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FG Düsseldorf Urteil vom 19.03.2015 - 16 K 4467/12 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkünfte aus Kapitalvermögen – Günstigerprüfung – Ausgleich von Altverlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften – Anknüpfung an depotübergreifende Verlustverrechnung

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei der Veranlagung von abzugsteuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen im Rahmen der Günstigerprüfung nach § 32 d Abs. 4 EStG ist vor dem Ausgleich von Altverlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. d. § 23 EStG a. F. mit Veräußerungsgewinnen nach § 20 Abs. 2 EStG eine depotübergreifende Verrechnung der laufenden Verluste nach den Regeln des § 43 a Abs. 3 EStG vorzunehmen (entgegen BMF-Schreiben vom 22.12.2009, BStBl I 2010, 94, Rz. 118).

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 2, 6, § 23 Abs. 3 Sätze 9-10, § 32 d Abs. 1, 4, § 43 a Abs. 3, § 52 a Abs. 11 S. 11

 

Streitjahr(e)

2010

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.08.2017; Aktenzeichen VIII R 23/15)

 

Tatbestand

Der Kläger wird vom Beklagten (dem Finanzamt) für das Streitjahr 2010 einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Neben Einkünften aus Gewerbebetrieb und aus Vermietung und Verpachtung erzielte der Kläger Einkünfte aus Kapitalvermögen, deren Berechnung im vorliegenden Verfahren streitig ist.

Der Kläger verfügt zum 31.12.2009 über Verlustvorträge aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. d. § 23 des Einkommensteuergesetzes in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung (EStG a. F.) in Höhe von über 1,28 Mio. € (Bescheid über die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2009 vom 20.03.2012). Im Jahr 2010 erzielte er Kapitaleinkünfte aus einem Depot bei der A-Bank AG (im Folgenden: A-Bank), aus einem Depot bei der B-Bank AG (im Folgenden: B-Bank) und aus einem privaten Darlehen (Zinsen in Höhe von 545 €). Die (positiven und negativen) Einnahmen aus den Depots stellen sich wi...

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