeutung.  Normenkette EStG § 12 Nr. 2, § 10 Abs. 1 Nr. ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren