Entscheidungsstichwort (Thema)
Haushaltsnahe Dienstleistungen in Altenheimen
Leitsatz (amtlich)
Zur Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen durch die Bewohner eines Altenheims/Wohnstifts.
Normenkette
EStG § 35a
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die steuerliche Berücksichtigung haushaltsnaher Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG.
Die ... geborene Klägerin lebt seit dem ... 1999 in einem Wohnstift. Sie war im Streitjahr unstreitig nicht pflegebedürftig. Mit ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2004 machte sie neben Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen sowie sonstigen Einkünften auch Aufwendungen für die Heimunterbringung in Höhe von 744,00 € als außergewöhnliche Belastung geltend.
Mit dem Einkommensteuerbescheid 2004 vom 10.06.2005 berücksichtigte der Beklagte diese Aufwendungen in Höhe von 624,00 € als außergewöhnliche Belastung durch "Hausgehilfin/Haushaltshilfe/Heimunterbringung".
Mit Schreiben vom 24.06.2005 beantragte die Klägerin die Berücksichtigung haushaltsnaher Dienstleistungen und legte hierzu zwei Schreiben des Wohnstifts vom 09.02. und vom 10.02.2005 vor (Bl. 3 ff. der Rechtsbehelfsakte). In dem Schreiben vom 09.02.2005 heißt es: "Bescheinigung über Verrichtungen im Haushalt zum Wohnvertrag W... (...). Das von Ihnen bezahlte monatliche Wohnstiftsentgelt gliedert sich gemäß den Vorgaben des Heimgesetzes in folgende Bestandteile (bis 31.12.04):
- Wohnen |
2.726,33 |
- Verpflegung |
300,00 |
- Betreuung |
465,28 |
- Summe Wohnstiftsentgelt |
3.491,61 |
Einer ebenfalls vorgelegten Aufschlüsselung des Wohnstifts zufolge sind in dem Entgeltbestandteil "Wohnen" die "wöchentliche Reinigung der Fußböden und sanitären Anlagen des Appartements sowie die vierteljährli...