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EuGH Urteil vom 18.11.2004 - C-284/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbefreiung, Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, gleichzeitige Vermietung an mehrere Nutzer

 

Leitsatz (amtlich)

Artikel 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass Umsätze, durch die eine Gesellschaft gleichzeitig durch verschiedene Verträge mehreren mit ihr verbundenen Gesellschaften gegen eine Vergütung, die im Wesentlichen nach der genutzten Fläche festgesetzt wird, ein widerrufliches Nutzungsrecht an ein und demselben Gebäude überträgt, Umsätze aus der „Vermietung von Grundstücken“ im Sinne dieser Vorschrift darstellen und dass diese Verträge, so wie sie durchgeführt werden, im Wesentlichen die Übertragung des passiven Nutzungsrechts an Gebäuden oder Flächen gegen eine Vergütung zum Gegenstand haben, die nach dem Zeitablauf bemessen ist, und nicht eine anders einzustufende Dienstleistung.

 

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 13 Teil B Buchst. b

 

Beteiligte

Temco Europe

Temco Europe SA

Belgischer Staat

 

Verfahrensgang

Cour d' appel de Bruxelles (Belgien) (Beschluss vom 19.06.2003)

 

Tatbestand

„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie ‐ Artikel 13 Teil B Buchstabe b ‐ Befreite Umsätze ‐ Vermietung von Grundstücken ‐ Widerrufliches Nutzungsrecht“

In der Rechtssache C-284/03

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG,

eingereicht von der Cour d'appel Brüssel (Belgien) mit Beschluss vom 19. Juni 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 2. Juli 2003, in dem Verfahren

Belgischer Staat

gegen

Temco Europe SA

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, der Richter A. Rosas (Berichterstatter) und S. von Bahr, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie des Richters K. Lenaerts,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des Verfahrens und der mündlichen Verhandlung vom 1. April 2004,

unter Berücksichtigung der Erklärungen:

‐

des Belgischen Staates, vertreten durch E. Dominkovits als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte B. van de Walle de Ghelcke und C. Louveaux,

‐

der Temco Europe SA, vertreten durch Rechtsanwalt J.-P. Magremanne,

‐

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Traversa und C. Giolito als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 4. Mai 2004,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Artikel 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Temco Europe SA (im Folgenden: Temco Europe) und dem belgischen Staat, in dem es um einen Beitreibungsbescheid geht, mit dem Temco Europe zur Zahlung von Mehrwertsteuer in Höhe von 137 125,53 Euro (5 531 639 BEF), die sie zu Unrecht als Vorsteuer abgezogen haben soll, sowie von 13 708,51 Euro (553 000 BEF) als Steuerstrafe zuzüglich der gesetzlichen Zinsen aufgefordert wird.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsregelung

3

Unter Abschnitt X „Steuerbefreiungen“ enthält Artikel 13 der Sechsten Richtlinie „Steuerbefreiungen im Inland“ folgende Bestimmungen:

„…

B. Sonstige Steuerbefreiungen

Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen festsetzen, von der Steuer:

…

b)

die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken mit Ausnahme

1.

der Gewährung von Unterkunft im Hotelgewerbe entsprechend den gesetzlichen Begriffsbestimmungen der Mitgliedstaaten oder in Sektoren mit ähnlicher Zielsetzung, einschließlich der Vermietung in Ferienlagern oder auf als Campingplätze erschlossenen Grundstücken,

2.

der Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen,

3.

der Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen,

4.

der Vermietung von Schließfächern.

Die Mitgliedstaaten können weitere Ausnahmen vom Geltungsbereich dieser Befreiung vorsehen;

…“

Nationale Regelung

4

Artikel 1709 des belgischen Code Civil (Zivilgesetzbuch) lautet:

„Bei der Vermietung von Gegenständen handelt es sich um einen Vertrag, durch den sich die eine Partei verpflichtet, der anderen den Gegenstand gegen Zahlung eines bestimmten Preises für eine bestimmte Zeit zu überlassen.“

5

Artikel 44 Absatz 3 Nummer 2 des Code de la taxe sur la valeur ajoutée (Mehrwertsteuergesetz, im Folgenden: MwStG) sieht eine Befreiung von der Mehrwertsteuer u. a. für „die Vermietung und Verpachtung von Gru...

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