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BFH Urteil vom 23.10.1957 - V 153/55 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Auf die entgeltliche überlassung von Außenwandflächen oder Dachflächen bebauter Grundstücke zu Reklamezwecken kann § 4 Ziff. 10 UStG nicht angewandt werden.

 

Normenkette

UStG § 4 Ziff. 10, § 4/12/a

 

Tatbestand

Der Beschwerdeführerin (Bfin.) gehören in einer Großstadt belegene bebaute Grundstücke. Sie hatte mehreren großen Unternehmen, teilweise auch solchen, die von ihr in den Gebäuden Räume gemietet hatten, Außenwandflächen oder Dachflächen zur Anbringung von Reklamen, vor allem Leuchtreklamen, gegen Entgelt überlassen. Die gesamten Kosten für die Herstellung, den Betrieb und die Unterhaltung der Reklamen haben die Reklameberechtigten getragen. Streit besteht darüber, ob die von der Bfin. insoweit vereinnahmten Entgelte zur Umsatzsteuer heranzuziehen sind. Die Bfin. begehrt die Freistellung auf Grund des § 4 Ziff. 10 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Das Finanzgericht hat die Anwendbarkeit des § 4 Ziff. 10 UStG verneint, weil es sich bei der überlassung der Wand- oder Dachflächen nicht um Vermietungen gehandelt habe, sondern um Abschlüsse von Verträgen besonderer Art.

Die Rechtsbeschwerde (Rb.), die sich erneut darauf beruft, daß Mietverträge im Sinne des BGB vorlägen und daß infolgedessen § 4 Ziff. 10 UStG anzuwenden sei, kann keinen Erfolg haben.

 

Entscheidungsgründe

Die Umsatzsteuer-Befreiungsvorschrift für die Entgelte für Vermietungen und Verpachtungen von Grundstücken war bereits in den Umsatzsteuergesetzen, die dem Gesetz von 1951 vorangegangen waren, enthalten. Als Grund der Befreiungsvorschrift führt der Kommentar zum Umsatzsteuergesetz von Popitz, 3. Aufl. 1928 S. 104 unter IV aus, daß die Ausnahme von der Besteuerung der dort unter 1 b genannten Entgelte für Vermietungen und Verpachtungen von Grundstücken der negativen Abgrenzung des Steuergegenstandes dienen solle, weil es sich insoweit um Leistungen handele, für die sich die Umsatzsteuer nicht eigne. Daß daneben noch ein anderer Grund maßgebend war, ergibt sich aus S. 534 unter II desselben Kommentars. Dort werden wirtschaftspolitische Erwägungen als Grund der Befreiungsvorschrift genannt. Damals waren noch Vermietungen und Verpachtungen eingerichteter Räume ausdrücklich der Umsatzsteuer unterworfen. Diese Einschränkung der Befreiungsvorschrift fiel im Jahre 1934 fort, weil sich, wie die Begründung dazu ausführt (Reichssteuerblatt 1934 S. 1552), in der Praxis Schwierigkeiten bei der Anwendung dieser Vorschrift ergeben hätten. Da die gesamte Steuergesetzgebung des Jahres 1934 jedoch im Zeichen der "Ankurbelung der Wirtschaft" gestanden hatte, sind für den Wegfall der Besteuerung von Entgelten für die Vermietung und Verpachtung eingerichteter Räume ebenfalls wirtschaftspolitische Erwägungen mit maßgebend gewesen. Die durch Mietzinsbindungen ohnehin nicht günstig gestellten Vermieter oder Verpächter sollten, wenn nicht eine, ebenfalls unerwünschte überwälzung auf den Mieter oder Pächter eingeräumt werden sollte, nicht noch ungünstiger gestellt werden.

Waren somit wirtschaftspolitische Erwägungen dieser Art mindestens mitbestimmend für die Schaffung der Befreiungsvorschrift des § 4 Ziff. 10 UStG, so erhellt daraus, daß sie sich bei bebauten Grundstücken auf Entgelte für die Vermietung und Verpachtung umbauten Raumes, bei unbebauten Grundflächen auf die Entgelte für die Vermietung und Verpachtung eben dieser Flächen erstreckt. Denn nur insoweit liegt ein Schutzbedürfnis vor. Insoweit aber, als Wandflächen oder Dachflächen zur Anbringung von Reklamen gegen Entgelt überlassen werden, fehlt das Schutzbedürfnis. Es braucht daher hier nicht darauf eingegangen zu werden, ob man in Fällen der vorliegenden Art überhaupt von einer Vermietung oder Verpachtung sprechen kann. Auch wenn man unterstellt, daß in derartigen Fällen Vermietungen oder Verpachtungen im Sinne des BGB vorliegen, entfällt die Anwendbarkeit des § 4 Ziff. 10 UStG, weil diese Gesetzesvorschrift nicht auf Entgelte für die überlassung von Wand- oder Dachflächen zu Reklamezwecken gemünzt ist, wobei es keinen Unterschied macht, ob die Außenwand- oder Dachflächen an Mieter von Räumen des Gebäudes oder an sonstige Personen gegen Entgelt überlassen werden.

Der Senat bleibt im übrigen bei seiner bisherigen schon vom Reichsfinanzhof eingehaltenen Rechtsprechung, daß die von § 4 Ziff. 10 UStG verwendeten Begriffe "Vermietung" und "Verpachtung" so anzuwenden und auszulegen sind, wie sie das bürgerliche Recht anwendet und auslegt. Er trägt daher keine Bedenken, mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (Reichsgericht in Zivilsachen Bd. 80 S. 282, insbesondere S. 284) anzunehmen, daß bei Geschäftshäusern die Miete von Geschäftsräumen im Erdgeschoß oder in den oberen Stockwerken beim Mangel besonderer Vertragsbestimmungen regelmäßig auch die Außenwand des Hauses mit umfaßt, und zwar soweit die Wand den gemieteten Räumen entspricht und sich zu Reklamezwecken eignet, in den oberen Stockwerken in einer Erstreckung von der Unterkante der Fenster bis zur Unterkante der darüber befindlichen Fenster. Insoweit ist also § 4 Ziff. 10 UStG anzuwenden, weil hier die durch den Mietvertrag mit umfaßten Außenwandflächen ein Anhängsel zu der Hauptsache, der Vermietung der Geschäftsräume, bilden. Meist wird aber in derartigen Fällen wohl kein besonderes Entgelt für die Anbringung von Reklamen ausbedungen werden. Für den vorliegenden Fall scheiden diese Erwägungen jedoch aus, weil er völlig anders gelagert ist.

Die Rb. ist sonach zurückzuweisen, ohne daß es noch eines Eingehens im einzelnen auf das Vorbringen der Bfin. bedurft hätte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 307 der Reichsabgabenordnung.

 

Fundstellen

BStBl III 1957, 457

BFHE 1958, 585

BFHE 65, 585

StRK, UStG:4/10 R 13

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