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BFH Urteil vom 29.11.1955 - V 193/55 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Die Abstellung von Kraftfahrzeugen auf einem bewachten Parkplatz ist keine Vermietung eines Grundstücksteiles und daher umsatzsteuerpflichtig.

 

Normenkette

UStG § 4 Ziff. 10, § 4/12, § 1/1/1

 

Tatbestand

Der Beschwerdeführer (Bf.) hat im Jahre 1952 für die Abstellung von Kraftwagen auf dem neben seiner Gastwirtschaft angelegten Parkplatze X DM Einnahmen gehabt. Diesen Betrag hat das Finanzamt der Umsatzsteuer unterworfen. Der Bf. hat Steuerfreiheit nach § 4 Ziff. 10 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) verlangt, weil es sich um Einnahmen aus der Vermietung eines Grundstücks gehandelt habe.

 

Entscheidungsgründe

Einspruch und Berufung des Bf. waren erfolglos. Auch die Rechtsbeschwerde kann keinen Erfolg haben.

Vermietung eines Grundstücks liegt nur vor, wenn der Gebrauch eines bestimmten Raumes oder eines bestimmten Platzes während der Mietzeit gegen Entgelt gewährt wird (§ 535 BGB). Im Streitfalle handelt es sich um etwas anderes. In den Hauptverkehrsmonaten herrscht, wie allgemein bekannt und aus dem Akteninhalt ersichtlich ist, an der Wallfahrtskirche in X. ein starker Autoverkehr, so daß die Verkehrssicherheit nur durch eine gewisse Ordnung auf dem einzigen Parkplatz gewährleistet werden kann. Zu diesem Zweck beschäftigt der Bf. während der Hauptverkehrsmonate einen sogenannten Parkplatzwächter. Die Aufgabe eines solchen Wächters ist es, dafür zu sorgen, daß sich der Verkehr in einer gewissen Ordnung möglichst reibungslos abspielt, daß die Fahrzeugführer ihr Fahrzeug an dem vom Parkplatzwächter angewiesenen Platz abstellen, daß die Anfahrt zu und die Abfahrt von diesem Platze möglichst ohne Schwierigkeiten stattfindet, und daß die Parkplatzgebühr entrichtet wird. Eine solche Tätigkeit des Parkplatzwächters bedeutet eine Inobhutnahme der auf dem Parkplatz abgestellten Fahrzeuge, auch wenn der Bf. nach den Parkplatzgebührenscheinen eine Haftung für Schäden nicht übernimmt. Die Inobhutnahme der abgestellten Fahrzeuge zeigt sich z. B. darin, daß der Fahrzeughalter, der sich zur Besichtigung der Kirche oder zum Aufenthalt in der Gaststätte von seinem Fahrzeug entfernt, weiß, daß sein Wagen auch bei starkem Verkehr in einer gewissen Ordnung so gestellt ist, daß er durch hinzukommende und abfahrende Fahrzeuge nicht beschädigt wird und daß das An- und Abfahren möglichst reibungslos erfolgen kann. Auch aus dem Parkplatz-Benutzungsgebührenschein ergibt sich eine Inobhutnahme insofern, als eingestellte Fahrzeuge nur gegen Abgabe des Gebührenscheines abgeholt werden können. Es besteht also ein gewisser Diebstahlschutz. Der Wagen wird, wenngleich man vielleicht von einer eigentlichen Verwahrung nicht sprechen kann, mindestens in Obhut genommen. Dies zeigt sich gerade auch darin, daß der Bf. in den verkehrsschwachen Monaten vom 1. Oktober bis 1. April keinen Parkplatzordner beschäftigt, da sich in dieser Zeit der Verkehr auf dem Parkplatz auch ohne die Obhut eines Platzordners im allgemeinen reibungslos abspielt. Kennzeichnend ist auch die Tatsache, daß nur in der verkehrsstarken Zeit, in der ein Parkplatzwächter für Ordnung sorgt, von den parkenden Fahrzeugen eine Parkplatzgebühr erhoben wird, während der Bf. in der verkehrsschwachen Zeit, in der kein Ordner da ist und die Fahrzeuge sich selbst überlassen sind, für die Abstellung der Wagen auf dem Parkplatz keine Gebühr erhebt. Gerade hierin zeigt sich deutlich, daß die Parkplatzgebühren nicht so sehr für die Gebrauchsüberlassung eines bestimmten Platzes auf dem Parkplatz, als vielmehr für die Teilnahme an der Parkplatzordnung in den einer Ordnung bedürfenden verkehrsstarken Monaten erhoben werden. Hinzu kommt folgendes: Dem Fahrzeughalter wird zwar ein Platz zur Abstellung seines Wagens angewiesen, und es kann auch mit dem Bf. angenommen werden, daß der einmal eingenommene Platz nicht vor der Abfahrt nochmals gewechselt wird; aber trotzdem fehlen die Voraussetzungen einer Grundstücksmiete insofern, als dem Fahrzeughalter nicht ein ganz bestimmt abgezeichneter Raum der Parkplatzfläche (unter Ausschluß der anderen Fahrzeughalter) zur Verfügung gestellt wird, daß der Wagen vielmehr lediglich in eine räumliche Abstellordnung eingegliedert wird. Unter übernahme der ständigen Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (Entscheidung des Reichsfinanzhofs V 126/41 vom 19. November 1943, Slg. Bd. 54 S. 17 = Reichssteuerblatt 1944 S. 38) vertritt auch der Bundesfinanzhof die Auffassung, daß hier Vermietung von Grundstücksteilen nicht in Frage kommt. Die Parkplatzgebühren sind mithin nicht Entgelte für eine solche Vermietung, die Steuerfreiheit nach § 4 Ziff. 10 UStG kann daher nicht Platz greifen, so daß die Steuerveranlagung zu Recht besteht. Die Rechtsbeschwerde war als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 307 AO.

 

Fundstellen

BStBl III 1956, 56

BFHE 1956, 150

BFHE 62, 150

StRK, UStG:4/10 R 8

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