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FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 21.11.2019 - 9 K 11108/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Inländische Betriebsstätte bei Vermietung und Verpachtung inländischen Grundbesitzes. Managementgesellschaft

Leitsatz (redaktionell)

1. Vermietete oder verpachtete Grundstücke oder Gebäude begründen keine Betriebsstätte des Vermieters oder Verpächters im Sinne von § 12 Satz 1 AO.

2. Für die Bejahung einer inländischen Betriebsstätte im Sinne von § 12 Satz 1 AO genügt jedoch die bloße – vertraglich abgesicherte – Wahrnehmung dispositiver Aufgaben durch eine im Quellenstaat ansässige Dienstleistungs- bzw. Managementgesellschaft vor Ort in deren Geschäftsräumen.

3. Managementgesellschaft in diesem Sinne ist eine Verwaltungsgesellschaft, der hinsichtlich der inländischen Liegenschaft sämtliche Arbeiten in Bezug auf Neuabschluss oder Kündigung von Mietverträgen, Stellung von Mieterhöhungsverlangen, Abschluss und Kündigung von Dienst- und Werkverträgen (z.B. über Hausmeistertätigkeiten, Reinigungsarbeiten, Reparaturen etc.), Erteilung von Aufträgen an Handwerker und Baufirmen (einschließlich der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen und Zurückbehaltungsrechten), Verhandlungen mit Kreditinstituten, Finanzämtern, Behörden und Gerichten übertragen sind.

Normenkette

GewStG § 2 Abs. 1; AO § 12 S. 1

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.03.2022; Aktenzeichen III R 35/20)

Tenor

Der Gewerbesteuermessbetrag 2013 wird unter Änderung des Bescheides vom 12. August 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Februar 2017 dahingehend festgesetzt, dass der Gewinn aus Gewerbebetrieb um 1 914,28 EUR gekürzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Klägerin im Streitjahr 2013 gewerbesteuerpflichtig gewesen ist oder n...

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