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BVerfG Urteil vom 27.06.1991 - 2 BvL 3/89

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit der Rechtsvorlage wegen etwaiger Benachteiligung des Steuerehrlichen durch § 2 StrbEG. Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Zulässigkeit einer Richtervorlage nach Art. 100 GG.

 

Normenkette

GG Art. 1; EStG § 20 Abs. 1; StrbEG §§ 1, 2 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

FG Münster (Urteil vom 17.01.1989; Aktenzeichen X 8251/86 E)

 

Tatbestand

A.

Die Vortage betrifft die Verfassungsmäßigkeit der durch die strafbefreiende Erklärung bewirkten Steuerfreistellung nach dem Steuerreformgesetz 1990.

I.

Das Steuerreformgesetz 1990 vom 25. Juli 1988 (BGBl. I S. 1093) verfolgte unter anderem das Ziel, die der Einkommensteuer unterliegenden Kapitalzinsen stärker als bisher der tatsächlichen Versteuerung zuzuführen. Es sah deshalb eine zehnprozentige Quellensteuer für alle durch § 20 Abs. 1 Nr. 8 EStG 1984 erfaßten Kapitaleinkünfte vor (Art. 1 Nrn. 55 und 56 des Steuerreformgesetzes 1990). Außerdem eröffnete gemäß Art. 17 des Steuerreformgesetzes 1990 das Gesetz über die strafbefreiende Erklärung von Einkünften aus Kapitalvermögen und von Kapitalvermögen – StrbEG – jenen Steuerschuldnern, die bisher Kapital und Kapitalzinsen verschwiegen hatten, die Möglichkeit, in die Steuerehrlichkeit und Legalität zurückzukehren. § 1 StrbEG bestimmt, daß Steuerhinterziehung oder Steuerverkürzung nicht geahndet wird, wenn die Einkünfte aus Kapitalvermögen und das Kapitalvermögen selbst innerhalb der dafür vorgesehenen Frist vom Steuerschuldner offengelegt werden. § 2 StrbEG stellt für diesen Fall den Steuerschuldner auch von Steuernachforderungen frei; er lautet:

§ 2

Absehen von Steuerfestsetzung

(1) Im Fall einer strafbefreienden Erklärung nach § 1 Abs. 1 werden die auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen und auf das Kapitalvermögen entfallenden Steuern für Veranlagungszeiträume vor 1986 nicht festgesetzt, wenn insoweit nach § 1 Straffreiheit eintritt oder eine Geldbuße nicht festgesetzt wird. Satz 1 ist sinngemäß anzuwenden, soweit die auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen entfallende Einkommensteuer oder auf das Kapitalvermögen entfallende Vermögensteuer weder vorsätzlich noch leichtfertig verkürzt worden ist. Sätze 1 und 2 gelten nicht für Steuerschulden, die nach § 45 der Abgabenordnung auf den Erklärenden übergegangen sind.

(2) Werden in Steuererklärungen für Veranlagungszeiträume ab 1987 Einkünfte aus Kapitalvermögen oder wird in ihnen Kapitalvermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 angegeben, ohne daß solche Einkünfte oder solches Kapitalvermögen zugleich für vorangegangene Veranlagungs-Zeiträume ab 1986 nach § 1 Abs. 1 strafbefreiend erklärt werden, und bestehen Anhaltspunkte dafür, daß solche Einkünfte oder solches Vermögen in Steuererklärungen für solche Veranlagungszeiträume unrichtig oder unvollständig angegeben worden sind, hat die Finanzbehörde für die strafbefreiende Erklärung nach § 1 Abs. 1 eine angemessene Frist zu setzen.

II.

1. Die Kläger des Ausgangsverfahrens sind Finanzbeamte. In ihrer Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 1984 gaben sie ihre Kapitaleinkünfte vollständig an. Diese betrugen nach Abzug von Werbungskosten und Sparerfreibetrag 188 DM. Das Finanzamt führte eine Zusammenveranlagung durch, bei der es die Kapitaleinkünfte berücksichtigte. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage ist unter anderem damit begründet worden, daß die Besteuerung der erklärungsgemäß veranlagten Zinseinkünfte gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße.

2. Das Finanzgericht Münster hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 2 StrbEG mit dem Grundgesetz vereinbar sei.

a) Es hält § 2 StrbEG insoweit mit dem Grundgesetz für unvereinbar, als er Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 EStG 1984 für den Veranlagungszeitraum 1984 nicht für alle Steuerpflichtigen von der Einkommensteuer freistellt, sondern die Freistellung auf jene Pflichtigen beschränkt, die diese Einkünfte nicht ordnungsgemäß erklärt haben. Werde eine steuerliche Begünstigung von einem gesetzwidrigen Verhalten abhängig gemacht, so verstoße dies gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG. Die zwischenzeitliche Abschaffung der Kapitalertragsteuer für Zinserträge habe im übrigen nachträglich jede Rechtfertigung für die durch § 2 Abs. 1 Satz 2 StrbEG eintretende Ungleichbehandlung entfallen lassen. Weder an der Einkunftsquelle noch bei der Veranlagung könne sichergestellt werden, daß zumindest alle inländischen Zinsen in irgendeiner Weise besteuert würden. Dazu trage nicht zuletzt der sogenannte Bankenerlaß bei, dessen wesentlicher Inhalt nunmehr als § 30 a in die Abgabenordnung aufgenommen worden sei.

b) Die Entscheidung des Rechtsstreits hänge von der Verfassungsmäßigkeit des § 2 StrbEG ab. Sei diese zu bejahen, komme diese Vorschrift den Klägern nicht zugute. Müsse die Verfassungsmäßigkeit hingegen wegen eines Gleichheitsverstoßes verneint werden, so sei eine Begünstigung der Kläger nicht ausgeschlossen. Das Bundesverfassungsgericht könne bei Verstößen gegen den Gleichheitssatz durch fehlende Begünstigung bestimmter Gruppen im Rahmen der Unvereinbarkeitsentscheidung dem Gesetzgeber aufgeben, durch geeignete Maßnahmen den Gleichheitsverstoß zu beseitigen. Dies könne dadurch geschehen, daß die verfassungswidrig gewährte Begünstigung beseitigt werde; es könnten aber auch weitere Begünstigungen geschaffen werden. Für die Entscheidungserheblichkeit reiche es aus, wenn lediglich die Möglichkeit bestehe, daß den Klägern nach einer Appellentscheidung des Bundesverfassungsgerichts in irgendeiner Form eine Begünstigung gewährt werde.

III.

Zu dem Vorlagebeschluß hat namens der Bundesregierung der Bundesminister der Finanzen Stellung genommen. Ferner haben sich zwei Senate des Bundesfinanzhofs geäußert.

1. Der Bundesminister der Finanzen hält die Vorlage für unzulässig. Die dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung unterbreitete Frage sei für das Ausgangsverfahren nicht entscheidungserheblich. Die Vortage sei auch nicht begründet, da der Gesetzgeber ohne Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz und das Rechtsstaatsprinzip berechtigt gewesen sei, die Regelung des § 2 Abs. 1 StrbEG zu treffen. Das Strafbefreiungs-Erklärungsgesetz verfolge ein verfassungsrechtlich zulässiges Ziel. Es habe mehr als 758.000 Nachmeldungen bewirkt. Dabei handele es sich um Kapitaleinkünfte von rd. 2,4 Milliarden DM und um ein Kapitalvermögen von 21,89 Milliarden DM.

2. Der Bundesfinanzhof hat Äußerungen seines IV. und seines VIII. Senats überreicht, in denen die Vorlagefrage im jeweiligen Senat unterschiedlich beurteilt wird. Teilweise wird der Besteuerungsverzicht im Rahmen einer „Steueramnestie” wegen seiner legitimen Zielsetzung, insbesondere der Steigerung des Steueraufkommens entsprechend dem gesetzlichen Besteuerungsanspruch, gerechtfertigt; teilweise wird er für verfassungswidrig erachtet, weil infolge des Ermittlungsverbots in § 30 a AO die Steuerpflichtigen auch in Zukunft nicht zur wahrheitsgemäßen Deklarierung veranlaßt werden könnten, die Maßnahmen des Art. 17 § 2 Steuerreformgesetz 1990 deshalb ihr Ziel verfehlen müßten.

 

Entscheidungsgründe

B.

Die Vorlage ist unzulässig.

1. Das Verfahren der Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG ist zulässig und geboten, wenn es für die im Ausgangsverfahren zu treffende Entscheidung auf die Gültigkeit der für verfassungswidrig erachteten Norm ankommt. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Norm ist für den Ausgang des Rechtsstreits entscheidungserheblich, wenn das vorlegende Gericht bei Gültigkeit der beanstandeten Regelung zu einer anderen Entscheidung käme als im Falle ihrer Ungültigkeit (vgl. BVerfGE 77, 259 [261]; 79, 245 [249]).

Eine Besonderheit gilt, wenn der Gesetzgeber einen Gleichheitsverstoß im Rahmen seines Gestaltungsspielraums auf verschiedene Weise heilen kann (vgl. BVerfGE 73, 40 [101] [1] ); 78, 350 [363] [2] )). Kommt als eine der möglichen Entscheidungsalternativen eine Regelung in Betracht, die den für das Ausgangsverfahren einschlägigen Maßstab gegenüber der vorgelegten Norm verändert, so hat das Gericht das Verfahren auszusetzen, bis der Gesetzgeber gesprochen hat (vgl. BVerfGE 64, 158 [168]; st. Rspr.).

2. Die Frage, ob § 2 StrbEG verfassungswidrig ist, kann im Ausgangsverfahren nicht entscheidungserheblich sein.

a) Eine Nichtigerklärung des § 2 Abs. 1 StrbEG würde die Kläger des Ausgangsverfahrens nicht begünstigen. Deren Steuerpflicht wird von § 2 Abs. 1 StrbEG nicht berührt, da diese Vorschrift nur solche Kapitaleinkünfte steuerfrei stellt, die in den Veranlagungszeiträumen vor 1986 mangels vollständiger Erklärung einer Besteuerung entzogen worden sind. Fiele diese Norm weg, unterlägen die Kapitaleinkünfte der Kläger des Ausgangsverfahrens gleichwohl weiterhin der Besteuerung, da die Kläger ihre Einkünfte ordnungsgemäß angegeben haben. Dies verkennt auch das vorlegende Gericht nicht.

b) Es geht demgemäß – ungeachtet seiner anderen verfassungsrechtlichen Bedenken – davon aus, daß § 2 Abs. 1 StrbEG durch die darin ausgesprochene Steuerfreistellung den Steuerunehrlichen im Verhältnis zum Steuerehrlichen bevorzuge, und meint in diesem Zusammenhang, daß die so entstandene Gleichheitswidrigkeit durch eine gesetzliche Neuregelung beseitigt werden könnte, welche auch den Klägern des Ausgangsverfahrens zugute kommen könne.

Dies ist jedoch ausgeschlossen: Die §§ 1 und 2 StrbEG begründen Ahndungsfreiheit und Steuerfreistellung in den Fällen, in denen ein Steuerpflichtiger bei der Erklärung seiner Kapitaleinkünfte für die Veranlagungszeiträume 1986 und 1987 zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Steuerpflichten zurückkehrt. Ziel dieser Regelung ist es, dem Bürger aus rechts- und finanzstaatlichen Gründen den Weg in die Steuerehrlichkeit zu erleichtern. Steuerunehrliche sollen an die Legalität herangeführt werden, die steuerpflichtigen Einkünfte vollständig erfaßt und die Staatseinnahmen damit vermehrt werden. Dieses Ziel wird durch verschiedene Regelungen des Steuerreformgesetzes 1990 angestrebt, die insgesamt eine vollständige und gleichheitsgerechte Besteuerung der Kapitaleinkünfte sicherstellen sollen und die Steuerfreistellung lediglich als Hilfe zum Übergang in die Legalität vorsehen.

Von Ahndung und Steuerfestsetzung wird nur abgesehen, wenn der Steuerpflichtige aus der Anonymität der Steuerunehrlichen heraustritt, sich als Steuerpflichtiger offenbart und seine Einkünfte aus Kapitalvermögen der ordnungsgemäßen Besteuerung für die Jahre seit 1986 unterwirft. Mit der strafbefreienden Erklärung offenbart der Steuerpflichtige jedoch wegen der Kontinuität der Erwerbsgrundlage des deklarierten Kapitalvermögens zugleich die tatsächlichen Voraussetzungen einer früheren Steuerverkürzung. § 2 StrbEG sucht die Folgen einer derartigen Selbstbezichtigung zu mäßigen, um dem Steuerpflichtigen eine Rückkehr zur Steuerlegalität zu erleichtern. Diese Brücke zur Legalität braucht nicht derjenige, der bereits ordnungsgemäß veranlagt worden ist. Es widerspricht dem verfassungsrechtlichen Postulat der Besteuerungsgleichheit, einen besonderen Befreiungstatbestand auf ordnungsgemäß veranlagte Steuerpflichtige auszudehnen, wenn der Befreiungstatbestand lediglich dem bisher steuerverkürzenden Steuerpflichtigen den Weg zur Legalität ebnen will.

3. Die derzeitigen strukturellen Erhebungsmängel bei der Besteuerung privater Kapitalerträge hat das vorlegende Gericht nicht zum Gegenstand der Vorlage gemacht. Inwieweit diese Mängel die Gültigkeit der materiellen Besteuerungsgrundlagen berühren, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 27. Juni 1991 – 2 BvR 1493/89 – [3] ) entschieden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1179058

BStBl II 1991, 652

BVerfGE, 233

[1] BStBl II 1986 S. 684
[2] BStBl II 1989 S. 67
[3] BStBl II 1991 S. 654

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