Entscheidungsstichwort (Thema)
Schönheitsoperation umsatzsteuerpflichtig
Leitsatz (redaktionell)
Medizinisch nicht indizierte Schönheitsoperationen unterfallen nicht der Umsatzsteuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 14 UStG
Normenkette
UStG § 4 Nr. 14; EWGRL 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b
Nachgehend
BFH (Urteil vom 15.07.2004; Aktenzeichen V R 27/03)
Tatbestand
Der Kläger ist Arzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie. Im Rahmen von Privatliquidationen führte er medizinisch nicht indizierte Schönheitsoperationen durch. Dadurch erzielte der Kläger folgende Nettoumsätze:
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1996
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104.391,00 DM
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1997
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246.617,00 DM
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1. Quartal 1998
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194.513,00 DM
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2. - 4. Quartal 1998
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372.506,00 DM
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Zur Umsatzsteuer wurde der Kläger zunächst nicht veranlagt.
Vom 21. August 2000 bis 11. September 2001 führte der Beklagte beim Kläger eine Außenprüfung durch. Der Prüfer gelangte zu der Auffassung, dass die medizinisch nicht indizierten Schönheitsoperationen der Umsatzsteuer zu unterwerfen seien, da sie nicht vom Regelungsbereich der Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz - UStG - umfasst seien. Der Prüfer ermittelte auch die mit den vorstehend bezeichneten Umsätzen zusammenhängenden Vorsteuern.
Dem folgend erließ der Beklagte am 15. Januar 2002 erstmalige Umsatzsteuerbescheide 1996 bis 1998, mit denen er die Umsatzsteuer für 1996 auf 7.943,94 ı, für 1997 auf 18.635,57 ı und für 1998 auf 44.556,02 ı festsetzte.
Dagegen legte der Kläger am 12. Februar 2002 Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 8. Juli 2002 zurückwies.
Darauf hat der Kläger am 12. Juli 2002 Klage erhoben.
Er macht geltend, nach dem Wortlaut des § 4 Nr. 14 UStG seien auch die medizinisch nicht indizierten Schönheitsoperationen von der Umsatzsteuer befreit. Denn die genannte Vorschrift befreie genere...