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BGH Beschluss vom 17.09.1997 - XII ZR 296/95

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Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).

Insbesondere hält die Auffassung des Berufungsgerichts, die Vereinbarung über den Mieterwechsel wahre die nach § 566 BGB erforderliche Schriftform, den Angriffen der Revision stand.

Die in den Mietvertrag eingetretene Klägerin wäre hier in der Lage gewesen, einem Erwerber des Grundstücks eine der Form des § 126 BGB genügende Urkunde vorzulegen, aus der sich - im Zusammenhang mit dem zwischen Altmieter und Vermieter geschlossenen schriftlichen Mietvertrag - ihre Mieterstellung gegenüber dem Vermieter ergibt (vgl. BGHZ 72, 394, 399, Bub/Treier/Heile, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 2. Aufl. Kap. II Rdn. 77l, 808).

Der Zusammenhang dieser Urkunde mit dem ursprünglichen Mietvertrag ist durch die ausdrückliche Bezugnahme auf diesen hinreichend gewahrt, einer körperlich festen Verbindung dieser beiden Urkunden bedarf es nicht. Im Rahmen der sogenannten Auflockerungsrechtsprechung sind Ausnahmen vom Erfordernis körperlicher Verbindung mehrerer Urkunden (vgl. BGHZ 40, 255, 263) nämlich nicht nur für den Fall zugelassen worden, daß Haupturkunde und Nachtrags- oder Änderungsvertrag von denselben Parteien oder ihren Gesamtrechtsnachfolgern unterzeichnet sind (vgl. BGHZ 42, 333, 338 f.), sondern auch dann, wenn diese Voraussetzung nicht gegeben war (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1987 - VIII ZR 326/86 - BGHR BGB § 566 Nachtragsvereinbarung 1; Senatsurteil vom 29. Januar 1992 - XII ZR 175/90 - NJW-RR 1992, 654).

 

Fundstellen

Haufe-Index 2993497

NJW 1998, 62

BGHR BGB § 566 S. 1 Schriftform 4

NZM 1998, 29

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