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BFH Urteil vom 15.04.1971 - IV R 173-174/70

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Leitsatz (amtlich)

Die gemäß § 65 Abs. 2 FGO vom Vorsitzenden des Gerichts zu setzende Frist zur Klageergänzung ist keine Ausschlußfrist. Auch eine erst nach Ablauf dieser Frist, aber vor Schluß der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingegangene Klageergänzung ist bei der Entscheidung des Rechtsstreits zu berücksichtigen.

 

Normenkette

FGO § 65 Abs. 2

 

Tatbestand

Mit der Klageschrift vom 6. Januar 1970 beantragte der Steuerpflichtige, "die ergangenen Einspruchsentscheidungen aufzuheben und die Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer 1967 entsprechend dem in den zur Begründung der Klage einzureichenden Steuererklärungen ausgewiesenen Umsatz, Gewinn und steuerpflichtigem Einkommen zu berichtigen". Zur Begründung der Klage erbat er eine Frist von vier Wochen, da infolge von schwebenden Rechtsbehelfen aus dem Vorjahr erst eine Aufklärung des Sachverhalts herbeigeführt werden müsse. Durch Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 3. Februar 1970 wurde der Steuerpflichtige gebeten, innerhalb eines Monats "die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben und die Prozeßvollmacht einzureichen (§ 65 Abs. 2, § 62 Abs. 4 FGO)". Durch eine weitere mit Postzustellungsurkunde zugestellte Verfügung vom 20. März 1970 des Vorsitzenden wurde der Prozeßbevollmächtigte an die Erledigung der gerichtlichen Verfügung vom 3. Februar 1970 erinnert und "unter Hinweis auf § 65 Abs. 2 FGO aufgefordert, bis 15. April 1970 die erforderlichen Ergänzungen der Klage vom 6. Januar 1970 und die Prozeßvollmacht (§ 62 Abs. 3 Satz 2 FGO) dem FG vorzulegen". Da der Steuerpflichtige auf keine dieser gerichtlichen Verfügungen reagiert hatte, setzte der Vorsitzende des FG ihm am 14. April 1970 nach § 65 Abs. 2 FGO für die Bezeichnung des Streitgegenstandes eine Frist bis zum 10. Mai 1970. In diesem Schreiben wurde auf die Unzulässigkeit der Klage für den Fall der Nichtbezeichnung des Streitgegenstandes hingewiesen. Der Steuerpflichtige beantragte daraufhin mit Schriftsatz vom 8. Mai 1970, beim FG eingegangen am Dienstag, dem 12. Mai 1970, die Umsatzsteuer 1967 nach einem Umsatz von 62 216 DM, die Gewerbesteuer 1967 nach einem Gewerbeertrag von 6 212 DM und die Einkommensteuer 1967 nach einem steuerpflichtigen Einkommen von 4 909 DM anderweitig festzusetzen. Auch für das Jahr 1967 erklärte der Steuerpflichtige nicht, welche Besteuerungsgrundlagen nach seiner Auffassung diese Beträge rechtfertigten. Erst in der mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 1970 überreichte der Prozeßbevollmächtigte des Steuerpflichtigen die fraglichen Steuererklärungen nebst Anlagen.

Das FG verwarf die Klage als unzulässig.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung.

Gemäß § 65 Abs. 1 FGO muß die Klageschrift den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand, bei Anfechtungsklagen daneben auch den angefochtenen Verwaltungsakt oder die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Es kann dahinstehen, ob unter Streitgegenstand im Sinne dieser Vorschrift abweichend von der allgemeinen Begriffsbestimmung (vgl. BFH Gr. S. 1/66 vom 17. Juli 1967, BFH 91, 393, BStBl II 1968, 344) etwas Weitergehendes zu verstehen ist als die Rechtmäßigkeit des die Steuer festsetzenden Steuerbescheids. Insbesondere braucht der Senat im vorliegenden Falle nicht darüber zu befinden, ob er dem BFH-Urteil II R 37/70 vom 24. September 1970, BFH 100, 429, BStBl II 1971, 112, folgt, wonach bei uneingeschränkter Anfechtung eines Steuerbescheids die Bezeichnung dieses Bescheids zugleich die Bezeichnung des Streitgegenstandes im Sinne von § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO darstellt. Denn der Steuerpflichtige hat in der mündlichen Verhandlung vor dem FG durch Vorlage der Steuererklärungen und durch sein Begehren, die Steuer gemäß diesen Erklärungen festzusetzen, den Streitgegenstand hinreichend bezeichnet. Diese Bezeichnung des Streitgegenstandes erfolgte noch rechtzeitig. Zwar war die vom Senatsvorsitzenden gemäß § 65 Abs. 2 FGO gesetzte Frist zur Klageergänzung bereits verstrichen. Dies rechtfertigt es indes nicht, die Klage als unzulässig zu verwerfen.

Auszugehen ist davon, daß die vom Vorsitzenden des Gerichts gemäß § 65 Abs. 2 FGO zu setzende Frist keine gesetzliche, sondern eine richterliche Frist darstellt. Es handelt sich nicht etwa um eine verlängerte gesetzliche Frist zur Erhebung der Anfechtungsklage, sondern um die vom Richter im Zuge der Prozeßökonomie und seiner Fürsorgepflicht an den Kläger gerichtete Aufforderung, seine fristgerecht erhobene, aber nicht vollständige Klage bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu ergänzen. Derartige vom Gerichtsvorsitzenden zu setzende Fristen können zwar Ausschlußwirkung haben, sofern dies das Gesetz ausdrücklich anordnet, oder wenn sich dies aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift eindeutig ergibt. Im Zweifel kann ihnen jedoch diese Wirkung nicht beigemessen werden, denn die Folgen der Ausschließung können für den Kläger eine so große Härte bedeuten (Verlust der Klage und damit des gerichtlichen Rechtsschutzes), daß nicht angenommen werden kann, der Gesetzgeber habe dies ohne ausdrücklichen Ausspruch in Kauf nehmen wollen.

Auch die §§ 230, 231 ZPO zwingen nicht dazu, die Frist des § 65 Abs. 2 FGO als Ausschlußfrist zu beurteilen, denn diese Vorschriften finden auf verlängerungsfähige Fristen, zu denen die hier in Rede stehende gehört, keine Anwendung. Hinzu kommt, daß sich die §§ 230, 231 ZPO mit der Versäumung von Prozeß handlungen befassen und es sehr zweifelhaft erscheint, ob die erforderliche Klageergänzung eine Prozeßhandlung im Sinne dieser Vorschriften darstellt. Die Klageergänzung gemäß § 65 Abs. 2 FGO dient nur dem Wirksamwerden einer bereits vollzogenen Prozeßhandlung, nämlich der Klageerhebung, löst aber selbst keine eigenen prozessualen Wirkungen über die Klageerhebung hinaus aus.

Auch ohne Ausschlußwirkung wird die Fristsetzung gemäß § 65 Abs. 2 FGO nicht inhaltslos. Sie dient vielmehr der Straffung des Verfahrens, wobei davon ausgegangen werden kann, daß die überwiegende Mehrzahl der Steuerpflichtigen innerhalb der gesetzten Frist die fehlenden Klagebestandteile beibringen wird. Auch können sich bei schuldhafter Nichteinhaltung der Frist Kostenfolgen zu Lasten des Steuerpflichtigen ergeben.

Stellt aber - wie dargelegt - die Frist des § 65 Abs. 2 FGO keine Ausschlußfrist dar, so verbleibt es beim allgemeinen Amtsermittlungsgrundsatz, demzufolge die Sachurteilsvoraussetzungen spätestens am Ende der mündlichen Verhandlung vorliegen müssen, auf die das Urteil ergeht. Da zu diesem Zeitpunkt sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen vorlagen, hätte das FG über die Klage sachlich entscheiden müssen. Da dies nicht geschehen ist, geht die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

 

Fundstellen

Haufe-Index 412957

BStBl II 1972, 348

BFHE 1972, 309

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