Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 25.08.1993 - V K 1/93 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nach Anordnung der Bestellung eines Bevollmächtigten keine NZB durch Kläger (= Steuerberater)

 

Leitsatz (NV)

1. Hat das FG dem Kläger gegenüber die Bestellung eines Bevollmächtigten angeordnet, verliert der Kläger mit der Rechtskraft des Beschlusses die Postulationsfähigkeit. Er kann eine NZB auch dann nicht mehr wirksam einlegen, wenn er als Steuerberater bestellt ist.

2. Ein durch Beschluß rechtskräftig ab geschlossenes Verfahren kann wieder auf genommen werden. Im Anschluß an ein Beschwerdeverfahren kommt ein Wiederaufnahmeantrag (nicht eine Wiederaufnahmeklage) in Betracht.

 

Normenkette

FGO § 62 Abs. 1, § 134; ZPO § 578

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wegen Umsatzsteuer 1983 bis 1988 mit Urteil vom 10. November 1992 als unzulässig ab. In dem Urteil wird ausgeführt: "Dem Kläger ist durch Beschluß des Senats vom 11. 11. 1991 aufgegeben worden, binnen sechs Wochen nach Erhalt des Beschlusses einen Bevollmächtigten zu bestellen. Die gegen diesen Beschluß gerichtete Beschwerde ist durch Beschluß des Bundesfinanzhofs(BFH) vom 7. 7. 1992 -- IV B 34 und 90/92 (BFH/NV 1992, 832) "zurückgewiesen worden". Gegen das Urteil legte der Kläger Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ein. Die Beschwerde wurde vom Senat mit Beschluß vom 27. April 1993 V B 49/93 mit der Begründung als unzulässig verworfen, der Kläger hätte sich durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen müssen (Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs -- BFHEntlG --). Gegen diesen rechtskräftigen Beschluß legte der Kläger mit Schreiben vom 19. Mai 1993 "Revision/Beschwerde" mit der Begründung ein, er sei seit 1975 als Steuerberater bestellt.

 

Entscheidungsgründe

1. Ein durch Beschluß beendetes rechtskräftiges Verfahren kann nach § 134 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. §§ 578 ff. der Zivilprozeßordnung (ZPO) wieder aufgenommen werden (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 13. Februar 1986 III K 1/85, BFHE 145, 500, BStBl II 1986, 415). Da es maßgeblich nicht auf die Bezeichnung eines Rechtsmittels, sondern auf seinen gewollten und zum Ausdruck gebrachten Inhalt ankommt, sieht der Senat die "Revision/Beschwerde" des Klägers im Streitfall als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens an. Im Anschluß an ein Beschwerdeverfahren kommt nur ein Wiederaufnahmeantrag, nicht eine Wiederaufnahmeklage in Betracht (vgl. Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 134 Anm. 2 a.E., Senatsbeschluß vom 18. März 1988 V K 1/88, BFHE 152, 426, BStBl II 1988, 586).

2. Der Senat kann dahinstehen lassen, ob der Wiederaufnahmeantrag aus dem Grunde unzulässig ist, weil dem Kläger infolge der Anordnung des FG, einen Bevollmächtigten zu bestellen, auch für die Revisionsinstanz die Postulationsfähigkeit fehlt (vgl. verneinend Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, 8. Aufl., § 67 Rdnr. 22). Denn jedenfalls ist der Wiederaufnahmeantrag unbegründet. Der Umstand, daß der Kläger als Steuerberater bestellt ist, hätte keine dem Kläger günstigere Entscheidung des Senats herbeigeführt (vgl. § 134 FGO i.V.m. § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO).

Mit der Rechtskraft des die Anordnung der Bestellung eines Bevollmächtigten enthaltenen Beschlusses des FG hatte der Kläger die Postulationsfähigkeit verloren (vgl. BFH-Beschluß vom 12. Februar 1986 IV B 54/85, BFH/NV 1986, 616). Der Kläger war nicht mehr in der Lage, eine Nichtzulassungsbeschwerde zu erheben. Denn die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 115 Abs. 3 Satz 2 FGO bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten werden soll; dieses Gericht hat auch über die Abhilfe zu entscheiden. Da jedoch das hiernach zuständige FG durch seine Anordnung dem Kläger die Postulationsfähigkeit entzogen hatte, konnte dieser keine Rechtsmittel beim FG einlegen (vgl. entsprechend für die Revision BFH-Beschluß vom 24. April 1975 VI R 210/74, BFHE 115, 423, BStBl II 1975, 672). Der Senat hätte demnach auch bei Kenntnis der Bestellung des Klägers als Steuerberater die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verwerfen müssen.

 

Fundstellen

BFH/NV 1995, 307

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Meistgelesene Beiträge
    • IFRS 09 - Finanzinstrumente / Transaktionskosten
      5
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Inhalte der einzelnen Posten des Umsatzkostenverfahrens
      2
    • IAS 07 - Kapitalflussrechnung / ZINSEN UND DIVIDENDEN
      2
    • IAS 38 - Immaterielle Vermögenswerte / Entwicklungsphase
      2
    • IFRS 09 - Finanzinstrumente / 4.3 EINGEBETTETE DERIVATE
      1
    • IFRS 15 - Erlöse aus Verträgen mit Kunden / Rückkaufvereinbarungen
      1
    • Aktuelle Empfehlungen der Redaktion
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Verantwortlichkeit des Prüfers
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Beteiligungen nach HGB, EStG und IFRS / 1.4 Abgrenzung zu Beteiligungen an "verbundenen Unternehmen"
      0
    • Beteiligungen nach HGB, EStG und IFRS / 7.3 Bewertung
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2018 / Zu § 10b EStG
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 19 Kapitalvermögen (Abgeltungsteuer)
      0
    • ErbStR 2011 / Anlage 1 (zu R B 160.2 und 163
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 17 Veräußerung von Anteilen an ... / 3.2.4.3 Nachträgliche Anschaffungskosten (S. 3)
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 2 Umfang der Besteuerung, Begri ... / 3 Einkommensteuerobjekt und Bemessungsgrundlage
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 20 Kapitalvermögen / 10.1.2.3 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i. S. d. § 18 EStG
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 25 Veranlagungszeitraum, Steuer ... / 7 Beizufügende Unterlagen
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 34c Steuerermäßigung bei auslän ... / 1.2 Systematische Stellung
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Richtig buchen, Fehler vermeiden: Schwierige Geschäftsvorfälle
    Schwierige Geschäftsvorfälle richtig buchen
    Bild: Haufe Shop

    Mit diesem Buch haben Sie bereits unter dem Jahr die Auswirkungen von Buchungen auf den Jahresabschluss im Blick. Schwierige Sachverhalte werden leicht verständlich erklärt. Mit nützlichen kostenlosen digitalen Extras.


    Finanzgerichtsordnung / § 62 [Bevollmächtigte und Beistände]
    Finanzgerichtsordnung / § 62 [Bevollmächtigte und Beistände]

      (1) Die Beteiligten können vor dem Finanzgericht den Rechtsstreit selbst führen.  (2) 1Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren