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EuGH Urteil vom 13.05.1986 - 170/84, C-170/84

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Entscheidungsstichwort (Thema)

SOZIALPOLITIK. MÄNNLICHE UND WEIBLICHE ARBEITNEHMER. GLEICHES ENTGELT. ENTGELT. BEGRIFF. VERTRAGLICH VEREINBARTE BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG, DIE ALLEIN VOM ARBEITGEBER FINANZIERT WIRD. ENTGELTCHARAKTER BEJAHT. AUSSCHLUSS DER TEILZEITBESCHÄFTIGTEN VON DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG. IM WESENTLICHEN AUS FRAUEN BESTEHENDE TEILZEITARBEITNEHMERSCHAFT. UNZULÄSSIGKEIT BEI FEHLEN EINER OBJEKTIVEN RECHTFERTIGUNG. BETRIEBLICHE VERSORGUNGSORDNUNG. KEINE VERPFLICHTUNG ZUR AUSGESTALTUNG DER ZUGANGSVORAUSSETZUNGEN UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER SCHWIERIGKEITEN VON ARBEITNEHMERN MIT FAMILIÄREN VERPFLICHTUNGEN

 

Leitsatz (amtlich)

1 . EINE BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG , DIE ZWAR ENTSPRECHEND DEN VOM GESETZGEBER ERLASSENEN BESTIMMUNGEN AUSGESTALTET IST , IHREN URSPRUNG ABER IN EINER VEREINBARUNG ZWISCHEN DEM ARBEITGEBER UND EINER DIE BESCHÄFTIGTEN VERTRETENDEN EINRICHTUNG HAT , TEIL DER ARBEITSVERTRÄGE IST UND DAZU FÜHRT , DASS DIE SOZIALLEISTUNGEN , DIE NACH DEN ALLGEMEIN GELTENDEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN GEWÄHRT WERDEN , DURCH LEISTUNGEN ERGÄNZT WERDEN , DIE ALLEIN VOM ARBEITGEBER FINANZIERT WERDEN , IST KEIN UNMITTELBAR DURCH GESETZ GEREGELTES UND DESHALB NICHT UNTER ARTIKEL 119 FALLENDES SOZIALVERSICHERUNGSSYSTEM , SONDERN FÄLLT VIELMEHR UNTER DIESE VORSCHRIFT .

2 . EIN UNTERNEHMEN , DAS TEILZEITBESCHÄFTIGTE VON DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG AUSSCHLIESST , VERLETZT ARTIKEL 119 EWG-VERTRAG , WENN DIESE MASSNAHME WESENTLICH MEHR FRAUEN ALS MÄNNER TRIFFT , ES SEI DENN , DAS UNTERNEHMEN LEGT DAR , DASS DIESE MASSNAHME AUF FAKTOREN BERUHT , DIE OBJEKTIV GERECHTFERTIGT SIND UND NICHTS MIT EINER DISKRIMINIERUNG AUFGRUND DES GESCHLECHTS ZU TUN HABEN .

DERARTIGE FAKTOREN KÖNNEN SICH DARAUS ERGEBEN , DASS DAS UNTERNEHMEN MÖGLICHST WENIGE TEILZEITKRÄFTE BESCHÄFTIGEN WILL , SOFERN FESTSTEHT , DASS DIESES ZIEL EINEM WIRKLICHEN BEDÜRFNIS DES UNTERNEHMENS DIENT UND DASS DIE ZUR ERREICHUNG DIESES ZIELS GEWÄHLTEN MITTEL GEEIGNET UND ERFORDERLICH SIND .

3 . DER ARBEITGEBER IST NACH ARTIKEL 119 EWG-VERTRAG NICHT VERPFLICHTET , DIE FÜR SEINE BESCHÄFTIGTEN VORGESEHENE VERSORGUNGSORDNUNG SO AUSZUGESTALTEN , DASS DIE FÜR ARBEITNEHMER MIT FAMILIÄREN VERPFLICHTUNGEN BESTEHENDEN BESONDEREN SCHWIERIGKEITEN , DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE GEWÄHRUNG EINER BETRIEBSRENTE ZU ERFÜLLEN , BERÜCKSICHTIGT WERDEN

 

Normenkette

BetrAVG § 1; EWGVtr Art. 177; GG Art. 3 Abs. 3; EWGVtr Art. 119

 

Beteiligte

Bilka - Kaufhaus GmbH

Karin Weber von Hartz

 

Verfahrensgang

BAG (Entscheidung vom 05.06.1984; Aktenzeichen 3 AZR 66/83)

 

Tenor

1) EIN KAUFHAUSUNTERNEHMEN, DAS TEILZEITBESCHÄFTIGTE VON DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG AUSSCHLIESST, VERLETZT ARTIKEL 119 EWG-VERTRAG, WENN DIESE MASSNAHME WESENTLICH MEHR FRAUEN ALS MÄNNER TRIFFT, ES SEI DENN, DAS UNTERNEHMEN LEGT DAR, DASS DIESE MASSNAHME AUF FAKTOREN BERUHT, DIE OBJEKTIV GERECHTFERTIGT SIND UND NICHTS MIT EINER DISKRIMINIERUNG AUFGRUND DES GESCHLECHTS ZU TUN HABEN.

2) EIN KAUFHAUSUNTERNEHMEN KANN NACH ARTIKEL 119 EWG-VERTRAG DIE ANWENDUNG EINER LOHNPOLITIK, DURCH DIE TEILZEITBESCHÄFTIGTE UNABHÄNGIG VON IHREM GESCHLECHT VON DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG AUSGESCHLOSSEN WERDEN, DAMIT RECHTFERTIGEN, DASS ES MÖGLICHST WENIGE TEILZEITKRÄFTE BESCHÄFTIGEN WILL, SOFERN FESTSTEHT, DASS DIE ZU DIESEM ZWECK GEWÄHLTEN MITTEL EINEM WIRKLICHEN BEDÜRFNIS DES UNTERNEHMENS DIENEN UND ZUR ERREICHUNG DIESES ZIELS GEEIGNET UND ERFORDERLICH SIND.

3) DER ARBEITGEBER IST NACH ARTIKEL 119 EWG-VERTRAG NICHT VERPFLICHTET, DIE FÜR SEINE BESCHÄFTIGTEN VORGESEHENE VERSORGUNGSORDNUNG SO AUSZUGESTALTEN, DASS DIE FÜR ARBEITNEHMER MIT FAMILIÄREN VERPFLICHTUNGEN BESTEHENDEN BESONDEREN SCHWIERIGKEITEN, DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE GEWÄHRUNG EINER BETRIEBSRENTE ZU ERFÜLLEN, BERÜCKSICHTIGT WERDEN.

 

Tatbestand

BILKA – KAUFHAUS GMBH GEGEN KARIN WEBER VON HARTZ.

ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM BUNDESARBEITSGERICHT.

RECHTSSACHE 170/84.

Sammlung der Rechtsprechung 1986 Seite 01607

Schwedische Sonderausgabe VIII Seite 00583

Finnische Sonderausgabe VIII Seite 00607

 

Entscheidungsgründe

1. EINE BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG, DIE ZWAR ENTSPRECHEND DEN VOM GESETZGEBER ERLASSENEN BESTIMMUNGEN AUSGESTALTET IST, IHREN URSPRUNG ABER IN EINER VEREINBARUNG ZWISCHEN DEM ARBEITGEBER UND EINER DIE BESCHÄFTIGTEN VERTRETENDEN EINRICHTUNG HAT, TEIL DER ARBEITSVERTRÄGE IST UND DAZU FÜHRT, DASS DIE SOZIALLEISTUNGEN, DIE NACH DEN ALLGEMEIN GELTENDEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN GEWÄHRT WERDEN, DURCH LEISTUNGEN ERGÄNZT WERDEN, DIE ALLEIN VOM ARBEITGEBER FINANZIERT WERDEN, IST KEIN UNMITTELBAR DURCH GESETZ GEREGELTES UND DESHALB NICHT UNTER ARTIKEL 119 FALLENDES SOZIALVERSICHERUNGSSYSTEM, SONDERN FÄLLT VIELMEHR UNTER DIESE VORSCHRIFT.

2. EIN UNTERNEHMEN, DAS TEILZEITBESCHÄFTIGTE VON DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG AUSSCHLIESST, VERLETZT ARTIKEL 119 EWG-VERTRAG, WENN DIESE MASSNAHME WESENTLICH MEHR FRAUEN ALS MÄNNER TRIFFT, ES SEI DENN, DAS UNTERNEHMEN LEGT DAR, DASS DIESE MASSNAHME AUF FAKTOREN BERUHT, DIE OBJEKTIV GERECHTFERTIGT SI...

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