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EuGH Urteil vom 27.04.2017 - C-680/15, C-681/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Unternehmensübergang. Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer. Arbeitsvertrag. Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die die Vereinbarung von Klauseln gestatten, die auf Tarifverträge nach dem Zeitpunkt des Übergangs verweisen. Wirksamkeit gegenüber dem Erwerber

 

Normenkette

Richtlinie 2001/23/EG Art. 3

 

Beteiligte

Asklepios Kliniken Langen-Seligenstadt

Asklepios Kliniken Langen-Seligenstadt GmbH

Asklepios Dienstleistungsgesellschaft mbH

Ivan Felja

Vittoria Graf

 

Tenor

Art. 3 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen in Verbindung mit Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass sich im Fall eines Betriebsübergangs die Fortgeltung der sich für den Veräußerer aus einem Arbeitsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten auf die zwischen dem Veräußerer und dem Arbeitnehmer privatautonom vereinbarte Klausel erstreckt, wonach sich ihr Arbeitsverhältnis nicht nur nach dem zum Zeitpunkt des Übergangs geltenden Kollektivvertrag, sondern auch nach den diesen nach dem Übergang ergänzenden, ändernden und ersetzenden Kollektivverträgen richtet, sofern das nationale Recht sowohl einvernehmliche als auch einseitige Anpassungsmöglichkeiten für den Erwerber vorsieht.

 

Tatbestand

In den verbundenen Rechtssachen

betreffend zwei Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesarbeitsgericht (Deutschland) mit Entscheidungen vom 17. Juni 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Dezember 2015, in den Verfahren

Asklepios Kliniken Langen-Seligenstadt GmbH

gegen

Ivan Felja (C-680/15)

und

A...

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