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Brandenburgisches OLG Urteil vom 12.05.2004 - 7 U 165/03

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Leitsatz (amtlich)

1. In Wohnraummietformularverträgen ist die Klausel: "Der Mieter ist zur Erfüllung der Einzugsermächtigung verpflichtet" unwirksam.

2. Ebenfalls unwirksam ist eine Klausel, die dem Mieter ohne Rücksicht auf eine verschuldensunabhängige Haftung für die Folgen des Unterbleibens der Rückgabe der Schlüssel nach Beendigung des Mietverhältnisses auferlegt.

3. Ein formularmäßiger Verzicht auf die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses für die Dauer von sechs Monaten ab Mietvertragsbeginn führt nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters.

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 22.07.2003; Aktenzeichen 12 O 58/03)

 

Tenor

Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des LG Frankfurt/Oder vom 22.7.2003 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, sich beim Abschluss künftiger Wohnraummietformularverträge und bei Abwicklung bereits geschlossener Wohnraummietformularverträge auf folgende Klauseln zu berufen:

"Der Mieter ist zur Erfüllung der Einzugsermächtigung verpflichtet."

"Bei Störungen im Fahrstuhlbereich, in der Warmwasserversorgung und in der Heizung hat der Mieter keinen Anspruch auf Entschädigung, es sei denn, die Störungen sind auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln des Vermieters zurückzuführen."

"Für Schadensersatzansprüche des Mieters wegen Unfälle irgendwelcher Art im Zusammenhang mit dem Fahrstuhl haftet der Vermieter nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit."

"... kommt er seiner Verpflichtung nicht nach, ist der Vermieter berechtigt, auf Kosten des Mieters Ersatzschlüssel zu bescha...

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