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FG Baden-Württemberg Urteil vom 14.04.2016 - 1 K 3466/14

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine umsatzsteuerliche Organschaft bei Schwestergesellschaften

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Es liegt keine Organschaft zwischen einer Partnerschaftsgesellschaft als Organtr‰ger und einer GmbH als Organgesellschaft vor, wenn die GmbH nicht finanziell in das Unternehmen der Partnerschaft eingegliedert ist.

2. Die finanzielle Eingliederung einer GmbH in eine Partnerschaftsgesellschaft ist zu verneinen, wenn nur ein Gesellschafter über die Stimmenmehrheit an den beiden Schwestergesellschaften verfügt.

3. Erbringt der Gesellschafter keine entgeltlichen Leistungen an die Gesellschaften, scheidet eine Organschaft zwischen ihm als Organtr‰ger und den Gesellschaften als Organgesellschaften mangels wirtschaftlicher Eingliederung aus.

4. Dies gilt auch dann, wenn entgeltliche Leistungen lediglich zwischen den Untergesellschaften ausgetauscht werden.

5. Es liegt keine wirtschaftliche Eingliederung vor, wenn den entgeltlichen Leistungen des Gesellschafters für die Unternehmenst‰tigkeit der Untergesellschaft nur unwesentliche Bedeutung zukommt.

 

Normenkette

UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist das Bestehen einer umsatzsteuerlichen Organschaft.

Die Klägerin ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom 23. Mai 2007 gegründete GmbH. Einziger Gesellschafter und Geschäftsführer ist Herr A (A). Gegenstand der Klägerin ist laut Gesellschaftsvertrag bzw. Gesellschafterbeschluss vom 29. Februar 2008 das „Erbringen von … medizinischen … Leistungen”.

A war in den Streitjahren außerdem Gesellschafter der mit „Vertrag über die medizinische Jobsharing-Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform der Partnerschaft” vom 21. Oktober 2004 zum 1. Januar 200...

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