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BFH Urteil vom 25.04.1995 - IX R 114/92 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schuldzinsenabzug nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit

 

Leitsatz (NV)

Schuldzinsen, die auf die Zeit nach Aufgabe der Vermietungsabsicht oder -tätigkeit entfallen, sind nach der ständigen Rechtsprechung des BFH keine nachträglichen Werbungskosten bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung. Sie stehen nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Einkunftsart i. S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG. Sie sind die Gegenleistung für die Überlassung von Kapital, das nicht mehr der Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung dient (zuletzt BFH- Urteil vom 7. 12. 1993 IX R 134/90, BFH/NV 1994, 624).

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 1, § 24 Nr. 2

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) sowie der Beigeladene waren zu je 1/2 Eigentümer eines bebauten Grundstücks, das sie im Jahre 1981 erworben hatten. Zur Finanzierung des Kaufpreises hatten sie ein Darlehen aufgenommen. Im Jahre 1985 gaben sie die Absicht auf, mit dem Grundstück Vermietungseinkünfte zu erzielen, im Streitjahr (1986) veräußerten sie es. Der Verkaufserlös reichte zur Tilgung der Darlehensrestschuld nicht aus. Der Kläger und der Beigeladene machten in ihrer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Schuldzinsen, eine Vorfälligkeitsentschädigung sowie eine Gebühr für die Löschungsbewilligung als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) lehnte es ab, ein Feststellungsverfahren durchzuführen. Das Einspruchsverfahren hatte keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) verpflichtete das FA zum Erlaß eines der Feststellungserklärung entsprechenden Feststellungsbescheides. Zur Begründung führte es u. a. aus, die strittigen Finanzierungskosten seien durch die frühere Einkünfteerzielung wirtschaftlich veranlaßt, da sie die Folge der Kreditaufnahme seien. Auch der Vergleich mit der steuerlichen Behandlung nachträglicher Schuldzinsen bei den Gewinneinkunftsarten spreche für die Berücksichtigung der Aufwendungen.

Gegen die Entscheidung des FG wendet sich das FA mit der Revision, mit der es Verletzung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 sowie des § 24 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) rügt.

Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger und der Beigeladene beantragen, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage. Das FG hat rechtsfehlerhaft das FA verpflichtet, einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Vermietungseinkünften unter Berücksichtigung der strittigen Aufwendungen als Werbungskosten zu erlassen.

1. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Ein nahmen. Dies gilt auch für Schuldzinsen, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG). Ein solcher wirtschaftlicher Zusammenhang von Schuldzinsen mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist immer dann zu bejahen, wenn sie objektiv mit angestrebten oder zufließenden Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zusammenhängen und subjektiv zur Förderung der Nutzungsüberlassung aufgewendet werden (Senatsurteil vom 23. Januar 1990 IX R 8/85, BFHE 159, 488, BStBl II 1990, 464).

a) Schuldzinsen, die auf die Zeit nach Aufgabe der Vermietungsabsicht oder -tätigkeit entfallen, sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) keine nachträglichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Sie stehen nicht mehr mit dieser Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang i. S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG. Sie sind Gegenleistung für die Überlassung von Kapital, das -- bezogen auf den Streitfall -- aufgrund eines nicht steuerbaren Verlustes im privaten Vermögensbereich nicht mehr der Erzielung von Einkünften dient.

Dementsprechend hat der BFH einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der früheren Einkunftserzielung für Schuldzinsen im privaten Bereich verneint, die auf die Zeit nach der Veräußerung eines Gebäudes entfallen, auch wenn der Veräußerungserlös nicht zur Schuldendeckung ausgereicht hat (BFH- Urteile vom 12. November 1991 IX R 15/90, BFHE 166, 219, BStBl II 1992, 289 m. w. N.; vom 2. Juni 1992 IX R 155/88, BFH/NV 1993, 12; vom 2. März 1993 IX R 9/90, BFH/NV 1993, 532; vom 7. Dezember 1993 IX R 134/90, BFH/NV 1994, 624).

b) Entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanz sowie des Klägers und des Beigeladenen lassen sich aus der abweichenden steuerrechtlichen Behandlung nachträglicher Schuldzinsen bei den Gewinneinkunftsarten keine Schlußfolgerungen für den Abzug derartiger Aufwendungen bei den Überschußeinkunftsarten herleiten (vgl. Senatsurteil in BFHE 166, 219, BStBl II 1992, 289). Bei den Gewinneinkunftsarten kann eine Verbindlichkeit auch nach der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs noch dem Betriebsvermögen zuzuordnen sein (BFH-Urteil vom 26. Januar 1989 IV R 86/87, BFHE 156, 141, BStBl II 1989, 456 m. w. N.). Hieraus ergibt sich die Abziehbarkeit nachträglicher Schuldzinsen als Betriebsausgaben. Bei den Überschußeinkunftsarten kommt hingegen eine solche Zuordnung nicht in Betracht.

Damit beruht die unterschiedliche steuerrechtliche Behandlung nachträglicher Schuldzinsen bei den Gewinneinkünften einerseits und den Überschußeinkünften andererseits auf dem Dualismus der Einkünfteermittlung, der entgegen der Ansicht des Klägers und des Beigeladenen auch unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (vgl. z. B. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Juli 1969 2 BvL 20/65, BVerfGE 26, 302, 310 ff.). Für eine Vorlage an den Großen Senat des BFH sieht der Senat daher keine Veranlassung.

c) Nach diesen Grundsätzen sind die strittigen Schuldzinsen nicht als nachträgliche Werbungskosten abziehbar; denn sie entstanden nach den bindenen Feststellungen des FG erst nach dem Verkauf des bebauten Grundstücks.

d) Der Abzug von Finanzierungskosten als nachträgliche Werbungskosten läßt sich auch nicht auf § 24 Nr. 2 EStG stützen. Die Vorschrift gilt nur für solche Aufwendungen, die auf die Zeit der Vermietung und Verpachtung entfallen, aber erst nach Ablauf dieser Zeit gezahlt werden (Senatsurteil in BFHE 166, 219, BStBl II 1992, 289).

2. Auch die Vorfälligkeitsentschädigung sowie die Gebühr für die Löschungsbewilligung sind nicht als Werbungskosten abziehbar. Diese Aufwendungen sind nicht durch die Einkünfteerzielung, sondern durch die Grundstücksveräußerung veranlaßt (Senatsurteil in BFHE 159, 488, BStBl II 1990, 464).

3. Das FG ist von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen. Die Vorentscheidung ist deshalb aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Die Klage ist abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

 

Fundstellen

Haufe-Index 420708

BFH/NV 1995, 966

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