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BSG Beschluss vom 01.03.2023 - B 5 R 2/23 B

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Verfahrensgang

SG Chemnitz (Entscheidung vom 29.03.2019; Aktenzeichen S 39 R 1422/17)

Sächsisches LSG (Urteil vom 01.11.2022; Aktenzeichen L 5 R 266/19)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 1. November 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

 

Gründe

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente.

Die im Jahr 1960 geborene Klägerin beantragte im Dezember 2016 die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Die Beklagte lehnte die Rentengewährung gestützt auf eine Begutachtung nach ambulanter Untersuchung am 11.4.2017 durch die Fachärztin für Orthopädie S ab. Die Klägerin könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch leichte körperliche Arbeiten unter Leistungseinschränkungen mindestens sechs Stunden täglich verrichten (Bescheid vom 8.6.2017; Widerspruchsbescheid vom 24.10.2017).

Im Klageverfahren hat das SG Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt. Ein im Auftrag des SG erstelltes ärztliches Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie B1 hat die Klägerin für in der Lage erachtet, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden täglich unter Leistungseinschränkungen erwerbstätig zu sein (Gutachten nach ambulanter Untersuchung vom 25.4.2018). Auf Antrag der Klägerin hat das SG zudem den Facharzt für Chirurgie und Notfallmedizin M angehört. Dieser kam zu dem Ergebnis, die Klägerin könne nur noch unter drei Stunden täglich erwerbstätig sein (Gutachten vom 20.12.2018). Das SG hat die Klage gestützt auf das Ergebnis der Begutachtung durch B1 mit Gerichtsbescheid vom 29.3.2019 abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat das LSG aktuelle Befundberichte der behandelnden Ärzte sowie den Entlassungsbericht des Klinikzentrums B2 nach einer stationären Rehabilitationsmaßnahme vom 11.11.2020 bis zum 2.12.2020 beigezogen. Der Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie H hat nach ambulanter Untersuchung am 3.11.2021 ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen für körperlich leichte Tätigkeiten unter Leistungseinschränkungen festgehalten. Dieses Leistungsbild hat auch der weitere vom LSG beauftragte Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie F nach Untersuchung der Klägerin am 8.6.2022 bestätigt (mit Zusatzgutachten durch die Diplom-Psychologin B3). Das LSG ist dieser Leistungseinschätzung gefolgt und hat die Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein. Ein nur noch unter dreistündiges Leistungsvermögen auch für leichte Tätigkeiten liege, entgegen der Einschätzung von M und anders als im Reha-Entlassungsbericht vom 3.12.2020 festgehalten, zur Überzeugung des Gerichts nicht vor. Aufgrund der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Servicekraft im Klinikum C sei die Klägerin auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Aus welchen Gründen die Klägerin ein Vergleichsangebot der Beklagten über die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1.3.2020 nicht angenommen habe, sei nicht nachvollziehbar (Urteil vom 1.11.2022).

Nach Zustellung des Berufungsurteils am 5.12.2022 hat die Klägerin mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 3.1.2023 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt und diese auch begründet. Sie macht Verfahrensmängel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG geltend.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form begründet ist. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die Umstände, aus denen sich der Verfahrensfehler ergeben soll, substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich, darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Die Klägerin rügt, das LSG habe die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht gemäß § 103 SGG verletzt, weil es "den Beweisanträgen einschließlich der beantragten wirklichen Anhörung der Klägerin" ohne Begründung nicht gefolgt sei. Damit hat sie einen Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nicht hinreichend bezeichnet. Die Beschwerde benennt schon keinen bis zuletzt aufrechterhaltenen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt sein könnte (zu den Anforderungen an die formgerechte Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht vgl zB BSG Beschluss vom 26.10.2022 - B 5 R 135/22 B - juris RdNr 7). Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BSG, dass ein im Berufungsverfahren anwaltlich vertretener Beteiligter nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 iVm § 103 SGG gehört werden kann, wenn er ihn bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergibt (vgl zB BSG Beschluss vom 16.11.2022 - B 5 R 112/22 B - juris RdNr 18 mwN). Soweit die Klägerin zudem ausführt, das LSG hätte die Sachverständigen H und M zur Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung laden müssen, verweist sie lediglich darauf, dies "u.a. mit Schreiben vom 01.11.2021, 01.12.2021, 06.09.2022, 07.10.2022 und 13.10.2022" beantragt zu haben. Auch dies genügt nicht den Anforderungen an eine hinreichende Bezeichnung des gerügten Verfahrensmangels. Den Beteiligten steht gemäß § 116 Satz 2, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO das Recht zu, dem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache für dienlich erachten. Aus der Beschwerdebegründung geht jedoch schon nicht hervor, ob und mit welchem Inhalt die Klägerin objektiv sachdienliche Fragen angekündigt hat (zu den Anforderungen einer formgerechten Rüge der Verletzung des Rechts auf Befragung eines Sachverständigen vgl BSG Beschluss vom 8.12.2022 - B 5 R 90/22 B - juris RdNr 9 mwN).

Soweit die Klägerin darüber hinaus geltend macht, "Einwendungen und die Verweise auf die Unverwertbarkeit der Gutachten" seien unberücksichtigt geblieben und das LSG habe seine Entscheidung maßgeblich auf das Ergebnis der Begutachtung von H gestützt, obwohl keine abschließende Untersuchung stattgefunden habe, wird dies in der Beschwerdebegründung nicht näher erläutert. Damit wendet sich die Klägerin im Übrigen gegen die Beweiswürdigung durch das LSG, die nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG der Beurteilung durch das Revisionsgericht entzogen ist.

Auch die von ihr ausdrücklich geltend gemachte Verletzung eines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 Halbsatz 1 SGG) hat die Klägerin nicht hinreichend bezeichnet. Findet eine mündliche Verhandlung statt, begründet der Anspruch auf rechtliches Gehör das Recht der Beteiligten zur Äußerung in dieser Verhandlung (stRspr; vgl aus jüngerer Zeit BSG Beschluss vom 1.9.2021 - B 5 R 155/21 B - juris RdNr 10). Zu welchen konkreten Aspekten sich die Klägerin, die am Termin zur mündlichen Verhandlung in Begleitung ihrer Prozessbevollmächtigten teilgenommen hat, nicht äußern konnte, erschließt sich aus der Beschwerdebegründung jedoch nicht. Allein der Hinweis, sie habe Fotografien ihrer extrem verformten Wirbelsäule nicht in das Verfahren einführen können, vermag eine Gehörsrüge nicht zu stützen. Abgesehen davon, dass die Klägerin die Einbringung neuer Beweismittel damit nicht behauptet, fehlt es auch an Vortrag dazu, inwiefern die Fotografien im Hinblick auf die im sozialgerichtlichen Verfahren veranlassten umfassenden Begutachtungen der Hals- und Lendenwirbelsäule entscheidungsrelevant gewesen sein könnten. Der allgemein formulierte Vorwurf, ihr Vortrag sei im Berufungsverfahren nicht in die Entscheidung einbezogen worden, wird nicht näher konkretisiert und betrifft im Übrigen erneut die mit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nicht angreifbare Beweiswürdigung des LSG. Soweit die Klägerin zudem vorbringt, sie sei nicht persönlich zum Termin der mündlichen Verhandlung geladen worden, obwohl sie dies mehrfach beantragt habe, hat sie auch damit keinen Verfahrensfehler hinreichend bezeichnet. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens steht im Ermessen des Vorsitzenden. Unabhängig davon, dass die Klägerin an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, verlangen weder Art 103 Abs 1 GG noch § 62 SGG, dass das Gericht stets dafür zu sorgen hat, dass jeder Beteiligte auch persönlich vor Gericht auftreten kann (vgl BSG Beschluss vom 20.4.2021 - B 5 R 18/21 B - juris RdNr 13 mwN).

Soweit die Klägerin geltend macht, medizinische Befunde seien nur in einer bestimmten Weise interpretiert worden, auch sei unberücksichtigt geblieben, dass sie eine berufliche Tätigkeit auf einer "für sie in jeder Hinsicht optimalen Stelle" nur stundenweise in geringfügigem Umfang und mit langen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit ausüben könne, ist erneut darauf hinzuweisen, dass auf eine angeblich fehlerhafte Beweiswürdigung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ein Verfahrensmangel von vornherein nicht gestützt werden kann (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 Teilsatz 2 iVm § 128 Abs 1 Satz 1 SGG).

In der Sache wendet sich die Klägerin gegen die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Damit lässt sich eine Revisionszulassung nicht erreichen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 10.6.2022 - B 5 R 49/22 B - juris RdNr 10 mwN).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Düring

Hannes

Körner

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15670379

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