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EuGH Urteil vom 03.10.2013 - C-59/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unlautere Geschäftspraktiken -Anwendungsbereich. Irreführende Angaben einer Krankenkasse des gesetzlichen Krankenversicherungssystems. Krankenkasse in Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts

 

Normenkette

Richtlinie 2005/29/EG

 

Beteiligte

BKK Mobil Oil Körperschaft des öffentlichen Rechts

Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V

 

Tenor

Die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist dahin auszulegen, dass eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die mit einer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe wie der Verwaltung eines gesetzlichen Krankenversicherungssystems betraut ist, in ihren persönlichen Anwendungsbereich fällt.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidung vom 18. Januar 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 6. Februar 2012, in dem Verfahren

BKK Mobil Oil Körperschaft des öffentlichen Rechts

gegen

Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Richterin M. Berger sowie der Richter A. Borg Barthet, E. Levits und J.-J. Kasel (Berichterstatter),

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V....

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