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EuGH Urteil vom 13.05.1986 - 170/84, C-170/84

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Entscheidungsstichwort (Thema)

SOZIALPOLITIK. MÄNNLICHE UND WEIBLICHE ARBEITNEHMER. GLEICHES ENTGELT. ENTGELT. BEGRIFF. VERTRAGLICH VEREINBARTE BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG, DIE ALLEIN VOM ARBEITGEBER FINANZIERT WIRD. ENTGELTCHARAKTER BEJAHT. AUSSCHLUSS DER TEILZEITBESCHÄFTIGTEN VON DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG. IM WESENTLICHEN AUS FRAUEN BESTEHENDE TEILZEITARBEITNEHMERSCHAFT. UNZULÄSSIGKEIT BEI FEHLEN EINER OBJEKTIVEN RECHTFERTIGUNG. BETRIEBLICHE VERSORGUNGSORDNUNG. KEINE VERPFLICHTUNG ZUR AUSGESTALTUNG DER ZUGANGSVORAUSSETZUNGEN UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER SCHWIERIGKEITEN VON ARBEITNEHMERN MIT FAMILIÄREN VERPFLICHTUNGEN

 

Leitsatz (amtlich)

1 . EINE BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG , DIE ZWAR ENTSPRECHEND DEN VOM GESETZGEBER ERLASSENEN BESTIMMUNGEN AUSGESTALTET IST , IHREN URSPRUNG ABER IN EINER VEREINBARUNG ZWISCHEN DEM ARBEITGEBER UND EINER DIE BESCHÄFTIGTEN VERTRETENDEN EINRICHTUNG HAT , TEIL DER ARBEITSVERTRÄGE IST UND DAZU FÜHRT , DASS DIE SOZIALLEISTUNGEN , DIE NACH DEN ALLGEMEIN GELTENDEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN GEWÄHRT WERDEN , DURCH LEISTUNGEN ERGÄNZT WERDEN , DIE ALLEIN VOM ARBEITGEBER FINANZIERT WERDEN , IST KEIN UNMITTELBAR DURCH GESETZ GEREGELTES UND DESHALB NICHT UNTER ARTIKEL 119 FALLENDES SOZIALVERSICHERUNGSSYSTEM , SONDERN FÄLLT VIELMEHR UNTER DIESE VORSCHRIFT .

2 . EIN UNTERNEHMEN , DAS TEILZEITBESCHÄFTIGTE VON DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG AUSSCHLIESST , VERLETZT ARTIKEL 119 EWG-VERTRAG , WENN DIESE MASSNAHME WESENTLICH MEHR FRAUEN ALS MÄNNER TRIFFT , ES SEI DENN , DAS UNTERNEHMEN LEGT DAR , DASS DIESE MASSNAHME AUF FAKTOREN BERUHT , DIE OBJEKTIV GERECHTFERTIGT SIND UND NICHTS MIT EINER DISKRIMINIERUNG AUFGRUND DES GESCHLECHTS ZU TUN HABEN .

DERARTIGE FAKTOREN KÖNNEN SICH DARAUS ERGEBEN , DASS DAS UNTERNEHMEN MÖGLICHST WENIGE TEILZEITKRÄFTE...

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