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BFH Beschluss vom 28.02.2007 - II B 94/06 (NV) (veröffentlicht am 18.04.2007)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umfang der Aktenvorlageverpflichtung

 

Leitsatz (NV)

§ 71 Abs. 2 FGO verpflichtet die beteiligte Finanzbehörde, “die den Streitfall betreffenden Akten” vorzulegen. Hierzu gehört jedes Aktenstück, das für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage erheblich und für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sein kann (BFH-Beschlüsse vom 8. Juli 1994 V B 19/94, BFH/NV 1995, 604, und vom 18. September 1989 IV B 3/89, BFH/NV 1990, 378). Hierzu gehören nicht die Aktenstücke oder Aktenteile, die eine Prüfung durch den Landesrechnungshof betreffen.

 

Normenkette

FGO § 71 Abs. 2; LRHG NW § 1 Abs. 1 S. 2; LHO NW §§ 90, 96

 

Verfahrensgang

FG Münster (Beschluss vom 29.09.2006; Aktenzeichen 3 K 1031/05 Erb)

 

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Das Finanzgericht (FG) hat ohne Rechtsverstoß den Antrag der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) zu verpflichten, "die vollständigen Akten einschließlich des Schriftverkehrs mit dem Landesrechnungshof ungeschwärzt vorzulegen", als unbegründet zurückgewiesen.

§ 71 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verpflichtet die beteiligte Finanzbehörde, "die den Streitfall betreffenden Akten" vorzulegen. Hierzu gehört jedes Aktenstück, das für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage erheblich und für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sein kann (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1994 V B 19/94, BFH/NV 1995, 604, und vom 18. September 1989 IV B 3/89, BFH/NV 1990, 378). Hierzu gehören nicht die Aktenstücke oder Aktenteile, die eine Prüfung durch den Landesrechnungshof betreffen. Denn die Prüfungstätigkeit des Landesrechnungshofs als "unabhängiges Organ der Finanzkontrolle" ist nicht Teil des Besteuerungsverfahrens bei den Finanzämtern, sondern dient der internen Überwachung der Verwaltung, insbesondere auch der Unterstützung des Landtages bei seinen Entscheidungen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen vom 19. Juni 1994, Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen --GVBl NW-- 1994, 428). Inhaltlich erstreckt sich die Prüfung auf die Einhaltung der für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze und führt zur Mitteilung der Prüfungsergebnisse bei den zuständigen Stellen (§§ 90 und 96 der nordrhein-westfälischen Landeshaushaltsordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom 26. April 1999, GVBl NW 1999, 158).

Da solchen Vorgängen keine Rechtserheblichkeit oder Bedeutung für die Entscheidung des Rechtsstreits zukommen kann, ist das Recht der Klägerin auf Akteneinsicht durch die von ihr gerügte Nichtvorlage der entsprechenden Aktenstücke, Aktenteile oder auch durch die Schwärzungen im vorgelegten Prüfungsbericht des Landesrechnungshofs nicht verletzt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1722465

BFH/NV 2007, 1169

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