Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 12.06.2013 - IX R 31/12 (veröffentlicht am 04.09.2013)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

"Partielle" Nämlichkeit des Wirtschaftsguts; Annahme eines privaten Veräußerungsgeschäfts bei einem Grundstück, das - mit einem Erbbaurecht belastet - vom bisherigen Erbbauberechtigten angeschafft und nach Löschung des Erbbaurechts kurzfristig lastenfrei weiterveräußert wird

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für die Annahme eines privaten Veräußerungsgeschäfts nach §§ 22 Nr. 2, 23 EStG ist dem Erfordernis der Nämlichkeit zwischen angeschafftem und veräußertem Wirtschaftsgut teilweise genügt, wenn ein mit einem Erbbaurecht belastetes Grundstück angeschafft und --nach Löschung des Erbbaurechts-- kurzfristig lastenfrei weiterveräußert wird.

2. Der Ermittlung des Gewinns aus einem solchen privaten Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG ist nur der anteilige Veräußerungspreis zugrunde zu legen, der --wirtschaftlich gesehen-- auf das Grundstück im belasteten Zustand entfällt; er ist ggf. im Schätzungswege zu ermitteln.

 

Normenkette

EStG § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1; ErbbauVO § 1 Abs. 1; AO § 162 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 02.05.2012; Aktenzeichen 1 K 1353/09; EFG 2012, 1929)

 

Tatbestand

Rz. 1

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob und ggf. inwieweit die Veräußerung eines Grundstücks, das --mit einem Erbbaurecht belastet-- von den bisherigen Erbbauberechtigten angeschafft und von ihnen nach Löschung des Erbbaurechts im selben Jahr veräußert wurde, der Besteuerung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterfällt.

Rz. 2

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) bildeten im Streitjahr (2005) als Erben ihres im Jahr 2003 verstorbenen Vaters eine Erbengemeinschaft. Im Wege der Gesamtrechtsnachfolge war auf sie u.a. ein Erbbaurecht (samt dem auf dem Erbbaugrundstück errichteten Wohngebäude) übergegangen, das dem Vater bereits 1955 eingeräumt worden war, bis zum 1. Januar 2054 laufen sollte und zuletzt mit einem jährlichen Erbbauzins in Höhe von 175,54 € zu entgelten war.

Rz. 3

Im Streitjahr erwarben die Kläger in Erbengemeinschaft auch das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück. Den Kaufpreis von 49.017 € hatte der Gutachterausschuss der veräußernden Stadt festgesetzt. Im notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 9. Februar 2005 haben die Kläger (u.a.) das Erbbaurecht aufgehoben und dessen Löschung bewilligt und beantragt. Nach Löschung des Erbbaurechts im Grundbuch veräußerten die Kläger das Grundstück einschließlich des Wohngebäudes sowie eines angrenzenden, geerbten Waldgrundstücks mit notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 21. Juli 2005 für insgesamt 145.000 € an Dritte. Von dem Veräußerungspreis sollten 50.000 € auf das Grundstück und 95.000 € auf das Gebäude entfallen. Die Veräußerungskosten beliefen sich --unstreitig-- auf insgesamt 5.819 €.

Rz. 4

In ihrer Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr machten die Kläger im Rahmen der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 22 Nr. 2, § 23 EStG einen Verlust aus der Veräußerung des vormals erbbaubelasteten Grundstücks geltend, den sie wie folgt ermittelten:

Veräußerungspreis (anteilig)

50.000 €

./. Anschaffungskosten

49.017 €

./. Kosten (anteilig)

2.514 €

= Veräußerungsverlust

1.531 €

Rz. 5

Ausgehend von einem Verkehrswertgutachten des Amtlichen Bausachverständigen errechnete der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) demgegenüber einen Veräußerungsgewinn, den es mit Bescheid für das Streitjahr entsprechend feststellte und im Einzelnen wie folgt ermittelt hatte:

Veräußerungspreis (anteilig)

73.994 €

./. Anschaffungskosten

49.017 €

./. Grunderwerbsteuer

1.609 €

./. Kosten (73.994/145.000 von 5.819 =)

2.970 €

= Veräußerungsgewinn

20.398 €

Rz. 6

Mit ihrem Einspruch wandten sich die Kläger ohne Erfolg gegen die Annahme einer Steuerbarkeit der Veräußerung sowie (hilfsweise) gegen die Höhe des anteilig auf das Grundstück entfallenden Veräußerungspreises. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2012, 1929 veröffentlichten Urteil statt. Es sah in der Veräußerung des Grundstücks kein privates Veräußerungsgeschäft i.S. des § 23 EStG, da es an der Nämlichkeit zwischen dem von den Klägern angeschafften (erbbaurechtsbelasteten) Grundstück und dem ohne diese Belastung veräußerten Grundstück fehle. Wirtschaftlich betrachtet habe sich der Wertzuwachs --abweichend von den Rechtsgrundsätzen im Urteil des FG Baden-Württemberg vom 30. September 1992  14 K 81/91 (EFG 1993, 233)-- nicht im Grundstück selbst vollzogen, sondern in einem daneben bestehenden und auf dem Grundstück dinglich lastenden Recht. Letztlich hätten die Kläger ein in seinem originären Wert unverändertes Grundstück veräußert, gleichzeitig über ein weiteres Recht, nämlich das Erbbaurecht, verfügt und dabei einen Wertzuwachs realisiert, der wegen Ablaufs der Zehnjahresfrist nicht steuerbar sei.

Rz. 7

Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts (§ 22 Nr. 2, § 23 EStG). Ein Grundstück behalte seine rechtliche Identität, unabhängig davon, ob eine dingliche Belastung bestellt oder gelöscht werde. Das Erbbaurechtsverhältnis sei einem Miet- oder Pachtverhältnis gleichzustellen. Der Wegfall eines solchen langjährigen Nutzungsverhältnisses führe zu einer Wertsteigerung des Grundstücks, die im Rahmen des § 23 EStG zu erfassen sei.

Rz. 8

Das FA beantragt,das angefochtene Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Rz. 9

Die Kläger beantragen,die Revision zurückzuweisen.

Rz. 10

Zur Begründung verweisen sie darauf, dass Erbbaurechte als "grundstücksgleiche Rechte" selbst der Besteuerung nach § 23 EStG unterliegen. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, dass der Wegfall einer solchen Belastung unmittelbare Auswirkungen auf den Wert des Grundstücks haben solle. Eine isolierte Veräußerung des (geerbten) Erbbaurechts wäre wegen Ablaufs der Zehnjahresfrist nicht steuerbar gewesen.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 11

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung). Unzutreffend hat das FG die wirtschaftliche (Teil-)Identität zwischen angeschafftem und veräußertem Grundstück und damit ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 22 Nr. 2, § 23 EStG verneint (zu 2.). Mangels entsprechender Feststellungen des FG kann der Senat allerdings nicht abschließend über die Höhe des Veräußerungsgewinns oder -verlusts entscheiden (zu 3.).

Rz. 12

1. Nach § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zählen zu den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften auch Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften bei Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.

Rz. 13

a) Nach Wortlaut, Sinn und Zweck des § 23 EStG sollen innerhalb der Veräußerungsfrist realisierte Wertänderungen eines bestimmten Wirtschaftsguts im Privatvermögen des Steuerpflichtigen der Einkommensteuer unterworfen werden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. August 2011 IX R 66/10, BFHE 234, 335, m.w.N.). Daraus ergibt sich das Erfordernis der Nämlichkeit von angeschafftem und veräußertem Wirtschaftsgut, wobei Nämlichkeit Identität im wirtschaftlichen Sinn bedeutet (vgl. BFH-Urteile vom 6. April 2011 IX R 41/10, BFH/NV 2011, 1850; vom 3. August 2004 X R 55/01, BFH/NV 2005, 517, jeweils m.w.N.). Wirtschaftliche Teilidentität ist grundsätzlich ausreichend, begründet ein privates Veräußerungsgeschäft aber nur für diesen Teil des betreffenden Wirtschaftsguts (vgl. BFH-Urteil vom 21. September 2004 IX R 36/01, BFHE 207, 543, BStBl II 2006, 12, m.w.N.).

Rz. 14

b) Ob und in welchem Umfang Nämlichkeit gegeben ist oder ein anderes Wirtschaftsgut ("aliud") vorliegt, richtet sich nach einem wertenden Vergleich von angeschafftem und veräußertem Wirtschaftsgut unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (vgl. BFH-Urteil vom 27. August 1997 X R 26/95, BFHE 184, 385, BStBl II 1998, 135). Maßgebliche Kriterien sind die Gleichartigkeit, Funktionsgleichheit und Gleichwertigkeit von angeschafftem und veräußertem Wirtschaftsgut (vgl. BFH-Urteil vom 17. Oktober 1974 IV R 223/72, BFHE 113, 456, BStBl II 1975, 58, unter I.2.).

Rz. 15

2. Das Urteil ist aufzuheben, weil das FG zu Unrecht die wirtschaftliche (Teil-)Identität zwischen angeschafftem und veräußertem Grundstück und damit ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 22 Nr. 2, § 23 EStG verneint hat.

Rz. 16

a) Auf die Kläger war im Wege der Gesamtrechtsnachfolge das "veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben", übergegangen (s. § 1 Abs. 1 des Erbbaurechtsgesetzes). Bei Vorliegen einer solchen Erbbaurechtsbelastung ist der Grundstückseigentümer --im Streitfall die Stadt-- für die Laufzeit des Rechts insbesondere von der Selbstnutzung seines Grundstücks ausgeschlossen. Dessen Position entspricht weder zivilrechtlich noch wirtschaftlich der eines Volleigentümers. Die Nutzungsbeschränkung schlägt sich regelmäßig in einem verminderten Wert des Erbbaugrundstücks nieder. Wirtschaftlich ist das belastete Eigentum damit etwas anderes als das unbelastete Eigentum.

Rz. 17

b) Die Kläger haben mit Kaufvertrag vom 9. Februar 2005 ein mit einem Erbbaurecht belastetes --und damit wertgemindertes-- Grundstück angeschafft; im Zeitpunkt der Weiterveräußerung war diese dingliche Belastung bereits gelöscht. Das im Anschaffungszeitpunkt, jedoch nicht mehr im Veräußerungszeitpunkt bestehende Erbbaurecht steht indes einer vollumfänglichen wirtschaftlichen Identität --im Sinne einer "Gleichwertigkeit"-- von angeschafftem und veräußertem Grundstück entgegen. Von einer wirtschaftlichen Identität kann vielmehr nur insoweit ausgegangen werden, als das angeschaffte (belastete) Wirtschaftsgut in dem veräußerten (unbelasteten) Wirtschaftsgut aufgegangen ist; dem Erfordernis der Nämlichkeit ist mithin (nur)   partiell   genügt. Der Ermittlung des Gewinns nach § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG ist daher auch nur der anteilige Veräußerungspreis zugrunde zu legen, der --wirtschaftlich gesehen-- auf das Grundstück im belasteten Zustand entfällt.

Rz. 18

c) Eine nach Löschung des Erbbaurechts möglicherweise geänderte Marktgängigkeit des Grundstücks (vgl. zu diesem Erfordernis BFH-Urteil vom 19. Juli 1983 VIII R 161/82, BFHE 139, 251, BStBl II 1984, 26) steht einer wirtschaftlichen Teilidentität nicht entgegen. Darüber hinaus haben weder das Bestehen noch die Löschung des Erbbaurechts die Verkehrsfähigkeit des Grundstücks als solches --auch nur vorübergehend-- aufgehoben.

Rz. 19

3. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat --nach der von ihm vertretenen Rechtsauffassung folgerichtig-- bislang keine ausreichenden Feststellungen zur Ermittlung und Höhe des Veräußerungsgewinns oder -verlusts getroffen, die dem Revisionsgericht eine abschließende Entscheidung in der Sache ermöglichen würden.

Rz. 20

a) Im zweiten Rechtsgang wird das FG zunächst zu entscheiden haben, in welcher Höhe der Veräußerungspreis auf das maßgebliche Grundstück entfällt.

Rz. 21

Hierfür ist zunächst zu klären, ob die Aufteilung des Gesamtkaufpreises im Kaufvertrag vom 21. Juli 2005 auf Grund und Boden und Gebäude bindend oder eine --davon abweichende-- Schätzung nach § 162 Abs. 1 der Abgabenordnung erforderlich ist. Bindend ist eine vertragliche Einigung, solange keine nennenswerten Zweifel an der getroffenen Aufteilung eines Gesamtpreises bestehen; das gilt auch für den Fall einer schätzweisen Aufteilung durch die Parteien, wenn die Grundlagen der Schätzung nachvollziehbar und überzeugend sind (vgl. BFH-Urteile vom 10. Oktober 2000 IX R 86/97, BFHE 193, 326, BStBl II 2001, 183; vom 26. Mai 1992 IX R 190/87, BFH/NV 1993, 92). Bei seiner Entscheidung wird das FG auch berücksichtigen, dass die Parteien das mitveräußerte Waldgrundstück bei der Aufteilung unberücksichtigt ließen.

Rz. 22

Hält das FG die vertragliche Aufteilung des Veräußerungspreises nicht für bindend, wird es in einem zweiten Schritt die vom FA diesbezüglich vorgenommene Schätzung auch der Höhe nach in vollem Umfang zu überprüfen und ggf. im Zuge einer eigenen Schätzung (vgl. BFH-Urteile vom 14. Dezember 2011 XI R 5/10, BFH/NV 2012, 1921, m.w.N.; zur Wertermittlung vgl. BFH-Urteil vom 29. Mai 2008 IX R 36/06, BFH/NV 2008, 1668) den Veräußerungspreis auf Grundstück, Gebäude und Wald aufzuteilen haben.

Rz. 23

b) In einem weiteren Schritt wird das FG sodann prüfen, wie hoch das Entgelt für das maßgebliche Grundstück anzusetzen wäre, wenn es noch mit dem Erbbaurecht belastet gewesen wäre; nur dieser Anteil kann als Veräußerungspreis im Rahmen des § 23 EStG berücksichtigt werden. Entgegen der Auffassung des FG entspricht der Wert des (gelöschten) Erbbaurechts dabei nicht zwingend dem durch die Veräußerung des Grundstücks realisierten Wertzuwachs.

Rz. 24

c) Zuletzt wird das FG auch über den Anteil der auf das maßgebliche Grundstück entfallenden --der Gesamthöhe nach unstreitigen-- Veräußerungskosten zu entscheiden haben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 5183624

BFH/NV 2013, 1701

BFH/PR 2013, 399

BStBl II 2013, 1011

BFHE 2014, 557

DB 2013, 16

DB 2013, 2306

DB 2013, 6

DStR 2013, 1937

DStR 2013, 8

DStRE 2013, 1213

DStZ 2013, 729

HFR 2013, 1011

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    2.978
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    2.955
  • Nachforderungszinsen
    1.617
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    1.455
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    1.174
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    1.163
  • Werkzeuge, Abschreibung
    1.061
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    1.059
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    941
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    889
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    868
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    825
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    736
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    670
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    614
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    611
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    597
  • Mietereinbauten, Geschäftsräume
    534
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    530
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    528
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BFH: Kein privates Veräußerungsgeschäft durch Erbauseinandersetzung
Haus in Hand mit Geld
Bild: Adobe Systems, Inc

Der entgeltliche Erwerb eines Anteils an einer Erbengemeinschaft führt nicht zur anteiligen Anschaffung eines zum Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft gehörenden Grundstücks.


BFH: Verkauf des Gartengrundstücks steuerpflichtig – aber nicht immer!
Einfamilienhaus Zweifamilienhaus modern Neubau Garten
Bild: Pexels/Pixabay

Private Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken liegen vor, wenn der Zeitraum zwischen der Anschaffung und der Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt. Von der Besteuerung werden aber solche Grundstücke ausgenommen, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Ein Zusammenhang eines geteilten Grundstücks mit dem eigengenutzten Wohnheim liegt nicht mehr vor, wenn die Teilung zwecks Veräußerung erfolgt.


Praxis-Tipp: Entgeltlicher Erwerb eines Erbteils führt zu keinen Anschaffungskosten
Grundstück Gewerbegrundstück Bauland
Bild: Michael Bamberger

Führt der entgeltliche Erwerb eines Miterbenanteils durch einen anderen Miterben zu anteiligen Anschaffungskosten für das im Nachlass befindliche Grundstück, sodass der Gewinn aus der Veräußerung dieses Grundstücks nach § 23 EStG steuerbar ist, wenn es innerhalb der Veräußerungsfrist von nicht mehr als 10 Jahren seit Erwerb des Erbteils veräußert wird?


Haufe Shop: HGB Bilanz Kommentar
HGB Bilanz Kommentar
Bild: Haufe Online Redaktion

Mit dem Praktiker-Kommentar in neuer Auflage lösen Sie auch schwierige Fragen zu Bilanzierung, Jahresabschluss und Lagebericht sicher. Alle Änderungen sind mit Fallbeispielen und Buchungssätzen praxisgerecht dargestellt und erläutert. Im Praktiker-Kommentar inklusive: Die stets aktuelle Online-Version


Partielle Nämlichkeit zwischen erbbaurechtsbelastetem und unbelastetem Grundstück ausreichend
Partielle Nämlichkeit zwischen erbbaurechtsbelastetem und unbelastetem Grundstück ausreichend

  Leitsatz Ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft ist auch anzunehmen, wenn ein zuvor mit einem Erbbaurecht belastetes Grundstück nach Löschung dieser Belastung weiterveräußert wird. Der BFH hält eine "partielle" Nämlichkeit des Wirtschaftsguts ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren