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FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 19.03.2008 - 12 K 2459/05 B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerpflicht der vom Auswärtigen Amt an eine OSZE-Hilfskraft im Kosovo gezahlten Aufwandsentschädigung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Hat eine Steuerpflichtige in den Jahren 2001, 2003 und 2004 als „Administrative & Budget Officer” an der Mission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) im Kosovo teilgenommen und sich jährlich länger als jeweils 183 Tage im Kosovo aufgehalten, aber ihren Wohnsitz im Inland beibehalten, so führt der von der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Auswärtige Amt, für die Teilnahme an der OSZE-Mission gezahlte Aufwendungsersatz zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, wenn er mangels entsprechender „Festsetzung” und mangels Zahlung aus einem als „Aufwandsentschädigung” bezeichneten Titel nicht nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG steuerfrei ist und eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG deswegen ausscheidet, weil die Zahlungen des Auswärtigen Amtes für Verdienstausfall und Zeitverlust der Steuerpflichtigen geleistet wurden und ihr auf diese Weise ein Anreiz gegeben werden sollte, an der OSZE-Mission teilzunehmen.

2. Das Besteuerungsrecht für diesen Arbeitslohn steht nach Art. 16 Abs. 3 „Kassenstaatsprinzip”) des mit Jugoslawien geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA-Jugoslawien) der Bundesrepublik Deutschland zu. Die Anwendung von Art. 16 Abs. 3 DBA-Jugoslawien wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass kein Dienstverhältnis zwischen dem zahlenden Staat (hier: Deutschland) und der Zahlungsempfängerin bestand und die Klägerin nicht unmittelbar im Dienste der Bundesrepublik, sondern für die OSZE tätig war.

 

Normenkette

DBA-Jugoslawien Art. 16 Abs. 1-3; EStG § 3 Nr. 12 Sätze 1-2, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1; LStDV § 1 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.08.2008; Aktenzeichen I R...

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