Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 07.10.1998 - II R 30/97 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Schenkung bei Überweisung auf Bankkonto

 

Leitsatz (NV)

Überweist jemand einen Geldbetrag auf das Festgeldkonto eines anderen, erlangt dieser zwar im Verhältnis zu seiner Bank eine Darlehensforderung. Der Empfänger wird dadurch aber nur dann auf Kosten des Überweisenden i.S. des §7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bereichert, wenn und soweit der Empfänger den Geldbetrag endgültig behalten durfte und darüber im Innenverhältnis zum Überweisenden tatsächlich und rechtlich frei verfügen konnte (vgl. BFH-Urteil vom 26. September 1990 II R 50/88, BFHE 162, 139, BStBl II 1991, 32, m.w.N.). Daran fehlt es, wenn die Überweisung nur erfolgte, um Anlagebeträge des Überweisenden und des Empfängers zur Erlangung besserer Zinskonditionen zusammenzulegen.

 

Normenkette

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg

 

Tatbestand

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) eröffnete am 10. September 1991 ein Festgeldkonto, für das er seiner damaligen Lebensgefährtin und heutigen Ehefrau, S, Bankvollmacht erteilte. S übertrug am 2. Oktober 1991 auf das neueröffnete Konto ein Guthaben in Höhe von 102 130 DM. Dieses Guthaben entnahm S ihrem eigenen Festgeldkonto, für das der Kläger keine Bankvollmacht hatte. Das Guthaben setzte sich zusammen aus einem Betrag in Höhe von 57 520 DM, der Frau S gehörte, sowie einem Betrag in Höhe von 44 610 DM, der dem Kläger zustand. Der Kläger machte geltend, es habe sich um eine gemeinschaftliche Geldanlage zur Erlangung besserer Zinskonditionen gehandelt. Die Überweisung des Betrages auf sein Konto habe diesem Zweck gedient.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) behandelte die Übertragung des Guthabens in Höhe des Betrags von 57 520 DM als freigebige Zuwendung i.S. des §7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) der S an den Kläger und setzte gegen den Kläger Schenkungsteuer in Höhe von 11 990 DM fest.

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führt in seinem Urteil u.a. aus, daß der mit der Geldüberweisung auf das Konto des Klägers verfolgte Zweck die objektive Bereicherung des Klägers nicht entfallen lasse, weil es auf das Motiv für die Schenkung nicht ankomme. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1997, 1121 veröffentlicht.

Mit der Revision rügt der Kläger Verletzung materiellen Rechts. Der Kläger beantragt, das Urteil des FG, den Schenkungsteuerbescheid und die Einspruchsentscheidung aufzuheben.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1. Das FG ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, daß der vom Kläger vorgetragene Zweck (gemeinschaftliche Vermögensverwaltung) die objektive Bereicherung des Klägers nicht entfallen lasse, und hat deshalb keine ausreichenden Feststellungen für die Prüfung getroffen, ob eine freigebige Zuwendung der S an den Kläger vorliegt.

Eine freigebige Zuwendung i.S. des §7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG setzt in objektiver Hinsicht voraus, daß die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führt und die Zuwendung (objektiv) unentgeltlich ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 2. März 1994 II R 59/92, BFHE 173, 432, BStBl II 1994, 366). Es trifft zwar zu, daß der Kläger durch die Geldüberweisung vom Konto der S auf sein Festgeldkonto im Verhältnis zu seiner Bank eine Darlehensforderung in Höhe des Überweisungsbetrages erlangt hat. Damit ist aber noch nicht die Frage beantwortet, ob der Kläger hierdurch auch auf Kosten der S bereichert wurde, d.h. ob ein Vermögensübergang von S auf den Kläger stattgefunden hat. Denn ein solcher liegt nur vor, wenn und soweit der Kläger den der S zustehenden Teil des Festgeldes endgültig behalten durfte und er über den Gesamtbetrag im Innenverhältnis zu S tatsächlich und rechtlich frei verfügen konnte (vgl. BFH- Urteil vom 26. September 1990 II R 50/88, BFHE 162, 139, BStBl II 1991, 32, m.w.N.). Hierauf zielt auch der Vortrag des Klägers ab, die Anlagebeträge seien zur Erlangung besserer Zinskonditionen zusammengelegt worden, denn damit wird nicht, wie das FG meint, lediglich das Motiv genannt, sondern darauf hingewiesen, daß eine gemeinsame Anlage des Geldes gewollt war, ohne daß ein Vermögensübergang zwischen S und dem Kläger stattgefunden hat.

Das auf einer anderen Rechtsauffassung beruhende Urteil des FG ist aufzuheben.

2. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat keine Feststellungen getroffen, die es dem Senat ermöglichen, abschließend zu entscheiden, ob eine freigebige Zuwendung der S an den Kläger i.S. des §7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vorliegt. Das FG wird deshalb im zweiten Rechtsgang zu prüfen haben, ob der Kläger durch die Geldüberweisung auf Kosten der S bereichert wurde. Dies erfordert u.a. Feststellungen zu der Behauptung des Klägers, er habe den von Frau S überwiesenen Betrag für diese anlegen sollen und sei ihr zur Herausgabe verpflichtet gewesen. Dabei wird das FG zugunsten des Klägers zu berücksichtigen haben, daß bereits vor der streitigen Überweisung vom 2. Oktober 1991 -- in umgekehrter Rollenverteilung -- vom Kläger und S Gelder gemeinsam angelegt wurden. Ferner spricht für eine gemeinsame Geldanlage auch nach dem 2. Oktober 1991, daß S Bankvollmacht für das Konto des Klägers hatte und das Konto im Februar 1992 in ein "Oder-Konto" umgewandelt wurde.

 

Fundstellen

Haufe-Index 55282

BFH/NV 1999, 618

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Meistgelesene Beiträge
    • IFRS 09 - Finanzinstrumente / Transaktionskosten
      5
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Inhalte der einzelnen Posten des Umsatzkostenverfahrens
      2
    • IAS 07 - Kapitalflussrechnung / ZINSEN UND DIVIDENDEN
      2
    • IAS 38 - Immaterielle Vermögenswerte / Entwicklungsphase
      2
    • IFRS 09 - Finanzinstrumente / 4.3 EINGEBETTETE DERIVATE
      1
    • IFRS 15 - Erlöse aus Verträgen mit Kunden / Rückkaufvereinbarungen
      1
    • Aktuelle Empfehlungen der Redaktion
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Verantwortlichkeit des Prüfers
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Beteiligungen nach HGB, EStG und IFRS / 1.4 Abgrenzung zu Beteiligungen an "verbundenen Unternehmen"
      0
    • Beteiligungen nach HGB, EStG und IFRS / 7.3 Bewertung
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2018 / Zu § 10b EStG
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 19 Kapitalvermögen (Abgeltungsteuer)
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 17 Veräußerung von Anteilen an ... / 3.2.4.3 Nachträgliche Anschaffungskosten (S. 3)
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 2 Umfang der Besteuerung, Begri ... / 3 Einkommensteuerobjekt und Bemessungsgrundlage
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 20 Kapitalvermögen / 10.1.2.3 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i. S. d. § 18 EStG
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 34c Steuerermäßigung bei auslän ... / 1.2 Systematische Stellung
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 36 Entstehung und Tilgung der E ... / 10.2 Bei der Veranlagung erfasste Einkünfte
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 43 Kapitalerträge mit Steuerabzug / 3.20.2 Steuerabzug vom Kapitalertrag
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Richtig buchen, Fehler vermeiden: Schwierige Geschäftsvorfälle
    Schwierige Geschäftsvorfälle richtig buchen
    Bild: Haufe Shop

    Mit diesem Buch haben Sie bereits unter dem Jahr die Auswirkungen von Buchungen auf den Jahresabschluss im Blick. Schwierige Sachverhalte werden leicht verständlich erklärt. Mit nützlichen kostenlosen digitalen Extras.


    Erbschaftsteuer- und Schenk... / § 7 Schenkungen unter Lebenden
    Erbschaftsteuer- und Schenk... / § 7 Schenkungen unter Lebenden

      (1) Als Schenkungen unter Lebenden gelten   1. jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird;   2. was infolge Vollziehung einer von dem ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren