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FG Hamburg Urteil vom 13.11.2006 - 2 K 198/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Nutzung digitalisierter Daten

 

Leitsatz (amtlich)

Das Recht des Finanzamts zur Nutzung digitalisierter Daten gemäß § 147 Abs. 6 AO besteht nur im Umfang einer Aufzeichnungspflicht des Steuerpflichtigen.

 

Normenkette

AO § 147 Abs. 6

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.06.2009; Aktenzeichen VIII R 80/06)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin nach Anordnung einer Außenprüfung zur Überlassung eines Datenträgers verpflichtet ist, der die elektronisch geführten Sachkonten in für die Prüfroutinen des Programmes WinIDEA auswertbarer Form enthält.

Die Klägerin ist eine Wirtschaftsprüfer-, Steuerberater- und Rechtsanwaltssozietät. Sie berechnet die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten und ihren Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung.

Zur Wahrnehmung ihrer steuerlichen Aufzeichnungspflichten werden im Büro der Klägerin die Ausgangs- und Eingangsrechnungen in zeitlicher Reihenfolge gemeinsam mit den dazugehörigen Kontoauszügen der Bank gesammelt. Darüber hinaus bedient sich die Klägerin eines automatisierten Verfahrens. Hierzu verwendet sie das Kanzlei-Rechnungswesen-Programm von A (RA) als so genannte inhome-Lösung, d.h. auf einem in der Kanzlei befindlichen büroeigenen Rechner. Die Kanzleidaten werden zunächst auf einer Festplatte am Arbeitsplatz des Gesellschafters W gespeichert. Die Auswertung und Aufbewahrung nebst Datensicherung und Instandhaltung wird in dem Büro eigenverantwortlich vorgenommen.

Die vereinnahmten Entgelte ebenso wie die zum Vorsteuerabzug berechtigenden Eingangsleistungen werden geordnet nach Jahren und Voranmeldungszeiträumen und unter Ausweis der Art des Umsatzes bzw. des Namens des Kunden, der Bemessungsgrundlage und der Steuer in einer Exceldatei erfasst, indem die entsprechenden Daten aus dem RA-Progra...

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