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FG des Saarlandes Beschluss vom 16.10.2002 - 2 K 213/02, 2 K 69/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Kostenfestsetzung bei Tod der Klägerin und Fiskus als gesetzlichem Erben. Haftungsbescheid vom 28. November 1995

 

Leitsatz (amtlich)

Verstirbt die nicht durch einen Bevollmächtigten vertretene Klägerin während des finanzgerichtlichen Verfahrens, wird der Fiskus des betreffenden Bundeslandes gesetzlicher Erbe und kommt es dadurch bezüglich des streitigen Haftungsanspruchs zu einer Vereinigung von Forderung und Schuld in der Person des Fiskus („Konfusion”), so hat sich hierdurch der Finanzprozess auf sonstige Weise erledigt und entspricht es billigem Ermessen, von einer Kostenfestsetzung abzusehen.

 

Normenkette

FGO § 138 Abs. 1; BGB § 1936 Abs. 1 S. 1; GG Art. 108 Abs. 2; FVG § 2 Abs. 1 Nr. 4

 

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Von einer Kostenfestsetzung wird abgesehen.

3. Die Entscheidung ergeht endgültig.

 

Gründe

Nach § 138 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung – FGO – entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens, wenn sich die Hauptsache erledigt.

1. Die Klägerin (Erblasserin) ist ausweislich der vorliegenden Sterbeurkunde am 11. Juni 1999 verstorben (Prozessakte – FG –, Bl. 40). Nach einer Mitteilung des zuständigen Amtsgerichtes – Nachlassgericht – haben sämtliche bekannten Erben die Erbschaft gemäß §§ 1942 ff. Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – ausgeschlagen, und eine letztwillige Verfügung liegt dem Nachlassgericht nicht vor (FG, Bl. 41).

Daher ist das Land – gemäß der Bekanntmachung des Ministers für Finanzen und Bundesangelegenheiten vom 13. August 2001 (Amtsblatt vom 11. Oktober 2001, S. 1777) vertreten durch das Landesamt für Finanzen – als Fiskus gemäß § 1936 Abs. 1 Satz 1 BGB gesetzlicher Erbe der Klägerin geworden (siehe zum gesetzlichen Erbrecht der Bundesländer Palandt/Edenhofer, BGB, 61. Aufl. 2002, §...

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    Finanzgerichtsordnung / § 138 [Kostenentscheidung bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache]
    Finanzgerichtsordnung / § 138 [Kostenentscheidung bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache]

      (1) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen.  (2) 1Soweit ein Rechtsstreit dadurch ...

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