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BFH Urteil vom 12.07.1963 - VI 250/62 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Erfährt das Finanzamt, daß ein Steuerpflichtiger in zwei bereits veranlagten Jahren Einkünfte gehabt hat, und berichtigt es nur die Veranlagung des einen Jahres, weil es die Einkünfte irrtümlich nur diesem einen Jahr zurechnet, so kann es, nachdem durch eine rechtskräftige Rechtsmittelentscheidung die Berichtigung auf die in diesem Jahr zugeflossenen Einkünfte beschränkt worden ist, noch nachträglich die in dem anderen Jahr zugeflossenen Einkünfte durch eine Berichtigungsveranlagung erfassen.

 

Normenkette

AO § 222 Abs. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Durch eine Kontrollmitteilung hat das Finanzamt im April 1956 Kenntnis davon erhalten, daß dem Bf. für die überlassung eines Tonausbeuterechts im Jahre 1950 5.000 DM und im Jahre 1951 = 6.850 DM gezahlt worden sind. Diese Beträge hatte der Bf. in seinen Einkommensteuererklärungen für 1950 und 1951 nicht angegeben. Das Finanzamt berichtigte die Veranlagung des Bf. für 1950, indem es die gesamten Einnahmen von 11.850 DM den schon bisher angesetzten Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zurechnete. Wie der Bundesfinanzhof durch Urteil IV 159/58 U vom 13. Mai 1959 (BStBl 1959 III S. 294, Slg. Bd. 69 S. 88) entschied, handelte es sich jedoch um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die im Jahre ihres Zufließens, im Jahre 1950 also nur in Höhe von 5.000 DM, zu erfassen wären. Darauf berichtigte das Finanzamt im September 1959 die Veranlagung für 1951, indem es neben den bereits erfaßten, nunmehr antragsgemäß zur Hälfte je auf den Bf. und dessen Ehefrau aufgeteilten Einkünften noch die Hälfte von 6.850 DM als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ansetzte. Der Einspruch und die Berufung blieben erfolglos.

Mit seiner Rb. rügt der Bf. unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts. Er macht geltend: Die Berichtigung der Veranlagung für 1951 sei unzulässig. Das Finanzamt habe die ihm im Jahre 1956 bekanntgewordene neue Tatsache durch die Berichtigung der Veranlagung für 1950 ausgewertet, wenngleich ihm dabei ein Fehler in der Beurteilung der Rechtslage unterlaufen sei. Es dürfe nicht die bereits für 1950 ausgewertete Tatsache nach Abschluß des das Jahr 1950 betreffenden Verfahrens nochmals für das Jahr 1951 auswerten. Außerdem sei dem Finanzgericht ein Verfahrensmangel unterlaufen. Die berichtigten Bescheide seien von ihm und seiner Ehefrau angegriffen worden. Die Einspruchsentscheidung des Finanzamts und das Urteil des Finanzgerichts seien aber nur gegen ihn gerichtet, obwohl das Rechtsmittelverfahren auch seine Ehefrau betreffe.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist nicht begründet.

Was die Verfahrensrüge angeht, so übersieht der Bf., daß er und seine Ehefrau antragsgemäß getrennt veranlagt worden sind. Der Umstand, daß sie die getrennt ergangenen Bescheide gemeinsam angefochten haben, ändert an der getrennten Veranlagung nichts. Bei getrennter Veranlagung werden die Rechtsmittel der Ehegatten getrennt behandelt. Der Vorwurf, daß das Finanzamt und das Finanzgericht nicht allein über das Rechtsmittel des Bf. hätten entscheiden dürfen, ist nicht gerechtfertigt. Es steht nichts entgegen, daß die Vorinstanzen, sofern das Rechtsmittel der Ehefrau noch schwebt, über dieses Rechtsmittel nachträglich entscheiden.

Nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Finanzgerichts, daß die Berichtigung der Veranlagung für 1951 zulässig sei. Dem Finanzamt ist die Tatsache, daß dem Bf. in den Jahren 1950 und 1951 Einnahmen zugeflossen sind, erst nach der Veranlagung dieser Jahre bekanntgeworden. Wären die Einnahmen von vornherein den Grundsätzen entsprechend beurteilt worden, die der Bundesfinanzhof in dem Urteil IV 159/58 U a. a. O. dargelegt hat, dann hätte das Finanzamt wegen neuer Tatsachen im Sinne des § 222 Abs. 1 Ziff. 1 AO sofort beide Veranlagungen berichtigt und berichtigen können. Wenn nun aber das Finanzamt irrtümlich nur eine Auswirkung der neuen Tatsache für das Jahr 1950 annahm und dementsprechend auch nur die Veranlagung dieses Jahres berichtigte, so betraf doch die Tatsache, wie ausgeführt, auch das Jahr 1951 und war für die Veranlagung des Jahres 1951 neu. Das Finanzamt war - entgegen der Auffassung des Bf. - auch aus rechtsstaatlichen Gründen nicht gehindert, die Folgerungen aus der neuen Tatsache für das Jahr 1951 noch nach der Richtigstellung der Berichtigung der Veranlagung 1950 zu ziehen. In der irrtümlichen Berichtigung nur der Veranlagung für 1950 lag, weil das Finanzamt nur das Jahr 1950 als betroffen ansah, nicht etwa ein Verzicht auf die Berichtigung der Veranlagung für 1951. Es kann auch von einem Verstoß des Finanzamts wider Treu und Glauben keine Rede sein, zumal das Vorgehen des Finanzamts eindeutig erkennen ließ, daß es die gesamten Einnahmen erfassen wollte. Es bedeutet sogar eher einen Verstoß des Bf. gegen Treu und Glauben, wenn er, nachdem er die Berichtigung der Veranlagung für 1950 erreicht hatte, die Berichtigung der rechtskräftigen Veranlagung für 1951 widersprach. Es wird insoweit auf das Urteil des Senats VI 310/60 U vom 7. Dezember 1962 (BStBl 1963 III S. 162) hingewiesen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 410876

BStBl III 1963, 426

BFHE 1964, 292

BFHE 77, 292

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