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FG Baden-Württemberg Urteil vom 18.09.2001 - 4 K 320/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeldanspruch einer für fünf Jahre nach Deutschland abgeordneten griechischen Lehrerin und Beamtin. Kindergeld

Leitsatz (amtlich)

1. Der Kindergeldanspruch für das Jahr 2000 einer befristet ins Inland abgeordneten, weiterhin von ihrem Heimatstaat besoldeten, aus einem anderen EU-Mitgliedstaat stammenden Beamtin besteht nach der gegenüber dem EStG vorrangigen VO (EWG) Nr. 1408/71 i.d.F. der Bekanntmachung der VO (EG) Nr. 1606/98 vom 29.6.1998 nicht in Deutschland, sondern nur im Heimatstaat und nach den dort für Familienleistungen geltenden Gesetzen.

2. Die Sonderregelung des Art. 14f der VO (EWG) Nr. 1408/71 greift nur für den Fall gleichzeitiger Beamtentätigkeit in mehr als einem EU-Mitgliedstaat.

Normenkette

EStG § 62 Abs. 2; EWGV 1408/71 Art. 13 Abs. 2 Buchst. d; EGV 1606/98; EWGV 1408/71 Art. 13 Abs. 1 S. 1; EWGV 1408/71 Art. 14f

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.08.2002; Aktenzeichen VIII R 97/01)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die 1959 geborene, in … wohnhafte und seit 1995 von ihrem Ehemann getrennt lebende Klägerin (Klin) ist Beamtin des griechischen Staates und von der Erziehungsabteilung der griechischen Botschaft beauftragt, für fünf Jahre als Lehrerin Kinder in der Bundesrepublik Deutschland zu unterrichten. Sie ist seit Herbst 1996 am griechischen … bei der … in … tätig.

Die Klin wird für ihre Tätigkeit vom griechischen Staat besoldet. Auf das reguläre Gehalt erhält sie monatlich für ihre in ihrem Haushalt in … lebenden beiden minderjährigen Kinder einen Familienzuschlag in Höhe von 6.000 Drachmen (rund 35 DM) pro Kind.

Ihren im Januar 1999 gestellten Antrag auf Kindergeld entsprach die Familienkasse des Beklagten (Bekl) nur teilweise (für di...

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