Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 17.11.2011 - V ZB 58/11

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

a) Ein Urteil, das den Beklagten dazu verurteilt, die Eintragung eines beschränkten dinglichen Rechts in das Grundbuch zu bewilligen, muss das einzutragende Recht vollständig bezeichnen.

b) Das Grundbuchamt kann im Wege der Auslegung des Urteilstenors den Mangel fehlender Bestimmtheit der Entscheidung - wie eine fehlende Festlegung des Typs des einzutragenden dinglichen Rechts - nicht beheben.

 

Normenkette

BGB § 133; ZPO § 894; GBO § 19

 

Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 07.02.2011; Aktenzeichen 20 W 59/11)

AG Limburg a.d. Lahn (Entscheidung vom 11.01.2011; Aktenzeichen NH-1324-12)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des OLG Frankfurt vom 7.2.2011 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Mit notariellem Vertrag vom 29.7.1977 veräußerten die Beteiligte zu 1) und ihr inzwischen verstorbener Ehemann das im Beschlusseingang bezeichnete Grundstück an den Beteiligten zu 2), der den Verkäufern ein Wohnungsrecht an der Obergeschosswohnung bestellte. Mit weiterem notariellen Vertrag vom selben Tag verpflichtete sich der Beteiligte zu 2), den Verkäufern - nach Ablauf einer bestimmten Frist - auch die untere Wohnung unentgeltlich zur Nutzung, einschließlich der Überlassung an Dritte, zur Verfügung zu stellen und das Recht dinglich absichern zu lassen. Auf dieser Grundlage wurde der Beteiligte zu 2) durch Urteil des LG Limburg vom 31.8.2010 dazu verurteilt, "die Eintragung eines Nutzungsrechts betreffend die untere Wohnung ... an bereitester Stelle zu bewilligen."

Rz. 2

Das Grundbuchamt hat den auf diese Entscheidung gestützten Eintragungsantrag der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Ihre Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihren Eintragungsantrag weiter.

II.

Rz. 3

Nach Auffassung des Beschwerdegerichts stellt das die Eintragungsbewilligung nach § 19 GBO ersetzende Urteil mangels ausreichender Bestimmtheit keine geeignete Eintragungsgrundlage dar. Auf eine - grundsätzlich mögliche - Auslegung des Urteils könne im Grundbuchverfahren nur dann zurückgegriffen werden, wenn sie zu einem zweifelsfreien und eindeutigen Ergebnis führe. Das sei hier nicht der Fall, da der verwendete Begriff "Nutzungsrecht" auch unter Berücksichtigung der der Verurteilung zugrunde liegenden notariell beurkundeten Verpflichtung des Beteiligten zu 2) nicht den Schluss auf ein bestimmtes dingliches Recht zulasse. Neben einem Wohnungsrecht nach § 1093 BGB kämen eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit mit dem Inhalt eines Mitbenutzungsrechts, eine Wohnungsreallast oder auch ein Nießbrauch in Betracht. Selbst wenn man von einem Wohnungsrecht als dem für einen unbefangenen Betrachter nächstliegend gemeinten Recht ausgehe, fehle es an einer klaren Beschreibung der Räume, auf die sich das Recht beziehe.

III.

Rz. 4

Die nach § 78 Abs. 1 GBO statthafte und gemäß nach § 78 Abs. 3 Satz 1 GBO i.V.m. § 71 FamFG auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

Rz. 5

1. Ein Eintragungsantrag ist zurückzuweisen, wenn die erforderliche Bewilligung des Betroffenen (§ 19 GBO) fehlerhaft ist, weil sie nicht den für eine Eintragung in das Grundbuch erforderlichen Inhalt hat (KEHE/Herrmann, GBO, 6. Aufl., § 18 Rz. 27; Hügel/Zeiser, GBO, 2. Aufl., § 18 Rz. 17; Meikel/Böttcher, GBO, 10. Aufl., § 18 Rz. 36).

Rz. 6

a) Soll das Grundstück des Betroffenen mit einem dinglichen Recht belastet werden, ist das einzutragende Recht vollständig zu bezeichnen (Demharter, GBO, 27. Aufl., § 19 Rz. 34; Hügel/Holzer, GBO, 2. Aufl., § 19 Rz. 35; KEHE-Munzig, GBO, 6. Aufl., § 19 Rz. 39; Meikel/Böttcher, GBO, 10. Aufl., § 19 Rz. 113), weil die Bewilligung des Betroffenen nach § 19 GBO Art, Inhalt und Umfang der von ihm gestatteten Eintragung bestimmt. Das Grundbuchamt muss zudem anhand der Bewilligung entscheiden können, ob es sich um ein eintragungsfähiges Recht mit einem eintragungsfähigen Inhalt handelt (Meikel/Böttcher, a.a.O.).

Rz. 7

b) Nichts anderes gilt für ein Urteil des Prozessgerichts, das den Beklagten zur Abgabe einer Eintragungsbewilligung verurteilt und nach Eintritt der Rechtskraft die für die Eintragung nach § 19 GBO erforderliche Bewilligung ersetzt (vgl. BGH, Urt. v. 16.3.1984 - V ZR 206/82, BGHZ 90, 323, 327; v. 21.2.1986 - V ZR 246/84, NJW 1986, 1867, 1868). Der Inhalt eines nach § 894 ZPO zu vollstreckenden Urteils muss denselben Anforderungen entsprechen, welche die Grundbuchordnung an die nach § 19 GBO von dem Betroffenen abzugebende Eintragungsbewilligung stellt (vgl. BGH, Urt. v. 24.4.1987 - V ZR 228/85, NJW 1988, 415, 416).

Rz. 8

2. Dem genügt das Urteil des Prozessgerichts nicht.

Rz. 9

a) Eine Eintragung gemäß dem Urteilsausspruch ist nicht möglich.

Rz. 10

Die von der Beteiligten zu 1) beantragte Eintragung eines Nutzungsrechts mit dem Wortlaut des Urteilstenors wäre inhaltlich unzulässig, weil das Sachenrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs kein (allgemeines) Nutzungsrecht, sondern verschiedene beschränkte dingliche Rechte kennt, die unterschiedliche Nutzungsbefugnisse an dem belasteten Grundstück gewähren. Eine Eintragung mit der von dem Prozessgericht formulierten Bewilligung widerspräche dem Typenzwang der Sachenrechte (vgl. nur Baur/Stürner, Sachenrecht, 18. Aufl., § 15 Rz. 35; Westermann, Sachenrecht, 8. Aufl., § 2 Rz. 15).

Rz. 11

b) Das Beschwerdegericht hat geprüft, ob die Entscheidung gem. § 133 BGB so ausgelegt werden kann, dass sie die Verurteilung des Beteiligten zu 2) zur Abgabe einer inhaltlich zulässigen Eintragungsbewilligung enthält, wozu das Grundbuchamt und das an seine Stelle tretende Beschwerdegericht berechtigt und verpflichtet sind (KG, NJW 1967, 2358; Hügel/Holzer, GBO, 2. Aufl., § 29 Rz. 47; Meikel/Böhringer, GBO, 10. Aufl., Einl. C Rz. 8; Wulff, MittRhNotK 1996, 41, 50). Es ist dabei zu Recht davon ausgegangen, dass eine Auslegung wegen der Anforderungen des Grundbuchverkehrs an die Klarheit und die Bestimmtheit des objektiven Inhalts einer Grundbucherklärung nur in Betracht kommt, wenn sie zu einem zweifelsfreien und eindeutigen Ergebnis führt (BGH v. 9.2.1995 - V ZB 23/94, BGHZ 129, 1, 4).

Rz. 12

c) Das Ergebnis der Auslegung des Beschwerdegerichts ist richtig. Der Senat, der die Eintragungsbewilligung - wie eine Grundbucheintragung - selbständig auslegen kann (BayObLG, NJW-RR 1993, 283, 284; vgl. auch BGH, Urt. v. 14.3.1969 - V ZR 61/66, WM 1969, 661, 662 für das Revisionsverfahren), kommt zu keinem anderen Ergebnis.

Rz. 13

aa) Wird der Beklagte verurteilt, die Eintragung eines "Nutzungsrechts" an einer Wohnung zu bewilligen, ergibt sich auch aus der Sicht eines unbefangenen Beobachters nicht zweifelsfrei, dass damit ein Wohnungsrecht nach § 1093 BGB bewilligt worden ist. Aus dessen Sicht ist nämlich zu berücksichtigen, dass in dem Urteil die Nutzungsart nicht auf das Wohnen festgelegt worden ist. Ein Nutzungsrecht würde auch den Gebrauch allein oder vorwiegend für andere Zwecke (Ausübung kleingewerblicher oder freiberuflicher Tätigkeit) einschließen, wofür ein Wohnungsrecht nach § 1093 BGB jedoch nicht infrage kommt (Palandt/Bassenge, BGB, 70. Aufl., § 1093 Rz. 3; Erman/Grziwotz, BGB, 13. Aufl., § 1093 Rz. 2). Dem Urteilstenor kann damit nicht mit der für die Eintragung eines Wohnungsrechts nach § 1093 BGB erforderlichen Klarheit und Eindeutigkeit entnommen werden, dass nur dieses Recht begründet werden soll. Die Sachlage liegt insoweit anders als in den Fällen, in denen - ohne weitere Angaben - ein Wohnungsrecht bewilligt wird, dessen nächstliegende Bedeutung das in § 1093 BGB bestimmte Recht zur ausschließlichen Nutzung einer Wohnung ist, auch wenn dies nicht ausdrücklich bestimmt wird (OLG Zweibrücken DNotZ 1997, 327, 328; OLG Celle OLGReport Celle 1997, 185, 186; a.A. OLG Stuttgart, BWNotZ 1990, 154, 155, das den Hinweis auf ein ausschließliches Recht zur Nutzung für unverzichtbar hält).

Rz. 14

bb) Auch die gebotene Heranziehung der Gründe des Prozessurteils (vgl. BGH, Urt. v. 13.6.2006 - IX ZR 15/04, BGHZ 168, 112, 121 Tz. 22) führt nicht zu dem von der Rechtsbeschwerde gewollten Ergebnis, dass der Beteiligte zu 2) zur Bewilligung eines Wohnungsrechts verurteilt worden ist.

Rz. 15

(1) Den Ausführungen in den Urteilsgründen, dass in der notariellen Urkunde ein Recht zur Nutzung bestellt und ein Anspruch der Verkäufer auf dessen Eintragung begründet worden sei, lässt sich Art und Inhalt des einzutragenden Rechts nicht entnehmen. Die insoweit erforderliche Eindeutigkeit und Klarheit ergibt sich auch nicht aus der Erwägung des Prozessgerichts, dass das Recht den Verkäufern nur bis zum Tode des Längstlebenden zustehen sollte, weil das Versterben des Berechtigten bei allen in Betracht kommenden Rechten - beschränkt persönliche Dienstbarkeit (§ 1092 i.V.m. § 1061 Satz 1 BGB), Wohnungsrecht (§§ 1093, 1090 Abs. 2 i.V.m. § 1061 Satz 1 BGB) und Nießbrauch (§ 1061 Satz 1 BGB) - Erlöschensgrund ist.

Rz. 16

(2) Ergibt sich - wie hier - auch aus den Urteilsgründen lediglich, dass ein Nutzungsrecht, aber nicht welches eingetragen werden soll, kann der Mangel nicht im Wege einer Auslegung der Urteilsgründe durch das Grundbuchamt behoben werden. Es darf auch keine Eintragung des Rechts erfolgen, das den von den Beteiligten verfolgten Zwecken am ehesten entspräche. Für die Auslegung einer die Eintragungsbewilligung ersetzenden Verurteilung nach § 894 ZPO gilt auch hier nichts anderes als für eine Eintragungsbewilligung, die das einzutragende dingliche Recht nicht erkennen lässt. Haben die Beteiligten sich nur im Grundsatz auf die Bestellung eines dinglichen Rechts, aber nicht auf den Typ des einzutragenden Rechts verständigt, ist der Eintragungsantrag zurückzuweisen. Die Auslegung nach § 133 BGB kann nicht über einen Mangel bei der Einigung hinweghelfen. Die Beteiligten müssen sich (auch) auf den Typ des einzutragenden dinglichen Rechts festgelegt haben und dürfen nicht die Bestimmung des ihren Zwecken am besten entsprechenden Rechts der Entscheidung des Grundbuchamts überlassen (vgl. BayObLG, BayObLGZ 1969, 97, 101; Wulff, MittRhNotK 1996, 41, 45).

Rz. 17

(3) Die für die Eintragung erforderliche Bestimmtheit ergibt sich schließlich auch nicht unter Berücksichtigung der in dem Urteil des Prozessgerichts zitierten notariellen Urkunde. Die beurkundeten Erklärungen leiden an demselben Mangel wie das Urteil. Die Verpflichtung des Beteiligten zu 2), den Anspruch der Verkäufer auf unentgeltliche Überlassung der Wohnung durch Eintragung im Grundbuch absichern zu lassen, lässt selbst dann, wenn man hierin - wie das Prozessgericht - bereits die Einigung über die Bestellung des dinglichen Rechts erkennt, den Typ des einzutragenden Rechts nicht erkennen.

Rz. 18

Hier ist der Wille der Beteiligten deshalb nicht mit der für eine Eintragung in das Grundbuch erforderlichen Klarheit und Eindeutigkeit festzustellen, weil der beurkundende Notar seiner Formulierungs- und Gestaltungspflicht, den Willen der Parteien in die der Rechtsordnung entsprechende Form zu transformieren (Eylmann/Vaasen/Limmer, Bundesnotarordnung/Beurkundungsgesetz, 3. Aufl., § 9 BeurkG Rz. 6; Lerch, BeurkG, 4. Aufl., § 9 Rz. 7), nicht nachgekommen ist und das Prozessgericht den Willen nicht mit den ihm zur Verfügung stehenden Beweismitteln aufgeklärt, sondern versehentlich einen der erforderlichen Bestimmtheit entbehrenden Titel geschaffen hat. Die sich daraus ergebende Ungewissheit kann von dem Grundbuchamt nicht mehr behoben werden, weil es zu Ermittlungen zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts weder berechtigt noch verpflichtet ist (BGH, Beschlüsse v. 13.7.1959 - V ZB 6/59, BGHZ 30, 255, 258; v. 28.4.1961 - V ZB 17/60, BGHZ 35, 135, 139; BayObLGZ 1973, 247, 249). Da sich aus den vorgelegten Urkunden nicht feststellen lässt, auf welches der in Betracht kommenden dinglichen Rechte sich die Beteiligten verständigt haben, ist der Eintragungsantrag zu Recht zurückgewiesen worden.

IV.

Rz. 19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 131 Abs. 4 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 KostO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2864589

NJW 2012, 530

NJW 2012, 6

DWW 2012, 238

EBE/BGH 2012

FGPrax 2012, 50

WM 2012, 1007

ZfIR 2012, 105

JuS 2012, 753

MDR 2012, 87

NJ 2012, 5

Rpfleger 2012, 196

WuM 2012, 37

GuT 2012, 266

NJW-Spezial 2012, 131

NotBZ 2012, 93

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Teilungserklärung, Aufteilungsplan und Gemeinschaftsordn ... / 7.1 Überblick
    1
  • Besteuerung einer Fotovoltaikanlage / 8.3.4 Aufwendungen für das Dach
    0
  • Datenschutz: Rechtsgrundlagen, Grundbegriffe und Grundpr ... / 1 Rechtsgrundlagen für den Datenschutz in Deutschland
    0
  • Datenschutz (ZertVerwV) / 6 Informationspflichten
    0
  • Dauerwohnrecht / 2 Begründung des Dauerwohnrechts
    0
  • Förderprogramme zur Finanzierung energetischer Maßnahmen / 2.1.2.3 Darlehenskonditionen
    0
  • Gemeinschaftliches Eigentum: Erhaltungspflicht / 1 Leitsatz
    0
  • Grüner Mietvertrag (Green Leases): Anwendungsbereiche un ... / 10.5 Green-Lease-Formulierungsvorschlag
    0
  • Grüner Mietvertrag (Green Leases): Anwendungsbereiche un ... / 11.1 Innenraumqualität
    0
  • Heizkostenverordnung (ZertVerwV) / 1.4 Erfasste Kosten
    0
  • Informations- und Auskunftspflichten bei der Datenerhebung / 1.3 Mitzuteilende Informationen nach Art. 13 Abs. 1 DSGVO
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Haufe Shop: Trainingsbuch für die zertifizierte WEG-Verwaltung
Trainingsbuch für die zertifizierte WEG-Verwaltung
Bild: Haufe Shop

Dieses Buch unterstützt Sie optimal bei der Vorbereitung zur Prüfung bei der IHK und bei den komplexen Aufgaben in der WEG-Verwaltung. Es enthält über 500 Fragen mit zahlreichen Lösungsmöglichkeiten zu allen relevanten Rechtsgebieten in Form eines Multiple-Choice-Tests, wie sie zumeist bei den schriftlichen Prüfungen verwendet werden.


Bürgerliches Gesetzbuch / § 133 Auslegung einer Willenserklärung
Bürgerliches Gesetzbuch / § 133 Auslegung einer Willenserklärung

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Immobilien Archiv
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen Immobilien-Verwaltung Produkte Wohnungswirtschaft Lösungen Private Vermietung Produkte Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren