Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 21.11.1972 - VIII R 127/69

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Der Senat tritt der Entscheidung des BFH IV R 173 bis 174/70 vom 15. April 1971 (BFHE 104, 309, BStBl II 1972, 348) darin bei, daß die in § 65 Abs. 2 FGO vorgesehene Frist zur Klageergänzung keine Ausschlußfrist darstellt.

 

Normenkette

FGO § 65 Abs. 2

 

Tatbestand

Die Klage der Steuerpflichtigen, die nur den Antrag enthielt, den angefochtenen gesonderten Gewinnfeststellungsbescheid aufzuheben wurde zunächst, trotz mehrfacher Erinnerung durch das FG, nicht begründet. Der Vorsitzende des zur Entscheidung zuständigen Senats des FG wies den Prozeßbevollmächtigten der Steuerpflichtigen mit Verfügung vom 22. August 1968 darauf hin, daß der Streitgegenstand im Sinne des § 65 FGO nicht bezeichnet sei; es fehle die Darstellung des Sachverhalts, aus dem sich die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheids ergeben solle. Zur Ergänzung der Klage setzte er der Steuerpflichtigen gemäß § 65 Abs. 2 FGO eine Frist von drei Wochen. Innerhalb dieser Frist, die am 16. September 1968 ablief, ergänzte die Steuerpflichtige die Klage nicht. Erst in der mündlichen Verhandlung wurde dem Gericht ein Schriftsatz vom 21. November 1968 überreicht, der sachliche Beanstandungen des angegriffenen Bescheids enthielt.

Das FG verwarf die Klage als unzulässig. Es führte aus, weder in der Klageschrift noch innerhalb der vom Senatsvorsitzenden gemäß § 65 Abs. 2 FGO gesetzten Frist sei der Streitgegenstand, d. h. der Sachverhalt, aus dem sich die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheids ergeben solle, bezeichnet worden. Die Ergänzung durch Schriftsatz vom 21. November 1968 heile diesen Mangel nicht mehr, da die Klage bereits mit Ablauf des 16. September 1968 unheilbar unzulässig geworden sei. Der nach Fristablauf eingegangene Fristverlängerungsantrag habe angesichts der bereits eingetretenen Unzulässigkeit der Klage nicht mehr berücksichtigt werden können.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.

Die Klage ist entgegen der in der Vorentscheidung vertretenen Ansicht zulässig, da sie der Vorschrift des § 65 FGO auch hinsichtlich der Angabe des Streitgegenstandes genügt. Denn die Steuerpflichtige hat in der mündlichen Verhandlung vor dem FG den Streitgegenstand durch den Antrag, den Gewinn aus Gewerbebetrieb entsprechend der gleichzeitig vorgelegten Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung festzusetzen, hinreichend bezeichnet. Daß zu diesem Zeitpunkt die vom Senatsvorsitzenden des FG gemäß § 65 Abs. 2 FGO gesetzte Frist zur Klageergänzung bereits verstrichen war, ändert an der Wirksamkeit der Klageerhebung nichts. Nach der Entscheidung des IV. Senats des BFH IV R 173-174/70 vom 15. April 1971 (BFHE 104, 309, BStBl II 1972, 348), der sich der I. Senat inzwischen angeschlossen hat (BFH-Entscheidung I R 206/70 vom 12. Juli 1972, BFHE 106, 483 [485], BStBl II 1972, 957), ist die gemäß § 65 Abs. 2 FGO zu bestimmende Frist keine Ausschlußfrist. Auch der erkennende Senat tritt dieser Rechtsprechung bei. Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zweck des § 65 Abs. 2 FGO und ebensowenig aus der Stellung der Vorschrift im Rahmen der FGO läßt sich entnehmen, daß dieser richterlichen Frist - abweichend von der herrschenden Auslegung des § 82 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - die Eigenschaft einer Ausschlußfrist beizumessen wäre. Insbesondere kann in der Fristbestimmung nach § 65 Abs. 2 FGO keine Konkretisierung der gesetzlichen Klagefrist (§ 47 FGO) auf einen längeren Zeitraum gesehen werden. Das zeigt schon die unterschiedliche gesetzliche Gestaltung der im Klageverfahren und im Revisionsverfahren - vgl. z. B. § 120 Abs. 1 FGO - zu wahrenden Fristen. Demgegenüber reichen die vom FA hervorgehobenen Gesichtspunkte der Praktikabilität und Verfahrensbeschleunigung nicht aus, um eine Auslegung zuungunsten des Rechtsschutzbegehrenden zu tragen. Bewährt sich die Bestimmung des § 65 Abs. 2 FGO aufgrund dieser Auslegung in der Praxis der FG nicht, so ist es Sache des Gesetzgebers, die Vorschrift neu zu fassen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 70297

BStBl II 1973, 188

BFHE 1973, 6

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Meistgelesene Beiträge
    • IFRS 09 - Finanzinstrumente / Transaktionskosten
      5
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Inhalte der einzelnen Posten des Umsatzkostenverfahrens
      2
    • IAS 07 - Kapitalflussrechnung / ZINSEN UND DIVIDENDEN
      2
    • IAS 38 - Immaterielle Vermögenswerte / Entwicklungsphase
      2
    • IFRS 09 - Finanzinstrumente / 4.3 EINGEBETTETE DERIVATE
      1
    • IFRS 15 - Erlöse aus Verträgen mit Kunden / Rückkaufvereinbarungen
      1
    • Aktuelle Empfehlungen der Redaktion
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Verantwortlichkeit des Prüfers
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Beteiligungen nach HGB, EStG und IFRS / 1.4 Abgrenzung zu Beteiligungen an "verbundenen Unternehmen"
      0
    • Beteiligungen nach HGB, EStG und IFRS / 7.3 Bewertung
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2018 / Zu § 10b EStG
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 19 Kapitalvermögen (Abgeltungsteuer)
      0
    • ErbStR 2011 / Anlage 1 (zu R B 160.2 und 163
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 17 Veräußerung von Anteilen an ... / 3.2.4.3 Nachträgliche Anschaffungskosten (S. 3)
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 2 Umfang der Besteuerung, Begri ... / 3 Einkommensteuerobjekt und Bemessungsgrundlage
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 20 Kapitalvermögen / 10.1.2.3 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i. S. d. § 18 EStG
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 25 Veranlagungszeitraum, Steuer ... / 7 Beizufügende Unterlagen
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 34c Steuerermäßigung bei auslän ... / 1.2 Systematische Stellung
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Alles zu Bilanzierung und Bewertung: Jahresabschluss
    Jahresabschluss
    Bild: Haufe Shop

    Mit diesem Buch haben Sie alle erforderlichen Informationen an der Hand, um den Jahresabschluss in allen Einzelteilen korrekt zu erstellen. Mit Tipps sowie Gestaltungsmöglichkeiten bei konkreten Bilanzierungsfragen, Anwendungshinweisen sowie fast 200 Beispielen und Grafiken.


    Finanzgerichtsordnung / § 65 [Inhalt der Klage]
    Finanzgerichtsordnung / § 65 [Inhalt der Klage]

      (1) 1Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. 2Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. 3Die zur ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren