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FG Düsseldorf Urteil vom 12.06.2008 - 15 K 3449/06 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachweisanforderungen an die Steuerermäßigung wegen Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen kann nicht gewährt werden, wenn die Zahlung an den Auftragnehmer nicht entsprechend dem vom Gesetzgeber vorgesehenen Zahlungsweg auf dessen Konto, sondern gegen Quittung in bar erfolgt.
  2. Die Möglichkeit der Vermeidung von „schwarz” vereinnahmten Beträgen durch Ausstellung einer Barquittung genügt nicht den in § 35a Abs. 2 Satz 3 EStG 2002 typisierend festgelegten Nachweisvoraussetzungen.
  3. Die Beschränkung auf unbare Zahlungen verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.
 

Normenkette

EStG § 35a Abs. 2 S. 3

 

Streitjahr(e)

2005

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob den Klägern eine Steuerermäßigung wegen Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen zusteht.

Die Kläger hatten in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 eine entsprechende Steuerermäßigung wegen Fensterreinigungskosten in Höhe von 557 EUR unter Vorlage einer undatierten Barquittung des Gebäudereinigers „X” beantragt.

Der Beklagte berücksichtigte diese Kosten jedoch nicht mit der Begründung, die Kläger hätten den hierfür gesetzlich vorgeschriebenen Nachweis nicht geführt.

Nachdem auch das Einspruchsverfahren zu keiner Anerkennung führte, haben die Kläger unter Vorlage einer Rechnung der Firma „X” vom 28.12.2005 Klage erhoben. Sie meinen, die Besteuerung habe nach der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu erfolgen. Die Belastung sei nicht davon abhängig, ob der Steuerpflichtige seine Aufwendungen bar oder unbar bestreite.

Die Kläger beantragen,

eine Steuerermäßigung wegen haushaltsnaher Dienstleistungen gemäß § 35 a des Einkommensteuerge...

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    Einkommensteuergesetz / § 35a Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
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