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FG Hamburg Gerichtsbescheid vom 05.03.2002 - III 460/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Pflegekindschaftsverhältnis zur schwangeren Freundin des Stiefsohnes

 

Leitsatz (redaktionell)

Es wird kein Pflegekindschaftsverhältnis zu einer 17-jährigen Frau begründet, wenn die schwangere Freundin des Stiefsohnes vorübergehend in dessen Kellerraum im Hause des Stiefvaters zieht.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2, § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Kindergeldberechtigung des Klägers für die damals 17-jährige A im Zeitraum Januar bis April 2000.

1. Bei dem Kläger und seiner im November 2000 verstorbenen Ehefrau wohnte der Stiefsohn des Klägers, B. Vom Jahreswechsel 1999/2000 bis zum Frühjahr 2000 lebte dieser mit seiner am ... 1982 geborenen Freundin A in einem Kellerraum im Hause des Klägers. Sie war nach der Meldebestätigung des Ortsamts O vom 24. März 2000 seit 01. Januar 2000 mit alleiniger Wohnung unter der Anschrift des Klägers gemeldet. Am 02. August 2000 wurde sie von ihrer Tochter entbunden, deren Vater B ist.

Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 04. März 2000 - ergänzt durch Fragebogen vom 15. März 2000 - Kindergeld für A. Seit November 1999 lebe das Kind nicht mehr im Haushalt der leiblichen Eltern, sondern als Pflegekind bei ihm und seiner Ehefrau.

Es sei am 01. Dezember 1999 in den Haushalt aufgenommen worden und solle auf unbestimmte Dauer in seiner Obhut verbleiben. Es werde ganztägig und durchgehend an allen Wochentagen versorgt, eine Pflegeerlaubnis beim Jugendamt sei beantragt.

Mit vorgesehenem Vordruck wiederholte der Kläger seinen Antrag am 30. Juni 2000 und gab an, dass das Kind seit ca. 12 Monaten in seinem Haushalt lebe. Er ergänzte am 10. Oktober 2000 angesichts der bevorstehenden Volljährigkeit, dass A Hausfrau sei und sich weder in der Ausbildung noch in einem Beruf befinde.

Mit Besc...

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