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FG Baden-Württemberg Urteil vom 19.03.2014 - 1 K 3541/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Werbungskostenabzug für Feier anlässlich eines runden Geburtstags sowie des Bestehens der Steuerberaterprüfung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Aufwendungen für eine Feier anlässlich eines runden Geburtstags sowie des Bestehens der Steuerberaterprüfung sind ingesamt nicht abziehbar und können nicht in einen beruflich sowie privat veranlassten Teil aufgeteilt werden, wenn die Gesamtumstände für eine insgesamt private Feier sprechen.

2. Für eine insgesamt private Feier spricht es, wenn u. a. der Jubilar und nicht etwa sein Arbeitgeber als Gastgeber aufgetreten ist, der Einladende selbst die Gästeliste bestimmt und nicht alle Arbeitskollegen, sondern nur rund 50 der etwa 300 Angestellten seines Arbeitgebers eingeladen hat, wenn weiter die Feier am Wohnort des Einladenden am Freitag nach Feierabend und nicht etwa während der Arbeitszeit in Räumlichkeiten des Arbeitgebers stattgefunden hat, der Steuerpflichtige für die Feier eine Halle angemietet und dabei als Nutzungszweck „Geburtstagsfeier” angegeben hat und wenn bei der Feier insgesamt mehr private als berufliche Gäste sowie keine Kunden des Arbeitgebers oder Verbandsmitglieder eingeladen waren.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.07.2015; Aktenzeichen VI R 46/14)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Aufwendungen für eine Feier anlässlich eines runden Geburtstages und der Zulassung zum Steuerberater als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit abziehbar sind.

Der am xx.xx.xxxx geborene Kläger lebte im Streitjahr in X und war bei der F (im Folgenden: Arbeitgeber) in der Niederlassung in Y angestellt. Der Arbeitgeber beschäftigt insgesamt etwa 300 Mitarbeit...

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