Entscheidungsstichwort (Thema)
Heranziehung des Besitzers geschmuggelter Zigaretten bei unklarem Reiseweg der Zigaretten ins Steuergebiet
Leitsatz (amtlich)
1. Für das Entstehen der Tabaksteuer reicht es aus, dass alternativ die Voraussetzungen von § 23 Abs. 1 S. 1 oder § 21 Abs. 1 S. 1 TabakStG 2010 erfüllt sind.
2. Für die Steuerschuldnerschaft nach § 23 Abs. 1 S. 2 TabakStG 2010 muss der Vollbeweis der Verbringung der Zigaretten ins Steuergebiet erbracht werden.
3. Keine analoge Anwendung von § 23 Abs. 1 S. 2 TabStG 2010 auf die Einfuhr oder von § 21 Abs. 2 S. 1 TabStG 2010 auf den Besitzer, da eine analoge Anwendung einer den Steuerbürger belastenden Norm auch zur Durchsetzung des Unionsrechts unzulässig ist und - selbst wenn eine Analogie möglich wäre - die Voraussetzungen für eine Analogie nicht erfüllt wären.
Normenkette
TabStG §§ 21, 23; FGO § 96 Abs. 1 S. 1 Hs. 1; EGRichtl 2008/118
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Tabaksteuer wegen des Besitzes von unverzollten und im Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland (Steuergebiet) unversteuerten Zigaretten.
Im Rahmen einer in anderer Sache am 28.05.2010 durchgeführten polizeilichen Durchsuchung des Hauses, das der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau und seinem Sohn bewohnt, wurden ausweislich des Durchsuchungsprotokolls nebst Bildanlage insgesamt 8.520 Stück (39 Stangen à 200 Zigaretten und 36 Schachteln à 20 Zigaretten) unverzollte und im Steuergebiet unversteuerte Zigaretten mit ukrainischen Steuerbanderolen (im Folgenden: Zigaretten) aufgefunden. Im Einzelnen befanden sich im Bettkasten des Schlafzimmers 39 Stangen (18 Stangen der Marke "A" und 21 Stangen der Marke "B") sowie in der Küche 36 Schachteln der Marke "A".
Zunächst wurde der Kläger mit Steuer- und Zinsbescheid vom 31.01.2011 (XXX-1) zur...