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FG Düsseldorf Beschluss vom 11.05.2020 - 3 V 1087/20 AE(AO)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schlussbesprechung nach Außenprüfung: Anspruch auf persönliche Anwesenheit der Teilnehmer – Telefonische Durchführung während der Corona-Epidemie – Ermessensgerechtigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Hinsichtlich der persönlichen Anwesenheit der Teilnehmer bei der Durchführung der Schlussbesprechung über das Ergebnis einer Außenprüfung bestehen keine bindenden gesetzlichen Vorgaben.
  2. Aufgrund der Kontaktbeschränkungen während der Corona-Epidemie kann sich das Prüfungsfinanzamt ohne Ermessensfehler darauf beschränken, eine telefonische Schlussbesprechung anzubieten.
 

Normenkette

AO § 201 Abs. 1 S. 1; FGO § 114 Abs. 1 S. 2, Abs. 3

 

Tatbestand

Die Antragstellerin begehrt die Durchführung einer persönlichen Schlussbesprechung i.S.d. § 201 der Abgabenordnung (AO).

Bei der Antragstellerin fand von 2018 bis 2020 eine steuerliche Außenprüfung statt. Der vorläufige Betriebsprüfungsbericht wurde der Antragstellerin vom Antragsgegner zu 1. mit Schreiben vom 27.02.2020 übersandt. Mit Schreiben vom 25.03.2020 erklärten die Bevollmächtigten der Antragstellerin…, dass die Antragstellerin an ihrem aus § 201 Abs. 1 Satz 1 AO resultierenden Anspruch auf die Durchführung einer Schlussbesprechung festhalte. Da Menschenansammlungen von mehr als zwei Personen aufgrund der Corona-Epidemie aber untersagt seien, könne die Schlussbesprechung derzeit nicht terminiert werden.

Mit Schreiben vom 31.03.2020 wies der Antragsgegner zu 1. darauf hin, dass § 201 AO weder zum Ort der Schlussbesprechung Vorgaben mache noch die persönliche Anwesenheit der Beteiligten erforderlich sei. Somit könne eine Schlussbesprechung fernmündlich abgehalten werden. Der Antragsgegner zu 1. forderte die Antragstellerin auf, einen Termin für die fernmündliche Schlussbesprechung in der 17. Kalenderwoche 20...

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    Abgabenordnung / § 201 Schlussbesprechung
    Abgabenordnung / § 201 Schlussbesprechung

      (1) 1Über das Ergebnis der Außenprüfung ist eine Besprechung abzuhalten (Schlussbesprechung), es sei denn, dass sich nach dem Ergebnis der Außenprüfung keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen ergibt oder dass der Steuerpflichtige auf die Besprechung ...

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