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FG Baden-Württemberg Urteil vom 21.10.2014 - 5 K 4719/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für eine Änderung des „Zweitbescheids” nach § 174 Abs. 4 AO

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Änderungsmöglichkeit des § 174 Abs. 4 S. 1 AO bezieht sich ausschließlich auf die Befugnis zur Änderung des „Zweitbescheids” und nicht auf die Änderung des „Erstbescheids”, für die eine andere Korrekturvorschrift erfüllt sein muss.

2. Eine ohne Änderungsbefugnis vorgenommene Aufhebung des „Erstbescheids” darf dem FA keine weitergehenden Rechte geben, als es vor der Änderung hatte, so dass die Voraussetzungen für eine Änderung des „Zweitbescheids” nach § 174 Abs. 4 S. 1 AO nicht gegeben sind.

3. Unerheblich ist, ob die ohne Befugnis vorgenommene Änderung des „Erstbescheids” vom FA bewusst oder nur irrtümlich vorgenommen wurde.

 

Normenkette

AO § 174 Abs. 4 S. 1, Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.12.2016; Aktenzeichen X R 4/15)

 

Tenor

1. Der Bescheid des Beklagten zum 31.12.2006 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer vom 25. August 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. November 2010 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung von mehr als EUR 1.500,–, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit zu leisten. Liegt der vollstreckbare Kostenerstattungsanspruch im Wert bis zu EUR 1.500,–, ist das Urteil hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. In diesem Fall kann die Beklagte der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Die Z...

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