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FG Baden-Württemberg Gerichtsbescheid vom 19.05.2008 - 12 K 85/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Überentnahme bei Übertragung eines einzelnen Wirtschaftsguts von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen

 

Leitsatz (redaktionell)

Zu den Überentnahmen i.S.des § 4 Abs. 4a S. 2 EStG zählt auch die Übertragung eines einzelnen Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen eines anderen Steuerpflichtigen.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.09.2011; Aktenzeichen IV R 33/08)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Überführung eines Wirtschaftsguts in einen anderen betrieblichen Bereich eine Überentnahme im Sinne von § 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes (EStG) auslösen kann.

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft (künftig: Klägerin). Ihr persönlich haftender Gesellschafter ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (künftig: GmbH). Als Kommanditist war zunächst nur ein A.V. (künftig: V) eingetreten. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist der Betrieb einer international tätigen Spedition.

An dem Gesellschaftsvermögen der Klägerin war lediglich V beteiligt. Dieser war ferner der alleinige Eigentümer verschiedener Grundstücke. Die Grundstücke hatte V der Klägerin verpachtet.

V hatte ferner zusammen mit seinen beiden Kindern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (künftig: GbR) errichtet. An dem Gesellschaftsvermögen der GbR hatte sich V mit drei Fünfteln beteiligt, die Kinder mit je einem Fünftel.

V schenkte im Kalenderjahr 2000 den Kindern jeweils ein Fünftel seines Anteils an dem Gesellschaftsvermögen und seines Eigentums an den Grundstücken. Ihre Anteile an den Grundstücken legten V und die Kinder sodann in die GbR ein. In ihrer Bilanz führte die GbR die Werte fort, die V in der Bilanz für sein Sond...

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