Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BSG Beschluss vom 14.11.2013 - B 9 V 33/13 B

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde. sozialgerichtliches Verfahren. Verfahrensmangel. Amtsermittlungsgrundsatz. Übergehen eines Beweisantrags. soziales Entschädigungsrecht. Impfschaden. ursächlicher Zusammenhang. Auskunft des Paul-Ehrlich-Instituts. Einwände. Aktualität. Zurückverweisung

 

Orientierungssatz

Das LSG muss sich gedrängt fühlen, dem Beweisantrag des Klägers zur Überprüfung einer Auskunft des Paul-Ehrlich-Instituts zum Zusammenhang zwischen körperlicher Reaktion und Impfung (hier mit dem Zusatzstoff Aluminiumhydroxid) zu folgen, wenn er beachtliche Einwände gegen die Auskunft vorbringt und die Auskunft zum Zeitpunkt des Erlasses des Berufungsurteils bereits einige Jahre alt ist.

 

Normenkette

SGG §§ 103, 160 Abs. 2 Nr. 3, § 160a Abs. 5; IfSG

 

Verfahrensgang

LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 10.04.2013; Aktenzeichen L 4 VI 4/07)

SG Mainz (Urteil vom 25.10.2007; Aktenzeichen S 1 VI 3/02)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. April 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

 

Gründe

I. Mit Urteil vom 10.4.2013 hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (LSG) einen Anspruch des Klägers auf Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz iVm dem Bundesversorgungsgesetz wegen geltend gemachter Folgen von am 12.7.1995 und 15.10.1996 durchgeführter Schutzimpfungen verneint, weil nicht festgestellt werden könne, dass der Kläger bei den Impfungen eine gesundheitliche Schädigung im Sinne einer unüblichen Impfreaktion erlitten habe, die zu einem globalen Entwicklungsrückstand als Impfschaden geführt habe. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt, die er mit dem Vorliegen aller drei in § 160 Abs 2 SGG genannter Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Divergenz, Verfahrensmangel) begründet.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist zulässig. Der von ihm gerügte Verfahrensmangel einer Verletzung der richterlichen Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) durch das LSG ist iS des § 160a Abs 2 S 3 SGG hinreichend bezeichnet.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist insoweit auch begründet. Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt vor, denn das LSG ist dem Beweisantrag des Klägers auf Einholung eines immunologisch/toxikologischen Gutachtens zur Frage, dass der Entwicklungsknick mit Entwicklungsstillstand des Klägers - insbesondere die reduzierte Gewichtszunahme von 20 bis 30 g pro Woche und die fehlende Kontaktaufnahme des Klägers - wahrscheinlich durch den Impfzusatzstoff Aluminiumhydroxid verursacht wurde, ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Ohne hinreichende Begründung bedeutet ohne hinreichenden Grund. Die Rüge ist begründet, wenn das LSG sich hätte gedrängt fühlen müssen, den beantragten Beweis zu erheben (BSG SozR 1500 § 160 Nr 5, 49). Das ist hier der Fall.

Das LSG hat seine Entscheidung maßgebend auf das von ihm selbst eingeholte Gutachten des Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde Prof. Dr. Dr. V. gestützt und zur Begründung der Ablehnung des auf den Nachweis der Schädlichkeit des Impfzusatzstoffes Aluminiumhydroxid gerichteten Beweisantrages des Klägers ausgeführt, dass es aufgrund der herrschenden medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung, wie sie sich aus der eingeholten Auskunft des Paul-Ehrlich-Instituts ergebe, nicht von einem Zusammenhang körperlicher Reaktionen auf die Impfung des Klägers ausgehe (Seite 17 Urteilsumdruck). Den Inhalt der genannten, von Prof. Dr. C. erteilten Auskunft - vom 8.10.2008 - hat das LSG auf Seite 8 des Urteilsumdrucks als solche inhaltlich zusammengefasst wiedergegeben. Ihr gegenüber hatte der Kläger mit Schriftsatz vom 27.12.2008 an das LSG insbesondere geltend gemacht, sie entspreche nicht dem aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstand und beruhe im Übrigen auf methodischen Unzulänglichkeiten der in Bezug genommenen Studien.

Diesen nach Dafürhalten des erkennenden Senats beachtlichen Einwänden ist das LSG nicht nachgegangen und hat insbesondere das Paul-Ehrlich-Institut (Prof. Dr. C.) nicht dazu ergänzend befragt. Zudem datiert die Auskunft des Instituts vom 8.10.2008, sodass allein angesichts des bis zum Erlass des angefochtenen Urteils am 10.4.2013 abgelaufenen Zeitraums Anlass bestand, deren Aktualität zu überprüfen. Bei dieser Sachlage musste sich das LSG gedrängt fühlen, dem Beweisantrag des Klägers zu folgen, zumal damit auch eine mögliche Überempfindlichkeit des Klägers gegenüber den bei den streitigen Impfungen verwendeten Zusatzstoffen geklärt werden sollte.

Auf der Unterlassung entsprechender Ermittlungen kann das angefochtene Urteil auch beruhen, denn es ist nicht auszuschließen, dass das LSG nach einer solchen Beweisaufnahme zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung gelangt wäre.

Die vom Kläger neben dem vorliegenden Verfahrensmangel geltend gemachten Zulassungsgründe einer grundsätzlichen Bedeutung und einer Divergenz sind nicht in der gemäß § 160a Abs 2 S 3 SGG erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden, sodass eine Zulassung der Revision insoweit nicht in Betracht kommt. Von einer näheren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

Da die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen, macht der Senat von dem ihm gemäß § 160a Abs 5 SGG eingeräumten Ermessen zur Verfahrensbeschleunigung Gebrauch und verweist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurück.

Das LSG wird bei Abschluss des wiedereröffneten Berufungsverfahrens über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde zu entscheiden haben.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI6314661

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Literaturauswertung ErbStG/BewG/GrSt (Stand: 31.1.2026) / 3.7 § 198 BewG (Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts)
    11
  • Literaturauswertung ErbStG/BewG/GrSt (Stand: 31.1.2026) / 3.7 § 198 BewG (Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts)
    2
  • Literaturauswertung ErbStG/BewG/GrSt (Stand: 31.1.2026) / 3.7 § 198 BewG (Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts)
    2
  • Bedarfsbewertung: Anlage Betriebsvermögen für Anteile an ... / 2.8.9 Schulden im erworbenen Sonderbetriebsvermögen
    1
  • Cloer/Hagemann, AStG § 21 AStG Anwendungsvorschriften / 1.1 Aufbau
    1
  • Frotscher/Geurts, EStG § 6a Pensionsrückstellung / 1.6.1 Für Altzusagen: Steuerrechtliches Passivierungswahlrecht
    1
  • Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 7b ... / ba) Steuerbilanz
    1
  • Lohnsteuerhilfeverein: Bestellung zum Leiter einer Beratungsstelle setzt Bestehen einer Abschlussprüfung voraus
    1
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 371 Selbstanzeige bei Steuerhin ... / 2.1.3 Auslegung der Norm
    1
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 264 Vollstreckung gegen Nießbraucher
    1
  • Frotscher/Geurts, EStG § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen / 6.1 Bedeutung im Rahmen des Betriebsvermögensvergleichs
    0
  • Frotscher/Geurts, EStG, EigZulG § 1Anspruchsberechtigter / 1 Persönlicher Geltungsbereich
    0
  • Literaturauswertung ErbStG/BewG/GrSt (Stand: 31.1.2026) / 3.7 § 198 BewG (Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts)
    0
  • Literaturauswertung ErbStG/BewG/GrSt (Stand: 31.1.2026) / 2.10 § 13b ErbStG (Begünstigtes Vermögen)
    0
  • Literaturauswertung EStG/KStG (Stand: 31.1.2026) / 3.1 § 1 KStG (Unbeschränkte Steuerpflicht)
    0
  • Sauer, SGB III § 159 Ruhen bei Sperrzeit / 2.9.1 Verfahren bei Eintritt von Arbeitslosigkeit
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Steuern
Haufe Shop: Wachstumschancengesetz
Wachstumschancengesetz
Bild: Haufe Shop

Das Wachstumschancengesetz ist die größte Steuerreform der letzten Jahre. Expert:innen von Ernst & Young stellen die Einzelmaßnahmen des Wachstumschancengesetz übersichtlich dar und erläutern, wo Beratungsbedarf besteht und welche Gestaltungsvarianten sich nach neuem Recht ergeben.


Sozialgerichtsgesetz / § 103 [Offizialmaxime]
Sozialgerichtsgesetz / § 103 [Offizialmaxime]

1Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. 2Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren