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EuGH Urteil vom 12.02.2009 - C-138/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nationale Regelung zur Beseitigung der Doppelbesteuerung von Gewinnausschüttungen, Abzug bezogener Dividenden von Bemessungsgrundlage der Muttergesellschaft nur bei positivem Gewinnsaldo, Mutter-Tochter-Richtlinie

 

Leitsatz (amtlich)

Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten ist dahin auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der die von einer Muttergesellschaft bezogenen Dividenden in ihre Besteuerungsgrundlage einbezogen werden, um davon anschließend zu 95 % abgezogen zu werden, soweit in dem entsprechenden Besteuerungszeitraum nach Abzug der anderen steuerfreien Einkünfte ein positiver Gewinnsaldo verbleibt.

Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 ist unbedingt und hinreichend genau, um vor den nationalen Gerichten geltend gemacht zu werden.

 

Normenkette

EWGRL 435/90 Art. 4 Abs. 1

 

Beteiligte

Cobelfret

Belgischer Staat

Cobelfret NV

 

Verfahrensgang

Hof van Beroep te Antwerpen (Belgien) (Urteil vom 27.02.2007; Abl.EU 2007, Nr. C 117/14)

 

Tatbestand

„Richtlinie 90/435/EWG ‐ Art. 4 Abs. 1 ‐ Unmittelbare Wirkung ‐ Nationale Regelung zur Beseitigung der Doppelbesteuerung von Gewinnausschüttungen ‐ Abzug des Betrags der bezogenen Dividenden von der Besteuerungsgrundlage der Muttergesellschaft nur insoweit, als diese steuerpflichtige Gewinne erzielt“

In der Rechtssache C-138/07

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Hof van beroep te Antwerpen (Belgien) mit Entscheidung vom 27. Februar 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 9. März 2007, in dem Verfahren

Belgischer Staat

gegen

Cobelfret N...

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