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BFH Urteil vom 07.12.1962 - VI 310/60 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Es kann gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn ein Steuerpflichtiger, der für die Berichtigung der Veranlagung eines Kalenderjahres gekämpft hat, die nach § 94 Abs. 1 Ziff. 2 AO für die Berichtigung des Steuerbescheides eines späteren Jahres erforderliche Einwilligung nicht erteilt, sofern eine Tatsache sich steuerlich nur in einem der beiden Kalenderjahre auswirken kann.

 

Normenkette

StAnpG § 4 Abs. 3 Ziff. 2; AO § 94 Abs. 1 Nr. 2

 

Tatbestand

Bei der Veranlagung für das Jahr 1953 hatte das Finanzamt die von dem Bf. als Sonderausgabe geltend gemachte einmalige Lebensversicherungsprämie von 16.223 DM zunächst antragsgemäß berücksichtigt. Es berichtigte dann aber diese Veranlagung 1953 und die inzwischen durchgeführte Veranlagung 1954, indem es die Sonderausgabe bei der Veranlagung 1953 strich und nunmehr bei der Veranlagung 1954 berücksichtigte, nachdem ihm durch eine Betriebsprüfung bekanntgeworden war, daß der Bf. am 30. Dezember 1953 einen Verrechnungsscheck hingegeben habe, der aber erst am 2. Januar 1954 bei der Bank eingelöst worden war. Der Bf. wehrte sich gegen die Berichtigung der Veranlagung 1953. Das Finanzgericht trat ihm bei und setzte die Einkommensteuer so fest, wie sie sich unter Berücksichtigung der Prämie als Sonderausgabe des Jahres 1953 ergab. Daraufhin berichtigte das Finanzamt die Veranlagung für 1954, indem es die Sonderausgabe für dieses Jahr strich.

Die Sprungberufung des Bf. gegen diese Berichtigungsveranlagung 1954 blieb erfolglos. Das Finanzgericht billigte die Berichtigung entgegen der Auffassung des Bf., weil sie durch den anwendbaren § 4 Abs. 3 Ziff. 2 StAnpG gedeckt sei.

Mit seiner Rb. rügt der Bf. Verletzung des bestehenden Rechts. Nach seiner Auffassung kann die Berichtigung weder auf § 4 Abs. 3 Ziff. 2 StAnpG noch auf sonst eine Rechtsgrundlage gestützt werden. Das Finanzamt hätte, so macht er geltend, die erste Berichtigung der Veranlagung für das Jahr 1954 nur vorläufig durchführen dürfen. Dem Finanzamt sei bekannt gewesen, daß er die Prämie als Sonderausgabe des Jahres 1953 geltend gemacht und an dieser Auffassung auch festgehalten habe. Wenn das Finanzamt die Berichtigung gleichwohl endgültig durchgeführt habe, so sei das ein Fehler, der nicht von ihm, sondern allein von dem Finanzamt zu vertreten sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist nicht begründet.

Die Lebensversicherungsprämie von 16.223 DM ist zwar nach § 10 Abs. 1 Ziff. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes 1953 (EStG) eine Sonderausgabe. Sie kann aber nur eine Sonderausgabe entweder des Jahres 1953 oder des Jahres 1954 sein. Das Finanzgericht hat bereits den Tag der Hingabe des Verrechnungsschecks, also den 30. Dezember 1953, als Zeitpunkt der Leistung im Sinne des § 11 Abs. 2 EStG angesehen und die Sonderausgabe dementsprechend dem Jahre 1953 zugerechnet. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Senats VI 20/61 vom 1. Dezember 1961, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Einkommensteuergesetz § 11 Rechtsspruch 31, "Der Betrieb" 1962 S. 589). Daraus ergibt sich aber zugleich für die hier strittige Veranlagung 1954, daß die Lebensversicherungsprämie keine Sonderausgabe dieses Jahres sein kann, der ursprüngliche Steuerbescheid 1954 also unrichtig und der angefochtene Berichtigungsbescheid richtig ist.

Mit Recht weist der Bf darauf hin, daß ein Steuerbescheid nicht ohne weiteres geändert werden könne und daß vor allem die sachliche Unrichtigkeit eines Steuerbescheids für sich allein nicht ausreiche, um die Berichtigung zu rechtfertigen. Der Streitfall liegt aber insofern besonders, als die Art und Weise, in der die Veranlagung 1954 durchgeführt worden ist, in enger Beziehung mit der Veranlagung 1953 steht. Das Finanzamt hat die Lebensversicherungsprämien als Sonderausgabe für 1954 auf Grund derselben - wenngleich unrichtigen und vom Bf. zu Recht angegriffenen - Auffassung berücksichtigt, auf Grund deren es die Prämie als Sonderausgabe des Jahres 1953 gestrichen hatte. Wenn es die Prämie für 1953 strich, mußte es logisch sie für 1954 ansetzen. Ob das Finanzamt von seinem Standpunkt aus, wie der Bf. meint, Veranlassung gehabt hätte, die Veranlagung 1954 vorläufig zu machen, kann hier dahingestellt bleiben; ebenso, ob es dazu berechtigt gewesen wäre. Denn jedenfalls war der Zusammenhang zwischen den Veranlagungen 1953 und 1954 auch so, vor allem auch dem Bf., erkennbar. Deswegen hält der Senat mit dem Finanzgericht die angefochtene Berichtigungsveranlagung 1954 für zulässig.

Es kann dahingestellt bleiben, ob man die Zulässigkeit dieser Berichtigungsveranlagung mit dem Finanzgericht auf eine entsprechende Anwendung des § 4 Abs. 3 Ziff. 2 StAnpG stützen kann. Denn auf jeden Fall würde es gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn der Bf., der sich von seinem Standpunkt aus zu Recht gegen die Berichtigungsveranlagung 1953 gewandt hat, die Zustimmung zur Berichtigung der mit dieser zusammenhängenden Veranlagung 1954 verweigern würde. Selbstverständlich ist ein Steuerpflichtiger, der einen unrichtigen Steuerbescheid erhalten hat, zur Erteilung der nach § 94 Abs. 1 Ziff. 2 AO für die Berichtigung erforderlichen Einwilligung nicht verpflichtet, weil der Bescheid unrichtig ist. Im Streitfall können aber die besonderen Umstände nicht außer Betracht gelassen werden, die zur Verbindung der Veranlagungen 1953 und 1954 geführt haben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 410692

BStBl III 1963, 162

BFHE 1963, 446

BFHE 76, 446

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