rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ernstliche Zweifel an der Hinzurechnungsbesteuerung bei Drittstaaten
Leitsatz (redaktionell)
Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG im Fall von Drittstaaten, da höchstrichterlich nicht geklärt ist, ob diese mit den Grundfreiheiten des Unionsrechts zu vereinbaren ist.
Normenkette
AStG § 18; AStG § 7; AStG § 8 Abs. 2; AStG § 21; AEUV Art. 49; AEUV Art. 54; AEUV Art. 63; FGO § 69 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 3
Tenor
1. Die Vollziehung der Feststellungsbescheide für die Feststellungsjahre 2003 und 2004 vom 28. September 2012, für die Feststellungsjahre 2005 bis 2009 vom 13. August 2012 und für die Feststellungsjahre 2010 und 2011 vom 29. Oktober 2012 wird bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung ohne weitere Sicherheitsleistung ausgesetzt.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Beschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung betrifft Feststellungsbescheide zur Hinzurechnungsbesteuerung für die Jahre 2003 bis 2011 nach § 18 in Verbindung mit den §§ 7 ff. des Außensteuergesetzes (AStG) in der jeweils maßgeblichen Fassung (vgl. zur zeitlichen Anwendung § 21 AStG).
Der in X bei Y wohnende, im Jahr 1952 geborene Antragsteller hatte auch in den Streitjahren einen inländischen Wohnsitz. Er hielt und hält die Anteile an der M AG (vgl. www… und Gerichtsakte Bl. 226 ff.), einer Kapitalgesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in der Schweiz (ursprünglich Z, seit 2013 W, vgl. Internet-Auszüge der Handelsregister der Kantone W und Z, Bl. 230 ff., vgl. Mietverträge Bl. 125 ff., 137 ff.). Im Rahmen einer Sachgründung hatte der Antragsteller im Dezember 2000 sein im Jahr 1999 gegründetes schweizerisches Einzelunter...