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BFH Urteil vom 29.05.1968 - I 187/65

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Leitsatz (amtlich)

Erläßt der Alleingesellschafter einer GmbH aus gesellschaftsrechtlichen Gründen dieser eine Schuld, so ist der Verzicht auf die Forderung einer gesellschaftsrechtlichen Einlage gleichzuachten.

 

Normenkette

KStG §§ 5-6

 

Tatbestand

Die Revisionsklägerin (Steuerpflichtige), eine AG, ist Alleingesellschafterin einer Immobiliengesellschaft mbH (kurz GmbH), deren Vermögen im wesentlichen in einem für 13 104 DM angeschafften Grundstück besteht, auf dem sich ein im Jahre 1951 für 129 000 DM errichtetes Wohnund Geschäftshaus befindet. Die im Erdgeschoß liegenden Geschäftsräume des Hauses sind von der GmbH an die Steuerpflichtige für 450 DM monatlich vermietet worden. Aus Vorlagen für die Errichtung dieses Hauses standen der Steuerpflichtigen Forderungen gegen die GmbH zu. Da Ende 1956 mit einem Verlust der GmbH von über 10 000 DM zu rechnen war, gewährte die Steuerpflichtige ihrer Schuldnerin zum 31. Dezember 1956 den Erlaß einer Teilforderung in Höhe von 10 000 DM.

Die Anteile der Steuerpflichtigen an der GmbH betrugen nominal 20 000 DM und wurden von 1948 bis 1962 in den Steuerbilanzen der Steuerpflichtigen mit 12 601 DM als Aktiva eingesetzt. In der Bilanz auf den 31. Dezember 1956 hat die Steuerpflichtige die erlassene Forderung gewinnmindernd behandelt. Der Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) zog die Steuerpflichtige bei der vorläufigen Veranlagung zur Körperschaftsteuer für das Streitjahr 1956 entsprechend zur Körperschaftsteuer heran. Aufgrund einer 1962 vorgenommenen Betriebsprüfung rechnete der Betriebsprüfer den Betrag von 10 000 DM außerhalb der Handelsbilanz dem Gewinn wieder hinzu. Das FA schloß sich bei der endgültigen Veranlagung der Ansicht des Betriebsprüfers an.

Einspruch und Berufung blieben ohne Erfolg. Das FG, dessen Urteil in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1965 S. 605 veröffentlicht ist, führte aus, nach dem Wortlaut der Niederschrift der Gesellschafterversammlung der Steuerpflichtigen vom 10. Januar 1957 sei der Erlaß zur Deckung des Verlustes am Stammkapital, also im Interesse der Gesellschafterin, nicht als Bankgläubigerin erfolgt. Darum sei in dem Verzicht wirtschaftlich eine stille Einlage zu erblicken, so daß steuerlich der Verzicht erfolgsneutral zu behandeln sei.

Die Steuerpflichtige hat Rb. eingelegt. Das FG verkenne, daß das Darlehen der Steuerpflichtigen, um dessen Verzicht es sich handele, auch steuerlich ein echter Kredit der Steuerpflichtigen an die GmbH und keine verdeckte Kapitaleinlage bei der GmbH gewesen sei. Dadurch, daß das FG mit dem Begriff einer stillen Einlage (verdeckten Kapitaleinlage) der Steuerpflichtigen bei der GmbH operiere, deute es den Verzicht auf eine Forderung in einen Verlust auf (verdecktes) Kapital um. Wenn man eine stille Einlage (verdeckte Kapitaleinlage) der Steuerpflichtigen unterstelle, so könnte nur die Forderung selbst, aber nicht der Forderungsverzicht als stille Einlage angesehen werden. Es hätten dann bereits im Zeitpunkt der Darlehnshingabe (im Jahre 1951) die von der Steuerpflichtigen der GmbH zur Verfügung gestellten Mittel in der Steuerbilanz der Steuerpflichtigen nicht als Forderung aktiviert werden dürfen, sondern auf dem Beteiligungskonto als zusätzliche Anschaffungskosten im Sinne von § 6 EStG verbucht werden müssen. Auf den Gedanken einer solchen Bilanzierung sei damals niemand gekommen. Der Schuldenerlaß seitens der Steuerpflichtigen gegenüber der GmbH wirke sich bei der Steuerpflichtigen als Forderungsverzicht gewinnmindernd aus.

Die Steuerpflichtige beantragt, die Gewinnminderung anzuerkennen, das FA beantragt, die Rb. als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Rb. ist gemäß § 184 FGO als Revision zu behandeln und unbegründet.

Der Steuerpflichtigen ist nie bestritten worden, daß die Darlehen an die GmbH ein echter Kredit waren, der bei der GmbH als Schuld und bei der Steuerpflichtigen als Forderung ausgewiesen wurde. Es bestand bei Hingabe des Darlehens kein Anlaß, das Beteiligungskonto zu erhöhen, da die Forderung eingebucht wurde. Hier geht es um die steuerrechtliche Beurteilung des Erlasses dieser Forderung. Geschieht der Erlaß einer Forderung aus betrieblichen Gründen, so stellt er bei dem Gläubiger eine Vermögens- und Gewinnminderung dar. Wird die Forderung - wie im vorliegenden Falle - vom Alleingesellschafter seiner GmbH erlassen, so ist zu prüfen, ob nicht gesellschaftsrechtliche Gründe für den Erlaß maßgebend waren. Ob und in welchen Fällen ein Erlaß des Alleingesellschafters gegenüber seiner Gesellschaft bei ihm unmittelbar zu einer Gewinnminderung führen kann, ist hier nicht zu untersuchen, weil die Vorinstanz unter Bezug auf die Niederschrift der Gesellschafterversammlung zutreffend festgestellt hat, daß der Schulderlaß im Interesse der Steuerpflichtigen aus gesellschaftsrechtlichen Gründen erfolgte. Einem fremden Dritten hätte die Steuerpflichtige unter Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns den Erlaß nicht gewährt; im vorliegenden Falle wirkte sich der Erlaß nicht vermögensmindernd aus, da er den Wert der Beteiligung erhöhte.

Der Reichsfinanzhof hat im Urteil I 204/42 vom 22. Juni 1943 (RStBl 1943, 587) ausgesprochen, daß Vorteile, die ein Gesellschafter seiner Gesellschaft zuwendet und die ein Nichtgesellschafter der Gesellschaft nicht einräumen würde, den gesellschaftsrechtlichen Einlagen gleichzuachten sind. Der Senat sieht keinen Anlaß, von dieser Rechtsansicht abzugehen. Ebenso wie sich bei der GmbH durch den Forderungsverzicht keine Gewinnerhöhung ergibt, so hat die Steuerpflichtige keine Gewinnminderung. Der Verzicht auf die Forderung stellt bei der Steuerpflichtigen einen Aufwand auf die Beteiligung dar und ist bei dieser zu aktivieren; die Eigenschaft der Steuerpflichtigen als Gesellschafterin war - wie oben dargetan - die Ursache für den Verzicht, und dieser beeinflußt den Wert der Beteiligung; denn um den gleichen Betrag, um den die GmbH von ihrer Schuld befreit wurde, erhöhte sich der Wert ihres Betriebsvermögens. Es ist darum gerechtfertigt, den Verzicht bei der Steuerpflichtigen nicht als Gewinnminderung anzusehen. Die Vorinstanz hat auch mit Recht darauf hingewiesen, daß ein niedrigerer Teilwert der Beteiligung weder behauptet worden ist noch vorliegt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 68164

BStBl II 1968, 722

BFHE 1968, 62

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