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FG Düsseldorf Urteil vom 21.08.1996 - 11 K 6697/93 G

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Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.07.2001; Aktenzeichen X R 55/97)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Einkünfte des Klägers gewerbesteuerpflichtig sind. Der Kläger ist …. Er war im Streitzeitraum mehrheitlich beteiligt an „Firma A”, „Firma B”, „Firma C”, „Firma D” und „Firma E”

In den Streitjahren gründete der Kläger darüber hinaus insgesamt 11 weitere GmbH's bzw. erwarb 100%ige Beteiligungen an verschiedenen GmbH's. Diese Gesellschaften erwarben dann Fernverkehrsgenehmigungen. Anschließend verkaufte der Kläger im Streitzeitraum diese Gesellschaften und erzielte hierbei Gewinne zwischen 185.670,– DM (1986) und 900.130,– DM (1984). Darüber hinaus vereinnahmte er im Kalenderjahr 1984 aus einer gleichzeitig mitvereinbarten Erfolgsbeteiligung 33.682,– DM, aus einem Wettbewerbsverbot 150.000,– DM sowie aus einem Beratervertrag 21.000,– DM. Im Jahr 1985 erzielte er aus der Erfolgsbeteiligung 16.882 DM.

Der Beklagte sah diese gesamten Aktivitäten als gewerbliche Tätigkeit i. S. v. § 1 des Gewerbesteuerdurchführungsverordnung an und erließ entsprechende Gewerbesteuermeßbetragsbescheide, die zum Teil in der Einspruchsentscheidung abgeändert wurden

Der Kläger hält die Bescheide für rechtswidrig. Es liege kein gewerbliches Handeln sondern private Vermögensverwaltung vor. Weder von der Anzahl der verkauften GmbH-Anteile noch von der Organisation her könne man auf einen Gewerbebetrieb schließen. Für die Verwaltung der Anteile seien weder separate Räume noch die Beschäftigung von Hilfskräften noch eine Buchführung gegeben. Die Abwicklung der Geschäfte sei über die Privatkonten des Klägers erfolgt.

Die Tätigkeit als Speditionskaufmann und die besonderen Kenntnisse der Branche könne ebenfalls nicht zur Annahme eines Gewerbebetriebes führen. Es sei ähnlich wie bei einem hauptamtlichen Wertpapierhändl...

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