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BGH Beschluss vom 29.11.2011 - 1 StR 459/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Strafzumessung bei Steuerhinterziehung mit Seriencharakter

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein besonders schwerer Fall von Steuerhinterziehung liegt nicht schon dann vor, wenn in zehn Fällen die Verkürzungsbeträge unter 50.000 EUR und in drei weiteren Fällen zwischen 50.000 und 100.000 EUR liegen.

2. Besitzen Straftaten der Steuerhinterziehung und versuchten Steuerhinterziehung angesichts ihrer zeitlichen und sachlichen Verschränkung Seriencharakter, ist bereits bei der Zumessung der Einzelstrafen nicht allein der jeweils durch die Einzeltat verursachte Schaden entscheidend, sondern auch die Gesamtserie und der dadurch verursachte Gesamtschaden in den Blick zu nehmen.

Normenkette

AO § 370 Abs. 3

Verfahrensgang

LG München II (Urteil vom 12.05.2011)

Tenor

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 12. Mai 2011 werden als unbegründet verworfen.

2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres jeweiligen Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat die Angeklagten D. und O. wegen Steuerhinterziehung in 15 Fällen, versuchter Steuerhinterziehung in 14 Fällen und Kreditbetruges schuldig gesprochen und deswegen den Angeklagten D. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren sowie den Angeklagten O. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Den Angeklagten M. hat es wegen Steuerhinterziehung in 28 tatmehrheitlichen Fällen, versuchter Steuerhinterziehung in 14 Fällen und Bankrotts in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Rz. 2

Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten haben im Ergebnis keinen Erfolg.

Rz. 3

Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinen Antragsschriften vom 4. Oktober 2011 bemerkt der Senat lediglich:

Rz. 4

1. Die Revisionen der Angeklagten D. und M. machen geltend, das Landgericht habe bei der Bestimmung des Schuldumfanges der Straftaten der Umsatzsteuerhinterziehung die „möglichen und notwendigen Rechnungsberichtigungen” der Scheinrechnungen nicht berücksichtigt. Dieses Vorbringen hat schon deshalb keinen Erfolg, weil bei aufgrund unberechtigten Steuerausweises geschuldeter Steuer nach § 14c Abs. 2 Satz 3 UStG eine Berichtigung des Steuerbetrages nur möglich gewesen wäre, wenn die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden wäre. Dies hätte jedoch gemäß § 14c Abs. 2 Satz 4 UStG vorausgesetzt, dass entweder der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen beim Rechnungsempfänger nicht durchgeführt oder aber die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt worden wäre. Beides lässt sich den landgerichtlichen Feststellungen nicht entnehmen; auf entsprechende Feststellungen gerichtete Verfahrensrügen wurden nicht erhoben.

Rz. 5

2. Das Landgericht hat in 13 Fällen vollendeter gemeinschaftlicher Umsatzsteuerhinterziehung durch unberechtigten Vorsteuerabzug aus Scheinrechnungen im Rahmen der konkreten Strafzumessung rechtsfehlerhaft strafschärfend gewertet, dass zwei Regelbeispiele verwirklicht sind.

Rz. 6

a) Zutreffend hat das Landgericht in diesen Fällen den erhöhten Strafrahmen des § 370 Abs. 3 AO zugrunde gelegt, denn die Feststellungen des Landgerichts belegen, dass die Angeklagten als Mitglieder einer Bande im Sinne des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO gehandelt haben.

Rz. 7

b) In zehn Fällen wird allerdings die strafschärfend berücksichtigte Verwirklichung des Regelbeispiels des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO von den Feststellungen des Landgerichts von vorneherein nicht getragen. Denn bei den vom Landgericht in diesen Fällen festgestellten Verkürzungsbeträgen unter 50.000 Euro liegt nach der Rechtsprechung des Senats das Merkmal „in großem Ausmaß” im Sinne dieses Regelbeispiels nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2011 – 1 StR 81/11, wistra 2011, 396; Beschluss vom 5. Mai 2011 – 1 StR 116/11, NJW 2011, 2450; Urteil vom 2. Dezember 2008 – 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71).

Rz. 8

c) Auch die Feststellungen des Landgerichts, nach denen die Angeklagten in drei weiteren Fällen „Schadenssummen” zwischen 50.000 und 100.000 Euro herbeigeführt haben, belegen nicht die Verwirklichung des weiteren Regelbeispiels des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2011 – 1 StR 81/11, wistra 2011, 396; Beschluss vom 5. Mai 2011 – 1 StR 116/11, NJW 2011, 2450; Urteil vom 2. Dezember 2008 – 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71).

Rz. 9

d) Die Strafaussprüche haben gleichwohl Bestand. Diese erachtet der Senat im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt angesichts der vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellten weiteren erheblichen Strafschärfungsgesichtspunkte als angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a StPO. Die Anforderungen an die Anwendung der Vorschrift (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1147/05, 2 BvR 136/05, BVerfGE 118, 212) sind daher gegeben. Die Straftaten der Angeklagten besaßen angesichts ihrer zeitlichen und sachlichen Verschränkung insbesondere Seriencharakter. Deswegen ist vorliegend bereits bei der Zumessung der Einzelstrafen nicht allein der jeweils durch die Einzeltat verursachte Schaden entscheidend, sondern auch die Gesamtserie und der dadurch verursachte Gesamtschaden in den Blick zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2009 – 1 StR 627/08, BGHR StGB § 46 Begründung 1 mwN).

Unterschriften

Nack, Wahl, Hebenstreit, Jäger, Sander

Fundstellen

  • Haufe-Index 2874219
  • BFH/NV 2012, 541
  • wistra 2012, 151
  • StBp 2013, 178
  • NZWiSt 2012, 112
  • ZWH 2012, 241

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