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EuGH Urteil vom 29.11.2001 - C-366/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialpolitik. Gleichbehandlung von Männern und Frauen. Anwendbarkeit des Artikels 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) oder der Richtlinie 79/7/EWG. Französische Pensionsregelung für Zivilbeamte und Soldaten. Beamtinnen vorbehaltene Verbesserung beim Dienstalter für Kinder. Zulässigkeit nach Artikel 6 Absatz 3 des Abkommens über die Sozialpolitik und der Richtlinie 79/7/EWG

 

Beteiligte

Griesmar

Joseph Griesmar

Ministre de la Fonction publique, de la Réforme de l'État et de la Décentralisation

Ministre de l'Économie, des Finances et de l'Industrie

 

Tenor

Die aufgrund eines Systems wie des französischen Beamtenpensionssystems gezahlten Pensionen fallen in den Anwendungsbereich von Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 196 EG bis 143 EG ersetzt worden).

Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 3 des Abkommens über die Sozialpolitik verstößt eine Vorschrift wie Artikel L. 12 Buchstabe b des Code des pensions civiles et militaires de retraite gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts, soweit sie die Beamten, die nachweisen können, dass sie die Erziehung ihrer Kinder wahrgenommen haben, von der mit ihr eingeführten Verbesserung beim ruhegehaltsfähigen Dienstalter ausschließt.

 

Tatbestand

In der Rechtssache C-366/99

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom französischen Conseil d'État (Frankreich) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Joseph Griesmar

gegen

Ministre de l'Économie, des Finances et de l'Industrie,

Ministre de la Fonction publique, de la Réforme de l'État et de la Décentralisation

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag ...

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