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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil vom 02.09.2002 - 1 K 609/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung eines nicht im Handelsregister eingetragenen GmbH-Geschäftsführers nach § 69 AO 1977 bei Stillhalteabkommen mit FA. Haftung für Lohnsteuer. Kirchensteuer. Solidaritätszuschläge und Säumniszuschläge

 

Leitsatz (amtlich)

1. Vertreterhaftung nach § 69 AO 1977: Verhindert der bestellte Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft durch sein Eingreifen die Eintragung seiner Bestellung in das Handelsregister, ändert dies nichts an seinen Geschäftsführerpflichten.

2. Selbst eine einverständliche Hoffnung auf künftige Zahlungsmöglichkeiten schließt die Haftung nach § 69 AO 1977 ebenso nicht aus, wie eine Stundung durch das FA.

 

Normenkette

AO 1977 §§ 69, 34, 191 Abs. 1 S. 1; FGO § 102; AO 1977 § 5

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 08.10.2003; Aktenzeichen VII B 321/02)

 

Tenor

In Abänderung des Haftungsbescheides vom 08. Oktober 1998 in der Fassung durch den Rücknahmebescheid vom 04. April 2002 wird die Haftungssumme auf 30.003,60 EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger für Lohnsteuern, Kirchensteuern, Solidaritätszuschläge, Verspätungszuschläge und Säumniszuschläge der … E. GmbH – nachfolgend … GmbH – haftet.

Mit notariellem Vertrag vom 28. August 1991 gründeten die Herren U., R. und K. die … GmbH. Zu Geschäftsführern wurden die Herren U. und R. bestellt und in das Handelsregister eingetragen.

Über das Vermögen der … GmbH wurde mit Beschluss des Amtsgerichts … vom 24. April 1996 die Sequestration angeordnet und am 17. Mai 1996 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet. Daraufhin prüfte der Beklagte die Haftungsvoraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Geschäftsführer U. und R. wegen der Steuerrückstände der … GmbH und gewährte ihnen rechtliches Gehör...

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