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BVerfG Urteil vom 08.10.1985 - 1 BvR 33/83

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verletzung rechtlichen Gehörs bei Übergehen des Vorbringens in der Vorinstanz

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

 

Leitsatz (redaktionell)

Es verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn ein Vorbringen des Beklagten in erster Instanz für deren klageabweisendes Urteil unerheblich geblieben ist, dieses vom Kläger angegriffen wird, das Berufungsgericht dem Berufungsbegehren stattgeben will und auf das Verteidigungsvorbringen des Beklagten in erster Instanz, das nunmehr für die Entscheidung erheblich wird, aber nicht eingeht.

 

Normenkette

GG Art. 103 Abs. 1

 

Verfahrensgang

Saarländisches OLG (Urteil vom 18.11.1982; Aktenzeichen 6 U 22/81)

 

Tenor

Das Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 18. November 1982 – 6 U 22/81 – verletzt Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit die Beschwerdeführer verurteilt werden, als Gesamtschuldner an die Klägerin 14 597,62 Deutsche Mark nebst 8 % Zinsen zu zahlen. Es wird insoweit und in der Kostenentscheidung aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Saarbrücken zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.

Das Saarland hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zur Hälfte zu erstatten.

 

Tatbestand

I.

1. Die im Ausgangsverfahren klagende Brauerei begehrte von den Beschwerdeführern, den Pächtern einer Gaststätte, wegen Nichterfüllung der Verpflichtung, Getränke von ihr in gleicher Menge wie von einer anderen Brauerei zu beziehen, Zahlung einer Vertragsstrafe sowie Feststellung der Bezugsverpflichtung. Die Beschwerdeführer bestritten, daß der Anhang zum Pachtvertrag vom 12./19. August 1976, der diese Verpflichtung enthält, verbindlich geworden sei; ferner machten sie geltend, die der Berechnung der Vertragsstrafe zugrunde gelegten Nettoabgabepreise für einen Hektoliter Bier hätten sich nicht auf 140 DM und 153 DM, wie die Klägerin behaupte, sondern auf 128 DM und 142 DM belaufen. Das Landgericht wies die Klage ab.

Dagegen legte die Klägerin Berufung ein. Im Zusammenhang mit der Frage, ob die Bezugsverpflichtung wirksam geworden sei, holte das Oberlandesgericht bei der zuständigen Behörde eine Auskunft ein. Die Beschwerdeführer baten um Ergänzung der Anfrage, wandten sich unter Beweisantritt in mehrfacher Hinsicht gegen den Beweiswert der erteilten Auskunft und beantragten Parteivernehmung gemäß § 448 ZPO.

Wegen der Höhe der Vertragsstrafe bezog sich die Klägerin zunächst auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Beschwerdeführer bestritten vorsorglich die Angemessenheit der Vertragsstrafe und nahmen im übrigen Bezug auf das gesamte erstinstanzliche Vorbringen. Die Klägerin machte daraufhin geltend, daß ihr jedenfalls ein Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe zustehe, und ergänzte ihre Angaben zu den von den Beschwerdeführern bezogenen Biermengen. Die Beschwerdeführer bestritten sodann, „daß der Verdienstausfall 25 % je Hektoliter (ausgehend von welcher Berechnungsbasis?) betrage”.

Das Oberlandesgericht hat der Berufung stattgegeben und die Beschwerdeführer nach dem Klageantrag verurteilt. Es hat es aufgrund der behördlichen Auskunft für erwiesen angesehen, daß die Beschwerdeführerin zu 2) das Pächterexemplar des Pachtvertrages, dem der Anhang beigefügt gewesen sei, am 26. August 1976 beim Gewerbeamt eingereicht habe. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, nicht sie, sondern „wahrscheinlich” ein Vertreter einer der beiden Brauereien habe den Vertrag zum Gewerbeamt gebracht, sei nicht geeignet, diese klare Auskunft in Frage zu stellen, zumal die Beschwerdeführer im Verlauf des Prozesses selbst davon ausgegangen seien, daß sie zwar in den Besitz ihres Vertragsexemplares gelangt gewesen seien, daß dieses ihnen aber vermutlich gestohlen worden sei. Die in das Wissen zweier Zeugen gestellten Behauptungen könnten unterstellt werden, ohne daß dies den Beweiswert der genannten Auskunft schmälere. Die beantragte Ergänzung der Auskunft, ob sich feststellen lasse, daß ein anderer als die Beschwerdeführer die Unterlagen zu ihrem unbestritten selbst gestellten Konzessionsantrag vorgelegt habe, laufe auf eine Ausforschung hinaus. Wenn die Beschwerdeführer hätten behaupten wollen, daß sie sich eines Vertreters oder Boten bedient hätten, so hätten sie dies substantiiert und unter sachdienlichem Beweisantritt vortragen müssen. Sei somit davon auszugehen, daß die Beschwerdeführer am 26. August 1976 im Besitz des Pachtvertrages mit Anhang gewesen seien, so könne es keinem Zweifel unterliegen, daß ihnen die in diesem Anhang vereinbarten Getränkebezugsmodalitäten bei Vertragsschluß bekannt gewesen seien und die Beschwerdeführer sie gebilligt hätten. Auf den vom Landgericht übergangenen Antrag auf Parteivernehmung der Beschwerdeführer komme es deshalb nicht mehr an. Die Beschwerdeführer hätten gegen die Getränkebezugsverpflichtung verstoßen. Ihr Einwand, deren Erfüllung sei unmöglich, entlaste sie nicht; sie behaupteten nicht, alle zur Erfüllung ihrer Obliegenheit, für beide Biermarken gleiche Absatzchancen herzustellen, erforderlichen Maßnahmen getroffen zu haben. Die Auslegung des Pachtvertrages im Zusammenhang mit seinem Anhang ergebe, daß die Klägerin den Vertragsstrafeanspruch von 25 % des brauereiüblichen Abgabepreises an Gastwirtschaften in der unstreitigen Höhe der Klageforderung geltend machen könne. In gleicher Höhe bestehe auch ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung.

2. Mit ihrer gegen das Urteil des Oberlandesgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG.

Das Oberlandesgericht habe Art. 103 Abs. 1 GG dadurch verletzt, daß es ihre Angriffe auf den Beweiswert der Auskunft des Gewerbeamtes nicht berücksichtigt habe. Sie hätten die beiden Zeugen zum Beweis dafür angeboten, daß ihnen unmittelbar nach Vertragsschluß kein Vertragsexemplar ausgehändigt worden sei. Den Vertrag nebst Anhang hätten sie erst 1979 über die andere Brauerei erhalten, nachdem auf ihr Drängen die Klägerin ihnen 1978 nur ein Exemplar ohne Anhang zugeschickt habe; dieses sei ihnen gestohlen worden. Sie hätten sich auch dagegen gewandt, daß das Oberlandesgericht das Gewerbeamt lediglich um Mitteilung gebeten habe, wann die Beschwerdeführer Antrag auf Konzessionserteilung gestellt und den Pachtvertrag vorgelegt hätten. Nach Vorliegen der Auskunft hätten sie nochmals darauf hingewiesen, daß nicht sie den Vertrag eingereicht hätten, es sich aber ihrer Kenntnis entziehe, wer dies getan habe, und daß häufig Pachtverträge von den Brauereien eingereicht würden. Zudem hätte die Beweisaufnahme über das Ergebnis einer Nachfrage beim Gewerbeamt erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft begründet.

Das Oberlandesgericht habe die Anträge auf Vernehmung von Zeugen zu den Äußerungen des zwischenzeitlich verstorbenen Verpächters nach Vertragsschluß übergangen; diese zeigten aber, daß der Anhang erst später dem Pachtvertrag beigefügt worden sei. Aus dem Textzusammenhang des angegriffenen Urteils ergebe sich, daß die Wahrunterstellung des Oberlandesgerichts sich nur auf den Vortrag beziehe, den Beschwerdeführern sei nach Vertragsunterzeichnung kein Vertragsexemplar ausgehändigt worden. Nur dafür seien diese beiden Zeugen benannt worden. Den angebotenen weiteren Zeugenbeweis habe das Oberlandesgericht nicht erwähnt.

Das Oberlandesgericht habe sich auch nicht mit der Aussage des Zeugen H … auseinandergesetzt, daß die Bierlieferungsquote erst in einer Besprechung vom 24. August 1976 festgelegt worden sei, obwohl sich die Beschwerdeführer diese in der Berufungserwiderung zu eigen gemacht hätten. Ebensowenig gehe die Entscheidung auf den Vortrag ein, daß der Beweiswert des Pachtvertrages aufgehoben sei, weil der Zusatz, der auf den Anhang verweise, mit abweichender Maschinenschrift angefügt sei und die Klägerin die Vertragsexemplare zuletzt in den Händen gehabt habe. Hätte das Gericht die angebotenen Beweise erhoben, hätte es sich auch mit der von den Beschwerdeführern angebotenen Parteivernehmung befassen müssen.

Unberücksichtigt geblieben sei weiterhin der Einwand der Beschwerdeführer, daß die Verpflichtung zum Getränkebezug je zur Hälfte von den beiden Brauereien nach Aussage eines Zeugen „nie” zu erfüllen gewesen sei und die Beschwerdeführer jedenfalls einen Freistellungsanspruch hätten, weil die Brauereien sie von der ihnen bekannten Nichterfüllbarkeit nicht in Kenntnis gesetzt hätten.

Gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoße es schließlich, daß das Oberlandesgericht auf die von den Beschwerdeführern aufgeworfene Frage der Schriftform nicht eingegangen sei.

Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG sehen die Beschwerdeführer in der Schlußfolgerung des Oberlandesgerichts, der Besitz des Vertragsexemplars mit Anhang am 26. August 1976 zeige, daß den Beschwerdeführern bei Vertragsschluß am 19. August 1976 die Getränkebezugsmodalitäten bekannt gewesen seien. Diese Schlußfolgerung sei so evident falsch, daß sie als willkürlich angesehen werden müsse.

Vorsorglich berufen sich die Beschwerdeführer darauf, daß das Oberlandesgericht der Klägerin einen zu hohen Schadensbetrag zuerkannt habe. Die Beschwerdeführer hätten die Vertragsstrafenberechnung substantiiert bestritten. Das Oberlandesgericht habe seiner Entscheidung die Zahlenangaben der Klägerin zugrunde gelegt und sei auf das Bestreiten nicht eingegangen.

3. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist den Ausführungen der Beschwerdeführer entgegengetreten.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Feststellungen des Oberlandesgerichts in bezug auf die Verpflichtung wendet, in bestimmtem Umfang von der Klägerin Getränke zu beziehen.

1. Das angegriffene Urteil verletzt insoweit nicht Art. 103 Abs. 1 GG.

a) Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, daß das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Damit das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen kann, müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, daß tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 65, 293 (295 f.) m. w. N.).

Derartige Umstände liegen nicht vor, und zwar weder im Zusammenhang mit der unterbliebenen Zeugenvernehmung noch im Zusammenhang mit der beantragten Parteivernehmung. Ob das einfache Recht in jeder Hinsicht richtig angewandt worden ist, hat das Bundesverfassungsgericht nicht nachzuprüfen; selbst wenn sich hier Bedenken ergäben, führte dies nicht zu einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 67, 90 (95)).

b) Art. 103 Abs. 1 GG verwehrt es den Gerichten nicht, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen (vgl. BVerfGE 60, 305 (310); 63, 80 (85)). Es ist daher von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, daß das Oberlandesgericht aus Gründen des zivilprozessualen Beweisrechts in der beantragten Ergänzung der Auskunft des Gewerbeamtes einen unzulässigen Ausforschungsantrag und im Vorbringen, ein anderer habe den Vertrag dort eingereicht, keinen hinreichend substantiierten Beweisantritt gesehen hat. Es wäre Sache der Beschwerdeführer gewesen, sich beim Gewerbeamt eines geeigneten Zeugen zu versichern und als Beweismittel in das Verfahren einzuführen.

Auf das Vorbringen der Beschwerdeführer zur Unerfüllbarkeit der Getränkebezugsverpflichtung ist das Oberlandesgericht erkennbar aus Gründen des materiellen Rechts nicht eingegangen. Die von den Beschwerdeführern aufgeworfene Frage der Schriftform der im Vertragsanhang niedergelegten Verpflichtung brauchte das Gericht bereits deshalb nicht zu behandeln, weil es den strittigen Vertragsanhang erkennbar als Bestandteil des formgerechten Vertrages angesehen hat.

2. Art. 3 Abs. 1 GG wird durch das angegriffene Urteil nicht verletzt. Das Bundesverfassungsgericht kann einer gerichtlichen Entscheidung erst dann entgegentreten, wenn eine fehlerhafte Rechtsanwendung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 67, 90 (94) m. w. N.). Der von den Beschwerdeführern beanstandete Schluß vom Besitz des Pachtvertrages am 26. August 1976 auf Kenntnis und Billigung der vereinbarten Getränkebezugsmodalitäten bei Vertragsschluß am 19. August 1976 läßt sachfremde Erwägungen nicht erkennen. Ob er zwingend ist, hat das Bundesverfassungsgericht nicht nachzuprüfen.

III.

Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, soweit die Beschwerdeführer rügen, das Oberlandesgericht habe ihr Vorbringen zur Höhe der geltend gemachten Klageforderung nicht berücksichtigt.

Ein Gericht verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es einen zulässig eingereichten Schriftsatz übersieht. Zu dem nach den Prozeßvorschriften ausnahmsweise nicht zu berücksichtigenden Vorbringen gehört im Regelfall dasjenige in früherer Instanz, auf das „global” Bezug genommen wird. In Ausnahmefällen kann jedoch die Nichtberücksichtigung eines solchen Vorbringens den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen. Das Bundesverfassungsgericht hat es als Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG angesehen, wenn ein Vorbringen des Beklagten in erster Instanz für deren klageabweisendes Urteil unerheblich geblieben ist, dieses vom Kläger angegriffen wird, das Berufungsgericht dem Berufungsbegehren stattgeben will und daher das Verteidigungsvorbringen des Beklagten in erster Instanz nunmehr für die Entscheidung erheblich wird (vgl. BVerfGE 46, 315 (320)).

Das gilt auch hier. Die Beschwerdeführer haben erstinstanzlich substantiiert vorgetragen, daß der Nettoabgabepreis für einen Hektoliter Bier, der der Vertragsstrafenberechnung zugrunde zu legen sei, niedriger sei als der von der Klägerin angegebene, was die Beschwerdeführer leicht anhand von Rechnungen nachzuweisen imstande seien. Die Klägerin ist in ihrer Berufung nicht näher auf die Höhe der Vertragsstrafe eingegangen, sondern hat sich global auf das Vorbringen erster Instanz berufen. Die Beschwerdeführer haben ihrerseits Bezug auf das Vorbringen erster Instanz genommen und vorsorglich die Angemessenheit der Vertragsstrafe bestritten. Auf den ergänzenden Vortrag der Klägerin, daß ihr der Zahlungsanspruch wenn nicht unter dem Gesichtspunkt der Vertragsstrafe, so unter dem des Schadensersatzanspruches wegen Verdienstausfalls in gleicher Höhe zustehe, haben sich die Beschwerdeführer nochmals gegen die Höhe des Zahlungsanspruchs gewandt und einen solchen Verdienstausfall bestritten. Dieses Vorbringen könnte sich zwar lediglich auf die Menge des von der anderen Brauerei bezogenen Bieres bezogen haben, für die sie in Anspruch genommen werden sollten. Es würde jedoch eine Überspannung der prozessualen Sorgfaltspflicht bedeuten, von den Beschwerdeführern zu verlangen, daß sie ohne weitere Veranlassung ihr substantiiertes Bestreiten erster Instanz vollständig wiederholten.

Das Oberlandesgericht hat die Höhe des geltend gemachten Zahlungsanspruchs ohne weitere Erörterung als unstreitig bezeichnet. Daraus ergibt sich, daß es das Vorbringen der Beschwerdeführer zu diesem Punkt nicht zur Kenntnis genommen hat. Dies verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG.

Das angegriffene Urteil beruht auf dem Verfassungsverstoß, da nicht ausgeschlossen werden kann, daß das Oberlandesgericht zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, wenn es das Vorbringen der Beschwerdeführer berücksichtigt hätte.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1567788

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