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BFH Urteil vom 09.12.1960 - VI 183/60

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Aufwendungen für die Teilnahme an der in Übersee stattgefundenen Beerdigung des einzigen, dort verstorbenen Bruders sind keine zwangsläufige außergewöhnliche Belastung.

 

Orientierungssatz

Kosten für Teilnahme an Beerdigung in Übersee

 

Normenkette

EStG 1955 § 33

 

Tatbestand

Das Finanzgericht hat lediglich die Kosten für eine Kranzspende in Höhe von 84 DM als außergewöhnliche Belastung anerkannt und es abgelehnt, weitere Kosten für die Teilnahme des Beschwerdeführers (Bf.) an der Beerdigung seines Bruders in den USA in der beantragten Höhe von rund 2.900 DM zu berücksichtigen. Diese Ausgaben seien nicht zwangsläufig entstanden.

Der Bf. hält Zwangsläufigkeit für gegeben, da die Teilnahme an der Beerdigung des einzigen Bruders einer sittlichen Pflicht entspreche. Wenn nicht schon die Kosten der Flugreise nach den USA, so müßten zumindest die Fahrtkosten für eine Entfernung von rund 500 km Eisenbahnfahrt in Höhe von 112,25 DM anrechenbar sein. Außerdem müßten die Kosten des zwangsläufigen Aufenthalts in den USA zur Regelung des Nachlasses für rund 22 Tage mit 440 DM berücksichtigt werden. Bei der geschäftlichen Unerfahrenheit seiner Schwägerin habe er die Verhandlungen mit Versicherungsgesellschaften und den Geschäftspartnern übernehmen müssen. Sein verstorbener Bruder sei in den USA Generalvertreter gewesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde (Rb.) ist nicht begründet.

Aufwendungen sind nur dann als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, wenn sie zwangsläufig und außergewöhnlich sind. Aufwendungen erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 33 des Einkommensteuergesetzes –EStG– 1955). Dem Finanzgericht ist darin beizutreten, daß nicht jede sittliche Verpflichtung, sondern nur eine solche, der sich der Steuerpflichtige nicht „entziehen” kann, die Voraussetzung der Zwangsläufigkeit erfüllt. Wenn die Angehörigen eines Verstorbenen die Teilnahme von räumlich weit entfernten Verwandten selbst nicht erwarten und die Nichtteilnahme an der Beerdigung eines Bruders wegen der weiten Entfernung verständlich und entschuldbar finden, kann von einer unvermeidbaren Zwangslage nicht gesprochen werden. Der lange Weg entbindet von der Reise und nimmt der sittlichen Verpflichtung, einem nahverwandten Toten die letzte Ehre zu erweisen, ihr „Muß”. Der Bf. konnte der Beerdigung seines Bruders fernbleiben, ohne daß ihm jemand hieraus einen Vorwurf hätte machen können. Damit entfällt die Zwangsläufigkeit für die Reiseaufwendungen (Flugreise nach den USA).

Entgegen der Meinung des Bf. kann steuerlich eine Reise bis zu 500 km nicht unterstellt werden, um Reisekosten bis zu einer Entfernung von 500 km anrechenbar zu machen. Da sich der Bf. der Teilnahme an der Beerdigung mit gutem Grunde entziehen konnte, entfällt die Anrechenbarkeit jeder Art von Reisekosten.

Die Kosten des Aufenthalts in den USA sind ebenfalls nicht als zwangsläufig erwachsen zu beurteilen, selbst wenn man sie unabhängig von der damit verbundenen Reise nach den USA würdigt. Im allgemeinen ist davon auszugehen, daß eine Nachlaßregelung durch Beiziehen von sachverständigen Personen (Rechtsanwälten, Wirtschaftsberatern, Nachlaßpflegern, Testamentsvollstreckern usw.) vorgenommen werden kann, so daß es des Beistandes eines Verwandten nicht bedarf. Gründe dafür, daß im Streitfall nur der Bf. die Nachlaßregelung durchführen konnte, sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen muß daher verneint werden.

Die Rb. kann somit keinen Erfolg haben.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1201313

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